Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 527 (NJ DDR 1952, S. 527); § 2 Abs. 2 Ziff. 7 HSchG. Bei einem illegalen Transport von Gegenständen, wie sie in § 2 Abs. 2 Zifi. 7 HSchG bzw. in Anlage 1 zu § 3 der 3. DurchfBest. zum HSchG aufgezählt sind, bedarf es einer Feststellung des Warencharakters dieser Gegenstände nicht. OLG Halle, Urt. vom 15. Juli 1952 2b Ss 185/52. Die Angeklagte hatte von einem B. neun Ringe, eine goldene Uhr, eine Gemme mit Kette und Brillant und eine Gemme ohne Kette zur Aufbewahrung erhalten. Nachdem B. wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nach West-Berlin geflüchtet war, brachte ihm die Angeklagte die Schmuckgegenstände dorthin. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagte wegen Verbrechens gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 7 HSchG. Hiergegen richtet sich d.e Revision der Angeklagten. Aus den Gründen: Das gesamte Vorbringen der Revision beruht letztlich auf der irrigen Ansicht des Beschwerdeführers, daß auch bei einem Transport unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 7 HSchG bzw. der Anlage 1 zu § 3 der 3. DurchfBest. zum HSchG der Warencharakter der transportierten Sachen festgestellt werden müsse. Einer solchen Auslegung der vorstehend genannten Bestimmung kann der Senat sich nicht anschließen. Es trifft zwar zu, daß in den §§ 1 und 2 HSchG von Waren bzw. vom Transport von Waren gesprochen wird. Bei der in § 2 HSchG enthaltenen beispielhaften Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen, durch deren Verwirklichung die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gegeben sind, wird in Ziff. 1 bis 5 ebenfalls nur von Waren bzw. Warenbegleitscheinen gesprochen, während Ziff. 7 lautet: „ wenn die unerlaubten Transporte Geld, Wertpapiere, Edelsteine, Kunstgegenstände, Schmucksachen oder solche Sachen betreffen, die vom Amt für Kontrolle des Warenverkehrs in einer besonderen Liste unter Hinweis auf dieses Gesetz aufgeführt worden sind“. Schon aus dieser Formulierung ergibt sich zweifelsfrei, daß es einer Feststellung dies Warencharakters dieser Sachen nicht bedarf. Noch deutlicher erhellt dies aus der in Ziff. 7 genannten „besonderen Liste“. In dieser besonderen Liste, welche in Anlage 1 zu § 3 der 3. DurchfBest. zu dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels enthalten ist, heißt es: „Liste der Sachen, Gegenstände oder Waren zu § 2 Abs. 2 Ziffer 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. Bei der im § 2 Abs. 2 Ziffer 7 des Gesetzes vom 21. April 1950 zum Schutze des innerdeutschen Handels (GBl. S. 327) hingewiesenen besonderen Liste von Sachen, Gegenständen oder Waren handelt es sich um folgende: Mit der Formulierung „Sachen, Gegenstände oder Waren“ wird unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem Transport der in dieser Liste auf geführten Dinge nicht um „Waren“ handeln muß. Wenn es auf den Warencharakter ankäme, müßte und würde es nur heißen: „Liste der Waren zu § 2 Abs. 2 Ziffer 7 . “; weil aber der Transport solcher Sachen unabhängig von ihrer Wareneigenschaft als so schwerwiegend angesehen wird, wird, um ihn als besonders schweren Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 HSchG zu qualifizieren, von „Sachen, Gegenständen oder Waren“ gesprochen. Die Angeklagte hat Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksachen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen transportiert und damit den Tatbestand, welcher ihrer Verurteilung zugrunde liegt, verwirklicht. Es brauchte darüber hinaus nicht festgestellt zu werden, ob es sich um wertvollen Schmuck oder wertvolle Steine gehandelt hat, welche die Angeklagte nach West-Berlin verbracht hat. Der Wert der unrechtmäßig transportierten Gegenstände konnte sich lediglich bei der Strafzumessung auswirken. Da die Angeklagte mit der Mindeststrafe bestraft worden ist, beruht das Urteil nicht auf der unterbliebenen Feststellung des Wertes der nach West-Berlin verbrachten Sachen. Im übrigen ist der Begriff der „Handelsware“ dem HSchG fremd. Abgesehen von den vorstehend genannten Ausnahmen kennt das HSchG nur den Begriff der „Ware“, deren Transport entgegen den Bestimmungen des § 1 und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen unter Strafe gestellt ist. Nur in § 21 der 3. DurchfBest. zum HSchG (GBl. 1950 S. 1087) findet sich die Bezeichnung „Keine Handelsware“, hier aber nur zur Kennzeichnung von zulässigen und üblichen