Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 523 (NJ DDR 1952, S. 523); Mit Urteil vom 5. Juni 1950 hat das LG in L. die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß die im Nachlaß aufgefundene Urkunde ein im Sinne von § 21 TestG rechtsgültiges eigenhändiges Testament darstelle, durch welches die Teilungsanordnung des Testaments vom 20. April 1942 aufgehoben sei. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG in D. das landgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Klageantrag entsprechend erkannt. Es hat entgegen dem LG die Auffassung vertreten, daß aus der eigenhändig geschriebenen Urkunde nicht hervorgehe, daß der Erblasser habe testieren wollen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Aus den Gründen: Das OLG vertritt die Auffassung, daß die Teilungs-anordnung in dem Testament vom 20. April 1942 durch das oben im Wortlaut wiedergegebene eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstück nicht aufgehoben worden sei, da aus dem letzeren nicht hervorgehe, daß der Erblasser habe testieren wollen. Das OLG ist zu diesem, nach Auffassung des Senats nicht zutreffenden Ergebnis deshalb gelangt, weil es, wie aus den Gründen des angefochtenen Urteils hervorgeht, das fragliche Schriftstück in erster Linie darauf geprüft hat, ob die Form gewahrt worden ist, während bei dieser Prüfung das Streben nach Durchführung des Willens des Erblassers zunächst einmal zurückstand. Damit stellt das OLG die Form über den Inhalt und beachtet nicht, daß die Grundeinstellung des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 TestG (RGBl. I S. 973) gerade die Lockerung der sich aus den bisherigen Vorschriften (§§ 2229 ff. BGB) ergebenden Formenstrenge bezweckte. Bei der Schaffung dieses Gesetzes war beabsichtigt, die Anforderungen an die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen so zu gestalten, daß unnötige Formenstrenge vermieden, andererseits aber eine zuverlässige Wiedergabe des Willens des Erblassers sichergestellt werde. Dieser Einstellung entsprechend hat das Testamentsgesetz gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Zahl der Mußvorschriften für die Testa-mentsförmlichkeiten erheblich vermindert. Wenn sich auch der Richter über die noch verbliebenen zwingenden Formvorschriften nicht einfach hinwegsetzen darf, so kann aber aus der Grundeinstellung des Gesetzes entnommen werden, daß bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen den zwingenden Formvorschriften keine übertriebene Bedeutung beigelegt werden soll. Der Richter soll sich dessen bewußt sein, daß das Gesetz nach Möglichkeit die Nichtigkeit eines Testaments wegen Formverstoßes vermeiden will, und soll unter diesem Gesichtspunkt an die Auslegung herantreten. Es ist deshalb falsch, die Frage, ob der Erblasser habe testieren wollen, in erster Linie aus der Form des Schriftstücks zu beantworten, denn diese Handhabung würde eine Rückkehr zu der überholten Auffassung einer Auslegung des Testaments von der Seite der äußeren Form her bedeuten; vielmehr kann diese Frage nur unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Verhältnisse und im Zusammenhang von Form und Inhalt des Testaments entschieden werden. Unbedenklich kann daher auch der Inhalt der beiden Briefe vom 12. April 1947 für die Auslegung der handschriftlichen Urkunde, d. h. also für die Klarstellung ihrer rechtlichen Bedeutung, herangezogen werden. Dann ergibt sich folgendes: Das streitige Schriftstück genügt durchaus den Formansprüchen, wie sie der § 21 TestG stellt. Lediglich seine äußerlich unansehnliche Form könnte Anlaß sein, den Testierwillen des Erblassers in Zweifel zu ziehen. Dagegen sprechen aber verschiedene, bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände. Mit Recht hat das LG in seinem Urteil zunächst darauf hingewiesen, daß es im allgemeinen nicht üblich ist, einen bloßen Entwurf, wie geschehen, zu unterschreiben und ihn überdies noch monatelang aufzubewahren. Zu diesen allerdings mehr äußerlichen Umständen kommt aber nach Auffassung des Senats hinzu, daß der Erblasser in den an die Parteien gerichteten, maschinenschriftlich hergestellten Briefen vom 12. April 1947 die in dem handschriftlichen Schriftstück vorgesehene Anordnung ausdrücklich als eine „vorläufige Regelung“ bezeich-nete, die jetzt zu treffen er auf Grund des zwischen ihm und seinen Kindern und unter diesen selbst bestehenden Zwiespalts gezwungen sei. Überzeugende Gründe dafür, daß diese „vorläufige Regelung“ dem Inhalt nach keine Verfügung von Todes wegen sein