Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 525 (NJ DDR 1952, S. 525); sein Privatkonto damit belastet. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des weiteren unwiderlegten Vorbringens der Beklagten, daß auch aus den Geschäftsbüchern über diesen immerhin bedeutsamen Bergungsauftrag von einem Gesamtwerte von 44 000, Reichsmark keinerlei Eintragungen vorhanden sind, erweist sich, daß es sich um ein offensichtliches Privatgeschäft des Inhabers der Beklagten handelt. Hinzu kommt noch, daß für diesen umfangreichen Bergungsauftrag kein Kostenanschlag gemacht wurde, wie es bei ordnungsgemäßen Geschäften sonst üblich ist. In dem von der Firma geführten Baustellenverzeichnis ist die Baustelle der Bergung nicht aufgeführt. Auch der Betriebsrat der Firma war über die Bergungsarbeiten nicht unterrichtet. Sofern überhaupt Maschinen geborgen wurden, sind sie nicht in den Betrieb gelangt, auch eine etwaige Veräußerung dieser Maschinen ist in den Büchern der Firma nicht festgehalten. Die Klägerin hat auch im gesamten Rechtsstreit nie behauptet, daß sich die Beklagte üblicherweise mit Bergungen befaßt habe. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesamtumstände ist notwendigerweise nur der Schluß möglich, daß die Vereinbarung mit dem Inhaber von diesem nur auf privater Grundlage geschlossen worden ist. Diese Erkenntnis führt aber für den vorliegenden Fall zu der rechtlichen Schlußfolgerung, daß für einen derartigen, nicht mit dem Betrieb zusammenhängenden Anspruch der Treuhänder im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nicht passiv legitimiert ist. Der Anspruch kann nicht ihm, sondern allein dem Inhaber gegenüber geltend gemacht werden, da er nicht aus einer ordnungsgemäßen Verbindlichkeit im Rahmen der von der Firma getätigten Geschäfte entstanden ist. Diese fehlende Prozeßiührungspflicht muß zur Prozeßabweisung führen, so daß bereits aus diesem Grunde das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen war. §§ 9, 13, 27, 44 RAGebO. 1. Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht unterer Instanz kann der im Prozeß tätige Verkehrsanwalt nicht eine erneute Verkehrsgebühr in Ansatz bringen. 2. Die Tätigkeit des Verkehrsanwalts ist nicht in jedem Falle allein durch die Verkehrsgebühr abgegolten. Hat er sich selbst erfolgreich um den Abschluß eines Vergleichs bemüht und war seine Tätigkeit in diesem Sinne auch erforderlich und ursächlich für das Zustandekommen des Vergleichs, dann muß ihm heben der Verkehrsgebühr die Vergleichsgebühr zugebilligt werden. '! OLG Erfurt, Besohl, vom 20. Mai 1952 3 W 13/52. Aus den Gründen: Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde dagegen, daß durch das Landgericht E. für den im vorliegenden Prozeß tätig gewordenen Verkehrsanwalt von der Kostenrechnung die Korrespondenzgebühr für das Verfahren nach der Zurückweisung durch das Oberlandesgericht an das Landgericht E. gemäß §§ 44 und 27 RAGebO. und auch die Vergleichsgebühr nach §§ 9, 13 Abs. 3 RAGebO nicht in Ansatz gebracht worden sind. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die weitere Verkehrsgebühr für das Verfahren nach der Zurückweisung an das Landgericht ist mit Recht abgesetzt worden, weil diese Gebühr dem Verkehrsanwalt nicht erwachsen ist. Dem Verkehrsanwalt steht gemäß § 44 RAGebO lediglich eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr zu. Diese Prozeßgebühr erwächst dem Prozeßbevöllmächtigten nach § 27 RAGebO auch nur einmal, und zwar auch dann nur einmal, wenn er nach der Zurückverweisung nochmals tätig geworden ist. Zwar ist die Gebühr für den Verkehrsanwalt gemäß § 44 RAGebO keine Prozeßgebühr im Sinne des § 13 Abs. 1 RAGebO, trotzdem muß sinngemäß die dem Verkehrsanwalt zustehende Gebühr als Prozeßgebühr gelten. Würde man auch dem Verkehrsanwalt nach der Zurückverweisung des Prozesses an das Landgericht eine nochmalige Gebühr nach § 44 RAGebO zubilligen, käme man zu dem Ergebnis, daß der Verkehrsanwalt unter Umständen eine größere Gebühr erhält als der im Prozeß tätige Prozeßbevollmächtigte. Mit Recht verlangt jedoch der Beschwerdeführer die Erstattung einer seinem Verkehrsanwalt entstandenen Vergleichsgebühr. Nach § 44 Abs. 1 