Geschenksendungen. Literatur Bücher John Lekschas: Zum Aufbau der Verbrechensichre in unserer demokratischen Strafrechtswissenschaft. Heft I der Kleinen Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. I Das Erscheinen der Arbeit von Dekschas über den Aufbau der Verbrechenslehre ist in mehrfacher Beziehung bemerkenswert. Sie eröffnet eine Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, das Anfang dieses Jahres u. a. m:t der Aufgabe gegründet worden ist, Publikationen auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft herauszugeben. Sie verspricht also eine Reihe ähnlicher Publikationen. Und sie verspricht dadurch, daß sie das erste Heft einer kleinen Schriftenreihe ist, die Herausgabe anderer Schriftenreihen. Damit ist eine neue Etappe in der Entwicklung unserer demokratischen Rechtswissenschaft erreicht. Die Periode der internen Arbeit im Kreise der Wissenschaftler, von der Lekschas in dem ersten Abschnitt seiner Arbeit berichtet, die Periode, in der die Forschungsergebnisse dieser auf Initiative unserer Regierung geschaffenen Kollektive nur den Studenten an den Universitäten und den Hörern der Zentralen Richterschule (der jetzigen Hochschule der Justiz) vermittelt wurde, ist abgeschlossen. Begonnen hat die Periode, in der diese Forschungsergebnisse auf dem Wege der Publikationen des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft der Allgemeinheit, der gesamten Bevölkerung unserer Deutschen Demokratischen Republik bekanntgegeben werden, in der d’e Möglichkeit gegeben ist, die neuen Ergebnisse auch über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik hinauszutragen. Wenn eine solche neue Periode begonnen wird, wenn von dem Erreichen einer solchen. Etappe gesprochen werden kann, so muß Voraussetzung dafür eine prinzipielle Klärung der Grundfragen sein. Die Schrift von Lekschas 1st zum zweiten deshalb bemerkenswert, weil sie anzeigt, daß diese grundsätzliche Klärung erreicht ist. Die Bestätigung hierfür finden wir schon auf der ersten Seite dieser Schrift. Hier steht das klare Bekenntnis zu der Grundwahrheit, daß wissenschaftliche Erkenntnisse auch auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft nur gewonnen werden können, wenn von den Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus ausgegangen wird, d. h. also, wenn die Rechtswissenschaft aufbaut auf dem historischen und dem philosoph schen Materialismus und wenn sie die Methode der materialistischen Dialektik anwendet. Das ist eine Feststellung, die von den führenden Politikern unseres Staates, von den leitenden Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und auch von den führenden Vertretern unserer demokratischen Justiz schon mehrfach getroffen worden ist (es sei nur an die Ausführungen Walter Ulbrichts auf der II. Parteikonferenz gerade zu dieser Frage erinnert). Aber es war notwendig, daß diese Feststellung auch einmal im Zusammenhang mit der Behandlung einer Spezialfrage der Rechtswissenschaft getroffen wurde. Und das geschieht hier. Ebenso bemerkenswert ist aber eine andere Feststellung, di® sich ebenfalls schon auf der ersten Seite der Arbeit von Lekschas findet. Es ist die Feststellung, daß weitere Voraussetzung für wahrhaft wissenschaftliche Erkenntnisse die Auswertung der Erfahrungen der Sowjetwissenschaft ist. Auch hierauf hat Walter Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands mit Nachdruck hingewiesen, als er sagte: „Eine Aufgabe von höchster Bedeutung für unseren weiteren Vormarsch ist die Aneignung und Anwendung der Errungenschaften der Sowjetwissenschaft auf allen Gebieten.“ Wie notwendig diese grundsätzlichen Feststellungen waren, zeigen die Ausführungen im ersten Abschnitt der Arbeit von Lekschas, in dem er einen kurzen überblick über die „heutige Situation in der demokratischen deutschen Strafrechtswissenschaft“ (S. 8) gibt. Er erinnert uns noch einmal an die vielen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser grundsätzlichen Erkenntnisse; an die Widerstände, die ihnen bewußt oder unbewußt entgegengesetzt wurden; an die notwendige Unvollkommenheit der ersten Versuche des Hineintragens der Lehren dos Marxismus-Leninismus in die Rechtswissenchaft, 527;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 527 (NJ DDR 1952, S. 527) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 527 (NJ DDR 1952, S. 527)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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