Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 519 (NJ DDR 1952, S. 519); übertragen, welche die betreffenden Sachgebiete allgemein bearbeiten. Hierbei ergab sich, daß ein Teil der bisherigen gerichtlichen Tätigkeit seinem Gegenstand nach innerhalb der Justiz verbleiben mußte, da es sich um eine allgemeine staatliche Mitwirkung bei der Gestaltung von Zivilrechten handelte. Diese Tatsache gab Veranlassung zur Gründung des Staatlichen Notariats. Einige wenige Verfahren erwiesen sich für eine Ausgliederung als ungeeignet. Dies sind: 1. das Verfahren nach der Hausratsverordnung, 2. das Verfahren nach der Stundungsverordnung, 3. der Streit um die Schlüsselgewalt, da in diesen drei Fällen die Verhandlung vor dem Richter im Mittelpunkt der gerichtlichen Tätigkeit steht; 4. Todeserklärungen im Hinblick darauf, daß sie für die Rechtsfähigkeit einer Person von grundsätzlicher Bedeutung sind und deshalb die weitestgehende Garantie für eine Gesetzmäßigkeit des Verfahrens notwendig ist. Diese Verfahren verbleiben gemäß § 2 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den Gerichten. Die Ausgestaltung der Verfahren selbst ergibt sich aus der Angleichungsverordnung zum Gerichtsverfassungsgesetz. Der Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Verwaltungsdienststellen wurden folgende gemeinsame Grundsätze zugrundegelegt: 1. die Tätigkeit muß von Dienststellen der Staatlichen Verwaltung ausgeübt werden, da nur bei diesen eine vollkommene Verbindung der neuen Aufgaben mit der bisherigen fachlichen Arbeit hergestellt werden kann. Deshalb kommt es nicht in Betracht, z. B. die Führung von Registern auf Genossenschaftsverbände, Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern zu übertragen. 2. Die Tätigkeit muß grundsätzlich in die Kreisebene verlagert werden, da nur hier die für eine Verwaltung notwendige enge Verbindung mit der Bevölkerung zu erreichen ist. 3. Eine Zentralisierung kann nur dort erfolgen, wo die hierdurch erzielten Vereinfachungen und Einsparungen so bedeutend sind, daß von dem unter Punkt 2 entwickelten Grundsatz ohne Bedenken Abstand genommen werden kann. Die Aufgliederung auf die einzelnen Zweige der Verwaltung stieß auf erhebliche Schwierigkeiten, da es sich immer wieder zeigte, daß besonders bei den Registern die verschiedenen Gebiete der Industrie, des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft usw. als ein Komplex der Freiwilligen Gerichtsbarkeit erschienen. Mit der Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die einzelnen Zweige der Verwaltung verliert diese gesamte Tätigkeit den bisherigen Charakter einer Freiwilligen „Gerichtsbarkeit“ und wird Verwaltungstätigkeit. Das müßte eigentlich zur Folge haben, daß damit die Bestimmungen für die Freiwillige Gerichtsbarkeit im allgemeinen und für deren einzelne Zweige im besonderen nicht mehr anzuwenden sind. Eine solche Schlußfolgerung konnte der Gesetzgeber nicht ziehen. Ihr steht entgegen, daß die bisherigen Verfahrensvorschriften zu einem großen Teil eine weitgehende Ergänzung der materiellen Rechtsbestimmungen darstellen und ihre Aufhebung bedeuten würde, daß die materiellen Rechtsbestimmungen unvollständig werden. Hier sind für die weitere Entwicklung zwei Gesichtspunkte von Bedeutung: einmal wird es jetzt den Erfahrungen der Praxis überlassen bleiben müssen, festzustellen, welche Änderungen und Vereinfachungen möglich sein werden, zum anderen werden diese Fragen durch das neue Zivilgesetzbuch geklärt werden. Es erscheint daher nicht zweckmäßig, jetzt noch „Teilreformen“ des materiellen Rechts und der Verfahrensbestimmungen vorzunehmen. Deshalb findet sich in der Verordnung wiederholt die Vorschrift, daß „für das Verfahren die bisherigen Bestimmungen weiter gelten, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist“ (vgl. § 5 für das Grundbuch, § 13 Abs. 2 für Volksbildung und Gesundheitswesen, § 21 Abs. 2 für die Pachtsachen, § 33 im Prinzip für das Schiffsregister, § 47 für das Geschmacksmuster, § 50 für das Genossenschafts- und Handelsregister). Hingegen war es notwendig, in den meisten Fällen besondere Bestimmungen für das Beschwerdeverfah-ren zu schaffen. In Vormundschaftssachen konnte auch nicht davon Abstand genommen