Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 520 (NJ DDR 1952, S. 520); genossenschaftsverbände sowie das Register der Genossenschaften des privaten Handels, mithin zwei getrennte Register. Bei dem zweiten Typ wird es sich in der Hauptsache um die Einkaufsgenossenschaften des privaten Handels handeln. 2. Die Abteilung Landwirtschaft führt ebenfalls zwei Register: das Register der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften und das Register für die sonstigen landwirtschaftlichen Genossenschaften (Genossenschaften, die überwiegend der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, einschl. der Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften, jedoch unter Ausschluß der Verwertungsgenossenschaften). Dabei kann nicht daran vorübergegangen werden, daß ein großer Teil der zur Zeit noch im Register eingetragenen sonstigen landwirtschaftlichen Genossenschaften keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhält. Dies gilt z. B. für Hengsthaltegenossenschaften, Schafhaltegenossenschaften, Holzabfuhrgenossenschaften usw. Es wird deshalb eine Überprüfung der bisherigen Eintragungen erforderlich und zweckmäßig sein, um die Register zu bereinigen. 3. Die Abteilung örtliche Industrie und Handwerk führt ebenfalls zwei Register: das Register der Genossenschaften des Handwerks und das Register der übrigen Genossenschaften, die nicht nach den vorstehenden oder anderen gesetzlichen Bestimmungen in ein besonderes Register einzutragen sind. Hierher gehören z. B. die Banken für Handwerk und Gewerbe, Taxigenossenschaften usw. Auch bei der Übertragung des Handelsregisters ergaben sich schwierige Fragen, weil in diesem Register die verschiedensten Betriebe aus Handel, Produktion und Landwirtschaft eingetragen sind. So finden sich z. B. in den Registern Brauereien, Mühlen, Ziegeleien, Brennereien, Zuckerfabriken usw. Hier sind , aber auch eingetragen Gastwirtschaften, Zirkusunternehmen, Leihbibliotheken, Kostümverleihanstalten, chemische Laboratorien, Bauunternehmen, Färbereien, Großwäschereien, chemische Reinigungsanstalten, Spediteure, Kunsthändler, Antiquare, Verlage, Druckereien usw. Der Versuch, das Handelsregister sachlich aufzugliedern, hätte zur Schaffung einer Vielzahl einzelner Register führen müssen. Dies hätte in keinem Verhältnis zu dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand gestanden, zumal mit der Schaffung des neuen Zivilgesetzbuchs damit zu rechnen ist, daß eine solche Aufgliederung gegenstandslos wird. Deshalb wurde es für richtig befunden, die Abteilungen A und B des Handelsregisters nicht aufzugliedern und die Führung .dieser beiden Abteilungen gemeinsam der Abteilung örtliche Industrie und Handwerk bei den Räten der Kreise zu übertragen. Die Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde zum Anlaß genommen, um einige Vereinfachungen und Verbesserungen durchzuführen, die schon längere Zeit von verschiedenen Seiten angeregt wurden. So wird in § 56 bestimmt, daß die Einsichtnahme in die Handels- und Genossenschaftsregister von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängig gemacht werden kann. Diese Bestimmung wird besonders dort Bedeutung haben, wo das Genossenschaftseigentum die Form des sozialistischen Eigentums erreicht hat. In der gleichen Vorschrift ist vorgesehen, daß Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern nicht mehr stattfinden. Dies gilt sowohl für Eintragungsvorgänge als auch für sonstige Bekanntmachungen, wie die von Jahresabschlüssen, Geschäftsberichten usw., wie sie sich in den verschiedenen Gesetzen, z. B. auch in dem Gesetz betr. die Aktiengesellschaften, dem GmbH-Ge-setz usw. finden. Diese Bestimmungen galten früher dem Schutz der Gläubiger. Unter der heutigen starken Bindung privater Unternehmen an die Planung der volkseigenen Wirtschaft, bei der Stetigkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und der Sicherung gegen Bedrohung durch Krisen sind solche Vorschriften nicht mehr notwendig. Im übrigen ist davon auszugehen, daß jeder Gläubiger sich selbst um die Verhältnisse seines Schuldners kümmern soll, was ihm ja ohne weiteres möglich ist. Ein allgemeines Interesse an solchen Bekanntmachungen besteht nicht mehr. Auch die Vorlage von Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten an das Register hat ihre ehemalige Bedeutung verloren. Aus den genannten Gründen hängt auch die