Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 516 (NJ DDR 1952, S. 516); 1953 arbeiten. Das heißt, sie müssen es keineswegs. Das Ministerium der Justiz würde sich außerordentlich freuen, feststellen zu können, daß diese Abwicklungssenate bereits am 15. Dezember ihre Tätigkeit beendet haben. Wie ist es mit den anhängigen Berufungen im Hinblick auf die neue Berufungssumme? das ist eine Frage, die die Praxis mit Recht beschäftigt. Ich möchte die Antwort folgendermaßen geben: Ist die Berufung und es handelt sich ja immer nur um den Streitwert zwischen 101 und 300 DM vor dem 15. Oktober 1952 zulässig eingelegt, dann bleibt sie zulässig. Der Bürger unseres Staates würde nicht verstehen, wie ein im Zeitpunkt der Einlegung zulässiges Rechtsmittel nun auf einmal unzulässig geworden ist. Dagegen sind Entscheidungen in solchen Sachen, wo eine noch zulässige Berufung bis zum 15. Oktober 1952 nicht eingelegt ist, nicht möglich. Das bedeutet: wenn nur ein Armenrechtsgesuch in einer solchen Sache mit dem Streitwert zwischen 101 und 300 DM vorliegt, so kann dem nicht mehr entsprochen werden, weil nach dem neuen Gesetz ein Rechtsmittel nicht gegeben ist; ebensowenig ist Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis, also bei einer unzulässig eingelegten Berufung. Wenn wir die Dinge so handhaben vor dem 15. Oktober zulässig eingelegte Berufungen werden zu Ende geführt, in allen anderen Fällen ist die Berufung unzulässig , dann finden wir die richtige Lösung dieser Zweifelsfragen. Eine Reihe von Fragen beziehen sich auf die Zwangsvollstreckung und den Konkurs. Wenn ein Kollege hier bedauerte, daß über die Zwangsversteigerung vom Kollegen Artzt keine näheren Ausführungen gemacht worden sind, so darf ich einmal darauf hinweisen, daß dem Kollegen Artzt nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stand, zum anderen auf die Regelung, die die Angleichungsverordnung enthält. Bezüglich des Konkurses bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Es sind ernsthafte Überlegungen angestellt worden, ob man die Funktionen im Konkursverfahren aufteilen kann auf Richter und Sekretär. Das Ergebnis war, daß bei den komplizierten Konkursverfahren im Wege der Angleichung eine solche Regelung nicht durchgeführt werden kann. Der Konkurs wird auch ohne Schöffen durchgeführt. Interessant war die Frage des Kollegen aus Gera, der fragte, ob es zulässig ist, daß ein besonders geschulter Sekretär, wie er sich ausdrückte, in den vier Kreisgerichten in Gera die Zwangsversteigerungssachen macht. Die Sache liegt ein bißchen anders. Es gibt nicht vier Kreisgerichte in Gera, sondern nur ein Kreisgericht, und die vier für die Stadtbezirke zuständigen Richter mit ihren Mitarbeitern sind Teile des einheitlichen Kreisgerichts Gera. Das ist auch der Grund, weshalb das Ministerium der Justiz zu der Frage der Fir-mierung der sogenannten Stadtbezirksgerichte in diesen Tagen eine einheitliche Anweisung herausgeben wird. Da es in Gera nur ein einziges Kreisgericht gibt, halte ich es für zweckmäßig, wenn der auf diesem Gebiet besonders erfahrene Sekretär, falls es seine Arbeitskraft zuläßt, für die ganze Stadt diese Geschäfte erledigt. In diesem Zusammenhang möchte ich nur bemerken: Wir haben eine sehr klare Scheidung zwischen der Stellung des Sekretärs und der des Sachbearbeiters getroffen. Die Frage, ob ein Sachbearbeiter als Sekretär zeichnen und seine Funktion ausüben kann, ist deshalb zu verneinen. Ich denke, kein Bezirks- oder Kreisgerichtsdirektor kann im unklaren darüber sein, wer eine Sekretärfunktion hat und wer nicht. Als letzte Gruppe aus dem Zivilprozeß noch einige wenige Fragen, die sich mit besonderen Verfahren beschäftigen, die jetzt durch die Angleichungsverordnung ausdrücklich aus der bisherigen sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten überwiesen worden sind. Es handelt sich um die Frage der Hausratssachen und der Verfahren nach der Stundungsverordnung. In beiden Fällen wird im Beschlußverfahren verhandelt. In beiden Fällen findet auch eine mündliche Verhandlung statt, und damit ist die nächste Konsequenz bereits klar: es wird in beiden Fällen mit Schöffen verhandelt. Hierzu eine Bemerkung nur zur Ergänzung. Die Frage, wie es mit der Vertragshilfeverordnung steht, ist so zu beantworten, daß bereits seit dem Inkrafttreten der Stundungsverordnung diese