werden, Rechtskraftzeugnisse vorzusehen, da die Verfügungen die Gestaltung ziviler Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben. III Die auf die Verwaltung zu übertragenden Geschäfte kann man in drei große Komplexe einteilen: 1. Die Register: Grundbuch, Schiffsregister, Genossenschaftsregister, Register der volkseigenen Wirtschaft, Handelsregister, Vereinsregister und Geschmacks-musterregister; 2. Vormundschaftssachen und Personenstandssachen; 3. Verwaltungsentscheidungen in Gestalt der Zivilprozesse, nämlich: Verfahren nach der Pachtschutzordnung, Verfahren nach Kontrollratsgesetz Nr. 45 und Verfahren beim Ausgleich der Großen Havarie. Unter den Registern ist das umfangreichste das Grundbuch. Seine Verbindung mit dem Kataster wird eigentlich schon seit 40 Jahren diskutiert. Sie liegt nahe, da das Grundbuch zum Teil auf das Kataster Bezug nimmt. Zwischen beiden erfolgte bisher ein großer Austausch von Mitteilungen, die jetzt erspart werden können. Die jetzigen Bestimmungen bedeuten jedoch zunächst nur eine verwaltungsmäßige Zusammenlegung. Die registermäßige Zusammenlegung soll die weiteren Erfahrungen berücksichtigen können, die bei der gemeinsamen Bearbeitung beider Bücher gemacht werden. Deshalb sieht § 10 der VO vor, daß das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die registermäßige Zusammenlegung der beiden Bücher im Wege der Durchführungsbestimmung anordnen kann. Ob es zweckmäßig sein wird, bis zum Erlaß eines neuen Zivilgesetzbuchs noch große Änderungen durchzuführen, werden die neuen Bearbeiter eingehend prüfen müssen. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit bei der Eintragung im Grundbuch müssen die Angestellten mit der Führung des Grundbuchs besonders beauftragt werden. Von dem Erfordernis der doppelten Unterzeichnung der Eintragungen wurde Abstand genommen, da sie heute als eine ehemals besondere Sicherungsmaßnahme für das private Eigentum nicht mehr in Betracht kommt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind die Abteilungen Kataster für die Entgegennahme der Auflassung und für die Beurkundungen und Beglaubigungen für zuständig erklärt worden, soweit diese bisher von den Grundbuchämtern wahrgenommen werden konnten. Das Ministerium des Innern wird näher bestimmen müssen, durch welche Angestellten diese Befugnisse ausgeübt werden sollen. Dem Zweck des Grundbuchs entspricht für die Schiffe weitgehend das Schiffsregister. Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister wurden auf Dienststellen der Generaldirektion Schiffahrt übertragen, wobei eine gewisse Zentralisierung erfolgen konnte. Die Binnenschiffsregister Magdeburg und Dresden gehen auf die Wasserstraßendirektion Magdeburg über, alle anderen bisherigen Binnenschiffsregister auf die Wasserstraßendirektion Berlin. Bei der nicht allzu umfangreichen Tätigkeit dieser Register blieb es so möglich, besondere Fachkräfte beizubehalten. Die bisherigen Seeschiffsregister werden aus gleichen Gründen bei der Seeschiffsregisterstelle des Wasserstraßenhauptamtes Rostock konzentriert. Diese Konzentrierung ist aber nur eine räumliche, da gleichwohl zunächst die übernommenen Register getrennt weiterzuführen sind. Offen geblieben ist nach wie vor die Frage, ob Schiffseinheiten der volkseigenen Binnenflotte einzutragen sind (§ 37 der VO). Ein Vergleich mit der entsprechenden Behandlung volkseigener Grundstücke kann aber nicht ohne weiteres gezogen werden, weil die Eintragung im Grundbuch den Zweck hat, zum Schutze des Volkseigentums die flächenmäßige Begrenzung der Grundstücke genau festzulegen. Besondere Schwierigkeiten waren bei der Übertragung der Genossenschaftsregister zu überwinden. In diese Register sind die verschiedensten Genossenschaften eingetragen, die fachlich zwischen mehrere Dienststellen der Verwaltung aufzugliedern waren. Im Ergebnis wurde folgende Regelung getroffen: 1. Die Abteilung Handel und Versorgung führt das Register der Konsumgenossenschaften und Konsum- 519;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 519 (NJ DDR 1952, S. 519) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 519 (NJ DDR 1952, S. 519)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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