Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 53 (NJ DDR 1952, S. 53); gibt es nicht wenige Mitarbeiter, die durch ihre schlechte Arbeitsweise anderen ihre Zeit stehlen und sie um die Früchte ihrer Anstrengungen bringen. Auch gegen solche Vergeuder von Volkseigentum muß sich unsere demokratische Gesetzlichkeit richten und diejenigen schützen, die ihre Aufgaben erfüllen. Die in der Verordnung über die Einführung des allgemeinen Vertragssystems vorgesehene obligatorische Vertragsstrafe, die Disziplinarstrafen, die strafrechtliche Verantwortung und die Einführung des staatlichen Vertragsgerichtes mit seiner -umfassenden Aufgabenstellung wirken in dieser Richtung und zeigen diese Ergänzung der ökonomisch-organisierenden und erziehenden Tätigkeit des Staates durch den staatlichen Zwang. Denn Recht ist „nichts“ ohne Zwangscharakter, ohne ApparaC der die Einhaltung der fiechtsnormen erzwingt4). Weil eben im Recht diese Verbindung möglich ist, deshalb spielen Gesetze und Verordnungen wie die über das Vertragssystem eine so bedeutende Rolle als Hebel des Neuen in der Festigung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse unserer Republik. III Die Einführung des allgemeinen Vertragssystems stellt vor unsere Zivilrechtswissenschaft neue große Aufgaben. Ebenso wie vor der Wirtschaftsw’"eh=chnft heute die Aufgabe steht, die in unserer Ökonomik wirkenden Gesetzmäßigkeiten, insbesondere die Wirksamkeit des Wertgesetzes in seiner durch seine bewußte Anwendung unter den Bedingungen der geplanten Wirtschaft abgewandelten Form allseitig zu erforschen, muß unsere Zivilrechtswissenschaft die Verwendbarkeit und die Modifizierung aller jener Rechtsinstitutionen untersuchen, die juristischer Ausdruck der Warenwirtschaft sind. Diese Probleme, z. B. das Wesen der Verträge, ihre Verbindung mit den Planaufgaben, ihre Form und ihr Inhalt, die Fragen von Mängelhaftung und Schadensersatz sowie ihr Verhältnis zur obligatorischen Vertragsstrafe, deren Charakter und Voraussetzungen und viele andere Fragen können nur durch eingehendes Studium der sowjetischen und volksdemo-krabsrheo Literatur. insbesondere der Snrucbnrex’'s der StaatTTffien“Arbitrage der UdSSR, schnell erkannt und gelöst werden. Damit aber im Zusammenhang steht die Überprüfung der Anwendbarkeit von Bestimmungen des BGB und des HGB auf die Verträge in der volkseigenen Wirtschaft. Hierbei sollten wir uns von dem Grundsatz leiten lassen, den Wyschinski für das sozialistische Sowjetrecht ausspricht und der auch für unsere Verhältnisse Geltung beanspruchen kann: ,,DJS?iall£ll£.S5Kj£t-recht übernimmt das Beste ■y.op.dgm, was, in jahr-hundertelanger Entwicklung an Rechtsformen geschaffen worden .ist. es entwickelt .diese Rechtsformen weiter und bereichert sie, lehnt jedoch dabei entschieden alles ab, was der neuen Gesellschaftsform wesensfremd ist“5). Es sei bemerkt, daß die in der Wirtschaft entstandenen falschen Auffassungen vom Selbstlauf der Pläne unverkennbar ihre Widerspiegelung in irrigen juristischen Anschauungen über die mit der Planung verbundenen Rechtsfragen haben. Die falschen Auffassungen vom besonderen „Planungsrecht“, seine Einordnung in die in unseren Verhältnissen überholte Kategorie vom „öffentlichen Recht“, die Auffassung, alle Rechtsfragen in der nach einem Plan geleiteten Wirtschaft gehörten zum Verwaltungsrecht, die Unterschätzung des Zivilrechts in unserer antifaschistisch-dnoTtrmiscKeiTrHnung, alles dies entspricht den weit verbreiteten Anschauungen vom automatisch durch eine zentrale Lenkungsmaschine geregelten Planablauf. Wie die allgemeine Vertragspflicht der Wirtschaft hilft, die in ihr wirksamen falschen Anschauungen zu überwinden, wird sie auch auf unsere Zivilrechtswissenschaft belebend wirken. Schon jetzt tauchen eine große Reihe von Fragen auf, die von erheblichem theoretischen und praktischen Interesse sind. Für die Erkenntnis des Wesens des Vertrages im Sinne der Verordnung ist der Zusammenhang zwischen Planaufgabe und Vertrag von größter Bedeutung. Die ■*) vgl. Lenin: „Staat und Revolution“, Dietz-Verlag 1948, S. 103. 