Verordnung maßgebend ist und die Bestimmungen der Vertragshilfeverordnung nur noch subsidiär herangezogen wer1 den, so daß dafür keine Verfahrensvorschriften notwendig sind. Die Todeserklärungssachen haben wir nicht eingehend diskutiert. Weil aber die Ausführungen des Kollegen Dr. Artzt ein Mißverständnis ansgelöst haben, möchte ich feststellen, und zwar im völligen Einverständnis mit dem Kollegen Dr. Artzt: Die Todeserklärung erfolgt durch Beschluß. Dieser Beschluß in Todeserklärungssachen wird in öffentlicher Sitzung, aber nicht im Wege mündlicher Verhandlung gefaßt. Denn für die mündliche Verhandlung fehlen ja die Parteien. Da der Beschluß nicht in mündlicher Verhandlung gefaßt wird, erfolgt die Beschlußfassung auch ohne Schöffen. Im übrigen sind wir der Auffassung, daß gerade die Frage des jetzt den Gerichten in einer anderen Form zugewiesenen Todeserklärungsverfahrens doch noch eine Reihe von Verfahrensproblemen aufwirft. Das Ministerium der Justiz v/ird überprüfen, ob es notwendig ist, hierzu noch besondere Vorschriften oder Durchführungsbestimmungen herauszugeben. Kollegen! Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, glaube ich doch, die wesentlichsten der hier aufgeworfenen Fragen beantwortet zu haben. Das ist ja auch der Sinn unserer heutigen Konferenz, daß diese unmittelbar aus Ihrer Praxis erwachsenen Zweifel und Probleme geklärt werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, mit Ihrer Arbeit fertigzuwerden. Es dürfen nicht bestimmte Dinge, wie z. B. Privatklagen usw., einfach liegen bleiben, weil die Anwendung des Gesetzes auf diesem Gebiet nicht klar ist. Aber die Fragestellung und die breite Diskussion der Einzelfragen das möchte ich zum Schluß doch noch betonen darf uns nicht von den prinzipiellen Gesichtspunkten der neuen Justizgesetze abbringen, die heute bereits zu Beginn unserer Tagung von Herrn Minister F e c h n e r hervorgehoben worden sind. Selbstverständlich werden täglich noch neue Fragen, neue Probleme, neue Schwierigkeiten auftauchen. Wenn wir aber alle den Sinn dieser neuen, der ersten sozialistischen Justizgesetze erkennen, wenn wir uns der Verantwortung bewußt sind, die wir als Mitarbeiter der demokratischen Justiz bei der Verwirklichung dieser Gesetze haben, dann werden wir auf dieser prinzipiellen Grundlage auch in der Lage sein, die Aufgaben zu lösen, die uns die neuen Gesetze zuweisen, und die ernsten Verpflichtungen zu erfüllen, die der Justiz beim Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zufallen. Die abschließenden Worte sprach Minister Fech-n e r. Er schlug den Anwesenden eine Entschließung vor, deren einstimmige Annahme durch die Versammlung mit starkem Beifall begrüßt wurde. Nachstehend der Wortlaut: Resolution anläßlich der 11. Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik am 25. Oktober 1952 Die II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hat den für das ganze deutsche Volk historisch bedeutsamen Beschluß gefaßt, in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem planmäßigen Aufbau des Sozialismus zu beginnen. Das Hauptinstrument bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus ist die Staatsmacht. Die Organe der Rechtsprechung und der Justizverwaltung sind Bestandteile unserer einheitlichen demokratischen Staatsgewalt. Daraus ergibt sich, daß bei der Verwirklichung des planmäßigen Aufbaus des Sozialismus die Organe der Rechtsprechung und der Justizverwaltung neue große Aufgaben zu lösen haben. Eine entscheidende Voraussetzung für die Lösung dieser Aufgaben ist die Schaffung neuer Justizgesetze, da sich die alten Gesetze für 516;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 516 (NJ DDR 1952, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 516 (NJ DDR 1952, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Im Ergebnis der weiteren Klärung der Frage Wer ist wer? in der Untersuchungsarbeit wurden wiederum Informationen, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet, erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, eines seiner Stellvertreter oder des Leiters einer BezirksVerwaltung für Staatssicherheit. Sicherungskonzeption Konzeption, längerfristige wirksam werdende Angehörige Staatssicherheit zur Sicherung von Personen, Objekten, Bereichen, Gegenständen und Veranstaltungen.

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