sollte, liegen nicht vor. Nachdem der Erblasser in den Briefen vom 12. April 1947 festgestellt hatte, daß der erste und zweite Weltkrieg die bisherigen Testamente umgestoßen habe, womit er zweifellos den durch die wirtschaftliche Entwicklung überholten Inhalt dieser Testamente meinte, liegt es auf der Hand, daß er wenigstens vorläufig, d. h. bis auf Widerruf, eine bestimmte und verbindliche Regelung treffen wollte. Dabei hat er angesichts der seiner Meinung nach wirtschaftlich so ungewissen Zukunft den Anteil der Erben nicht mehr, wie in seinem Testament vom 20. April 1942, aus einer ziffernmäßigen Aufführung seines Vermögens errechnet, sondern nunmehr der von solchen wirtschaftlichen Veränderungen unabhängigen Teilung des Grundstückseigentums nach Bruchteilen, wie sie die Bestimmung über den „gleichen Anteil“ der Geschwister klar zum Ausdruck bringt, den Vorzug gegeben. Entscheidend aber kommt hinzu, daß der erste Absatz der Vorbemerkung des Erblassers zu dem Testament vom 20. April 1942 klar beweist, daß der Gebrauch auch des Wortes „vorläufig“ sich in der Ausdrucksweise des Erblassers durchaus vereinbart mit seinem Willen, eine rechtsgültige letztwillige Verfügung zu errichten. Genau so, wie er in der Vorbemerkung von einem „vorläufigen“ Testament spricht, obwohl er in Wirklichkeit eine die Erben bindende letztwillige Verfügung errichten wollte und errichtet hat, genau so gebraucht er in den Briefen vom 12. April 1947 den Ausdruck „vorläufige Regelung“. Daß er dabei nicht das Wort „Testament“ verwendet, erklärt sich zwanglos daraus, daß diese „Regelung“ neben der offensichtlich letztwilligen Anordnung unter Ziffer 1 eben auch Erklärungen enthielt, die sich auf die Ordnung der Besitzverhältnisse an dem Grundstück zu Lebenszeiten des Erblassers beziehen. Der Gebrauch des Wortes „Regelung“ aber zwingt zu der Auslegung, daß der Erblasser eine in allen Teilen verbindliche Anordnung treffen wollte. Nach alledem halten die Bedenken, die auf Grund des äußerlich ungünstigen Eindrucks der handschriftlichen Urkunde entstehen könnten, einer eingehenden Prüfung des gesamten Inhalts des vorliegenden Urkundenmaterials nicht stand. Vielmehr geht aus der Form und dem Inhalt des handschriftlichen Schriftstücks im Zusammenhang mit den maschinenschriftlich hergestellten Briefen mit genügender Deutlichkeit hervor, daß der Erblasser das Schriftstück als sein, wenn auch vorläufiges, d. h. bis zu seiner etwaigen Abänderung gültiges Testament angesehen wissen wollte. Da die Parteien demnach das Nachlaßgrundstück unter Wegfall des Übernahmerechts des Klägers zu gleichen Teilen geerbt haben, hätte das OLG die Berufung des Klägers zurückweisen müssen. Seine gegenteilige Entscheidung verletzt den § 21 TestG und ist daher aufzuheben. § 234 ZPO. Im Falle der Fristversäumnis wegen noch nicht bewilligter Kostenbefreiung beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tage zu laufen, an dem die Partei von der Bewilligung der vorläufigen Kostenbefreiung Kenntnis erlangt. Die Kenntnis des beigeordneten Prozeßvertreters braucht sie nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie diesen bereits mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte. OG, Urt. vom 21. August 1952 la Zz 14/52. Die Parteien sind am 21. September 1950 aus Alleinverschulden des Verklagten geschieden worden. Die Klage der Klägerin auf Gewährung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 20, DM wurde vom Amtsgericht in A. mit Urteil vom 2. März 1951 zugestellt am 17. März 1951 abgewiesen. Am 21. März 1951 beantragte die Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Kostenbefreiung für das Berufungsverfahren und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. als Armenvertreter. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 10. Mai 1951, wurde diesem Antrag vom LG in G. entsprochen; eine Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses ging am 24. Mai 1951 dem Rechtsanwalt Dr. G. zu. Am 11. Juni 1951 legte dieser Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 2. März 1951 ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil das Armenrechtsgesuch trotz rechtzeitiger Einreichung erst nach Ablauf der Berufungsfrist bewilligt worden sei. Der Antrag auf Wiederein- 523;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Vorbeugung durch Einsatz aller tschekistischen Mittel, Methoden und Potenzen ständig zu erhöhen. Ausgehend vom engen Zusammenhang von Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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