Tätigkeit der privaten Unternehmen so eng mit der allgemeinen Planung zusammen, daß die Abwicklung ihrer Geschäfte von anderer Seite ausreichender und besser kontrolliert wird. Soweit sich dennoch im Einzelfall die Notwendigkeit der Vorlage eines Jahresabschlusses oder Geschäftsberichts ergeben sollte, kann die Vorlage durch die zuständige Fachabteilung angeordnet werden. Es ist eine alte Forderung, die Listen der Genossenschaftsmitglieder nicht mehr bei dem Gericht, sondern durch den Genossenschaftsvorstand führen zu lassen. Soweit es sich um Genossenschaften handelt, die auf der Grundlage des gesellschaftlichen Eigentums arbeiten, bestehen gegen eine solche Regelung heute keine Bedenken mehr. Bei anderen Genossenschaften ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Deshalb ist auch hier der zuständigen Fachabteilung die Möglichkeit einer solchen Bestimmung eingeräumt worden. Im übrigen enthält die Verordnung eine Ermächtigung an die beteiligten Ministerien, für die Führung der Handels- und Genossenschaftsregister und der Listen der Genossen sowie für die Anmeldung zu den Registern weitere Vorschriften zu erlassen. Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, auf einfachem Wege die Rechtsvorschriften dem neuen Inhalt des Genossenschaftswesens anzugleichen. Das Register der volkseigenen Wirtschaft wird jetzt durch das Referat Staatliches Eigentum beim Rat des Kreises geführt. Die Verordnung über die Errichtung des Registers der volkseigenen Wirtschaft unterscheidet sich von den anderen Registerbestimmungen dadurch, daß sie bereits eine Bestimmung unseres Staates ist, in der die Entwicklung des gesellschaftlichen Eigentums zum Ausdruck kommt. Im Gegensatz zu den Regelungen in den anderen Fällen erschien es deshalb hier begründet, den Text der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 7. April 1952 betr. das Register der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 290) den getroffenen Änderungen anzugleichen. Das Vereinsregister wird zukünftig von den Volkspolizeikreisämtern geführt werden. Dies bedeutet eine Vereinfachung, da die Volkspolizei gleichzeitig die Verwaltung im Sinne des § 62 BGB ist, die schon bisher die Gesetzmäßigkeit des Vereins zu prüfen hatte. Die Führung des Geschmacksmusterregisters ist dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen übertragen worden. Auch dieser Vorschlag wird bereits seit 40 Jahren diskutiert, und seine Verwirklichung ging deshalb so reibungslos vor sich, weil zwischen dem Musterregister und den sonstigen Geschäften des Amtsgerichts keinerlei Beziehungen bestanden hatten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist aber davon Abstand genommen worden, die teilweise recht umfangreichen Sammlungen von Mustern und Modellen nach Berlin zu bringen. Sie bleiben in Verwahrung derjenigen Kreisgerichte, die an den Orten der bisher hierfür zuständigen Amtsgerichte errichtet worden sind, und werden nur im Bedarfsfälle vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen angefordert werden. Als Folge der Weiterentwicklung des Jugendrechts, insbesondere also der Tatsache, daß die Aufgaben des Jugendamtes jetzt hauptsächlich von zwei Dienststellen wahrgenommen werden, nämlich der Abteilung Volksbildung (Jugendhilfe Heimerziehung) des Rates des Kreises und der Abteilung Gesundheitswesen (Mutter und Kind), mußte eine Aufteilung der vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte auf diese beiden Abteilungen erfolgen. Die Übertragung der Vormundschaftssachen an diese Verwaltungen bedeutet in vielen Fällen eine wesentliche Vereinfachung. So ist es beispielsweise jetzt nicht mehr notwendig, Anträge bei Gericht zu stellen, und es erübrigen sich Berichte dieser Abteilungen über die Arbeit als Vormund, Beistand und Pfleger. Da in den meisten Fällen bei dem Referat Mutter und Kind bereits Amtsvormundschaft, Amtsbeistand- oder Amtspflegschaft geführt wird, besteht die Möglichkeit, die Vorgänge des Referats Mutter und Kind und des bisherigen Vormundschaftsgerichts zu einem gemeinsamen Vorgang zu verbinden. Weiterhin hatte das Referat Mutter und Kind schon nach § 3 Ziff. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes in Vormundschaftssachen mitzuwirken und gemäß § 43 desselben Gesetzes das Vormundschafts- 520;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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