5) Wyschinski, Enzyklopädie der UdSSR, Bd., II, S. 1609. Verordnung selbst nimmt zu dieser Frage unter dreierlei Gesichtspunkten Stellung. Erstens muß der Vertrag den sich aus Volkswirtschaftsplänen ergebenden Aufgaben der Partner entsprechen, und zwar dem Gegenstand sowie insbesondere den Lieferfristen, Mengen. Sorten nach (§§ 1 und 4 Abs. 2). Zweitens ist der Vertrag in seinem Bestand vom Fortbestehen einer ihm entsprechenden Planaufgabe abhängig; er ist zu ändern oder aufzuheben, wenn die Planaufgabe geändert oder aufgehoben wird (§ 7). Drittens darf grundsätzlich die planmäßige Produktion eine? volkseigenen Betriebes nicht beginnen, wenn nicht der Absatz durch Verträge gesichert ist. wodurch Produktion und Bedarf miteinander verbunden werden. Diese Verschränkung des planenden Verwaltungsaktes sowie des zivilrechtlichen Instituts des Vertrages mit der produktiven Tätigkeit des Betriebes ist charakteristisch für Wesen und Wirkung des Vertragssystems. Von der theoretischen Seite werden zum Verständnis der Abgrenzung und des Zusammenhanges zwischen Verwaltungsrecht und Zivilrecht wichtige Gesichtspunkte geliefert. Für die Lösung einer Reihe von praktischen Vertrag, der Plancharakter des Vertrages zum Ausgangspunkt genommen werden. Dabei ist zu beachten,, daß es sich grundsätzlich um Dauerverträge handelt, die sich über einen bestinpptprn Planungszeitraum erstrecken. Sie können ihrem Inhaltnach demKauf oder Werklieferungsvertrag nahekommen, aber niemals eine Verpfl-'chtung zur Verschaffung von Eigentum beinhalten. Da es sich um Volkseigentum handelt, wird es auf Grund des Vertrages planmäßig aus der unmittelbaren operativen Verwaltung (Rechtsträgerschaft) eines Organs der volkseigenen Wirtschaft in die eines anderen übertragen, wobei der Gegenstand des Vertrages im einheitlichen staatlichen Fonds des Volkseigentums verbleibt8). Außerordentlich bedeutend ist die Frage nach dem Wirkungsbereich der Vertragspflicht. D:e Verordnung selbst bezieht sich ausdrücklich, nur, auf planmäßige Warenlieferungen. Daraus folgt einerseits, daß die Überführung von Gegenständen des Grundfonds (Anlagemitteln) eines Betriebes in den Grundfonds eines anderen nicht auf einem Vertragsverhältnis, sondern auf Verwaltungsakt beruht. Andererseits zeigt die Praxis, daß Wirtschaftsleiter, deren Betriebe z. B. Transporte, Projektierungen, Bauausführungen und Montagen zum Gegenstand des Unternehmens haben, sich durch die Verordnung nicht zum Abschluß von Verträgen verpflichtet halten, weil sie keine „Waren“ zu liefern hätten. Das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung und das seiner Durchsetzung dienende Vertragssystem ist aber ein allgemeines Prinzip der Wirtschaftsführung in der volkseigenen Wirtschaft, worüber das Gesetz über den Fünfjahrplan und viele andere Dokumente unserer Regierung keinen Zweifel lassen. Deshalb kann der in § 1 der Verordnung verwendete Begriff der WflKfc“, ,au? 81 „HGB verstanden werden, sondern ist ein politisch-ökonomischer Begriff, der z. B. Bauten, Transporte u, ä. einschließt. Die Vertragspflicht muß deshalb auch auf derartige Leistungen und Dienste erstreckt werden. Für Bauleistungen ergibt sich dies übrigens aus der Grundordnung für die Bauindustrie7). Trotz der Anwendbarkeit der Verordnung auf die genannten und ähnliche Leistungen ist eine baldige ausdrückliche Klärung durch den Gesetzgeber hierzu erwünscht, insbesondere wegen der Strafbestimmung des § 1 Abs. 4 VO. Aus der Fülle der Rechtsfragen können nur einige als Beispiele gebracht und auch diese nur angedeutet werden. So muß für die Wirtschaftspraxis und die Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte von großer Bedeutung sein, unter welchen Umständen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Darf durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Erfüllung der Planaufgaben des Partners gefährdet werden? Oder besteht dm Interesse der Plandisziplin und der Erfüllung der Finanzpläne 6) Anders bei Verträgen entsprechend der Anordnung vom 18. Mai 1949 über die Vertragsbeziehungen zwischen privaten Betrieben und volkseigenen sowie genossenschaftlichen Organisationen, ZVOBI. S. 385. P vgl. Instruktion der Staatlichen Plankommission zum Bauwirtschaftsplan, GBl. 1951, S. 256. 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 53 (NJ DDR 1952, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 53 (NJ DDR 1952, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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