RAGebO steht dem Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, eine Prozeßgebühr zu. Das heißt nicht, daß jede Tätigkeit des Verkehrsanwalts ohne Rücksicht auf ihre Art und ihren Umfang in jedem Falle durch diese eine Prozeßgebühr abgegolten sein soll. Die Korrespondenzgebühr soll nur die Tätigkeit abgelten, die der Verkehrsanwalt üblicherweise zur Aufrechterhaltung des Verkehrs zwischen Partei und Prozeßbevollmächtigem entfaltet, wozu allerdings auch die bloße Übermittlung von Vergleichsvorschlägen oder Äußerungen zu solchen gerechnet werden muß. „Lediglich“ diese Tätigkeit wird durch die Prozeß- (Korrespon-denz-)gebühr abgegolten. Entfaltet aber der Verkehrsanwalt eine über den vorbezeichneten Rahmen hinausgehende Tätigkeit, indem er z. B. selbst beratend und vermittelnd in Vergleichsverhandlungen eingreift und sich erfolgreich um den Abschluß eines Vergleichs bemüht, und war seine Tätigkeit in diesem Sinne auch erforderlich und ursächlich für das Zustandekommen des Vergleichs, dann muß ihm gegebenenfalls neben dem Prozeßbevollmächtigten außer der Korrespondenzgebühr die nach § 13 RAGebO vorgesehene besondere Gebühr in diesem Falle die Vergleichsgebühr zugebilligt werden; denn der Verkehrsanwalt hat dann im Sinne der Nr. 3 der genannten Vorschrift bei dem Vergleich „mitgewirkt“. Vorliegend ist eine solche Mitwirkung des Rechtsanwalts Dr. L. gegeben. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. St., an das Landgericht, mit dem er um Hinausschiebung des Verkündungstermins bittet, da zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen schweben, die noch nicht abgeschlossen seien, möglicherweise aber zu einer Einigung führen könnten. Dieses Schreiben läßt die Vermutung zu, daß im Zuge der Vergleichsverhandlungen Besprechungen zwischen dem in N. wohnenden Kläger mit Rechtsanwalt Dr. L. (ebenfalls in N.) stattgefunden haben, über die der Rechtsanwalt Dr. St. in E. noch keine Information erhalten hatte. Diese Vermutung wird bestätigt durch die dienstliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. L., wonach dieser mit dem Kläger über den Abschluß des Vergleichs „mehrere Male verhandelt und ihm bezüglich dieses Vergleichs und in Ansehung seines Abschlusses wiederholt Ratschläge erteilt hat“ und wonach durch seine Vermittlung endlich der Vergleich zustande gekommen ist. Strafrecht § 139 b StGB; § 7 JGVO (Berlin) = § 7 JGG. Bei einem Vergehen gegen § 139 b StGB, § 7 JGVO ist die Strafe dem Strafrahmen des § 7 JGVO auch dann zu entnehmen, wenn die Straftat im konkreten Fall auch von einer anderen, eine geringere Strafe vorsehenden Vorschrift erfaßt wird. AG Berlin-Mitte, Urt. vom 1. September 1952 Ju III a 150/52. Die Angeklagte lebte mit ihrem minderjährigen Sohn Karl D. in dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Auf Vorschlag des Jungen begaben sich beide in den Abendstunden des 28. Juni 1952 in eine Laubenkolonie, um Kaninchen zu stehlen und durch deren Verkauf ihre finanzielle Lage zu verbessern. Karl D. öffnete den Zaun eines Grundstücks mittels einer Drahtzange, ließ sich von seiner Mutter den mitgebrachten Sack geben und entwendete drei Kaninchen, ferner auf einer Wäscheleine hängende Strümpfe und aus einer Einkaufstasche ein Paar Turnschuhe. Seine Mutter war ihm behilflich, die Kaninchen nach Hause zu schaffen. Sie hat am selben und am folgenden Tage die Kaninchen für insgesamt 50, DM verkauft. Das Verfahren gegen den Angeklagten Karl D. ist auf Grund des § 40 JGVO eingestellt worden. Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu schwerem Diebstahl und wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Aus den Gründen: . Darüber hinaus ist die Angeklagte des Vergehens gegen die Bestimmungen der §§ 139 b StGB, 7 JGVO schuldig. Danach wird mit dem aus der Vorschrift des § 7 JGVO ersichtlichen Strafrahmen (vgl. Nathan in NJ 1952, S. 248) bestraft, wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm ob- 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 525 (NJ DDR 1952, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 525 (NJ DDR 1952, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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