Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 515 (NJ DDR 1952, S. 515); nats-Frist beginnt also mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, selbstverständlich mit der Einschränkung, daß damit eine früher endende 3-Monats-Frist in keinem Falle verlängert werden kann. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie es mit dem Kostenvorschuß in Privatklagesachen steht, die nach den neuen Gesetzen der Entschließung des Staatsanwalts unterliegen. Der Gedanke, diesen Kostenvorschuß ohne weiteres zurückzuzahlen, scheint mir insbesondere dann, wenn das Gericht schon tätig geworden ist, nicht den Notwendigkeiten zu entsprechen. Wir werden diese Frage, die ich nicht abschließend beantworten möchte, noch einmal überprüfen. Was hier über die Behandlung derjenigen Sachen gesagt wurde, die nach unserem jetzt geltenden Recht nicht mehr Privatklagedelikt sind, nämlich Rückgabe an den Staatsanwalt zur Entscheidung, ob er Anklage erheben oder einstellen will, gilt selbstverständlich auch dann darauf bezog sich eine ausdrückliche Frage , wenn der Eröffnungsbeschluß zugestellt ist. Nur müssen wir uns darüber klar sein, daß immer dann, wenn das Hauptverfähren 'bereits begonnen hat, das Gericht einstellen muß. Einige Bemerkungen zu dem Abschnitt Vollstreckung: Im Mittelpunkt der Diskussionen steht hier die bedingte Strafaussetzung des § 346. Es ist bereits gesagt worden, daß ein solcher Beschluß aus § 346 Rechtskraft des Urteils voraussetzt, unmittelbar nach der Verhandlung also nur dann zulässig ist, wenn beide Teile auf Rechtsmittel verzichtet haben. Es ist weiter zum Ausdruck gebracht worden ich möchte es aber noch einmal wiederholen, weil ich es für sehr wichtig halte , daß, um der Autorität des Gerichts nicht zu schaden, dieser Beschluß auch in diesem ausnahmsweisen Fall nicht verkündet wird. Ich sage ausdrücklich „im ausnahmsweisen Fall“, denn wir müssen uns darüber klar sein, daß eine solche bedingte Strafaussetzung unmittelbar nach Erlaß des Urteils eine seltene Ausnahme bildet. Es wurde zu § 346 die Frage gestellt, ob gegen die Entscheidung des Gerichts über die bedingte Strafaussetzung eine Beschwerde zulässig ist. Wir sind der Auffassung, daß eine solche Beschwerde zulässig ist, daß das Beschwerderecht aber ausschließlich der Staatsanwalt hat, weil dieser der Antragsteller ist. Der Staatsanwalt, der die Vollstreckung zu überwachen hat, der dafür zu sorgen hat, daß die gesetzlichen Bestimmungen dabei ein gehalten werden, hat das alleinige Recht, den Antrag beim Gericht zu stellen; er muß auch die Möglichkeit der Beschwerde haben, wenn seinem Antrag nicht entsprochen wird. Falsch ist es, im Zusammenhang mit § 346 von Begnadigungen zu sprechen. § 346 betrifft die Einrichtung der bedingten Strafaussetzung, und als solche wollen wir sie bezeichnen. In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob Geldbußen zulässig sind. Die Frage ist zu verneinen. Zulässig ist nach § 346 Abs. 3 eine Auflage an den Verurteilten bezüglich der Wiedergutmachung des Schadens. Die Tatsache, inwieweit er einer solchen Auflage nachkommt, wird durchaus von Bedeutung sein für die Überlegung, ob etwa die Notwendigkeit besteht, die bedingte Strafaussetzung zu widerrufen. Eine Reihe von Fragen bezieht sich auf die Bewährungsarbeit. Ein Kollege wollte dazu ausführliche Richtlinien haben. Dazu sind keine Richtlinien notwendig. Die Fälle der Bewährungsarbeit sind nach § 346 zu behandeln. Es handelt sich praktisch um die Übergangszeit bis zum Erlaß des neuen Strafgesetzbuchs, das, wie aus den Verweisungen des Einführungsgesetzes ersichtlich ist, ein anderes Strafensystem vorsehen wird, das auch die bisherige Bewährungsarbeit überflüssig machen wird. Die Vollstreckung der Geldstrafen das möchte ich noch einmal hervorheben wird so behandelt wie bisher. Es wird hier erst eine allmähliche Anpassung und Überleitung notwendig werden. Ich denke, daß alle Kollegen darüber im Bilde sind, wie diese Abgrenzung zwischen den Funktionen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte erfolgt. Soweit darauf bezog sich eine Frage Geldüberwachungslisten geführt worden sind, soll man sie ruhig weiterführen. Das sind die Hauptfragen, die zum Strafverfahren gestellt worden sind. Nun möchte ich auch noch die Hauptfragen zum Zivilverfahren beantworten. Für die Zuziehung der Schöffen in Zivilsachen sind nur die neuen Justizgesetze maßgebend. Das heißt, daß solche Bestimmungen, wie sie bisher bestanden, zum Beispiel, daß bei Ehesachen ein Mann und eine Frau, bei Mietsachen ein Vermieter und ein Mieter zuzuziehen sind, damit überholt sind und keine Gültigkeit mehr haben. Es ist auch die Frage aufgeworfen worden, wie es mit der Mitwirkung der Schöffen bei Güteverhandlungen und Sühneverhandlungen in Ehesachen steht. Gesetzlich ist hier eine Mitwirkung der Schöffen nicht zwingend vorgeschrieben, und ich glaube, wir müssen das der Praxis überlassen. Bei Zivilsachen, wo es vom Gütetermin unmittelbar in die streitige Verhandlung übergeht, würde ich es für richtig halten das Gesetz verbietet es nicht , die Schöffen von vornherein zuzuziehen, während die Zuziehung der Schöffen bei Sühneversuchen in Ehesachen eine Frage der Zweckmäßigkeit ist. Es gibt Richter, die sich die streitenden Ehepartner in ihr Zimmer bestellen, um die Sache mit ihnen durchzusprechen. Die Lösung dieser Frage muß die Praxis ergeben, da zwingende Vorschriften im Gesetz nicht vorhanden sind. Dann ist hier die Frage der Zustellung in Zivilsachen, auch bei der Zwangsversteigerung, aufgeworfen worden. Es ist uns bekannt, daß die Amtlichen Anzeiger zur Veröffentlichung solcher Zustellungen, die früher in den Ländern bestanden, weggefallen sind. Jetzt erfolgt die Zustellung durch die Tageszeitung, und wenn wir ein zentrales Mitteilungsblatt für solche Dinge haben ich denke, dieses zentrale Mitteilungsblatt wird über kurz oder lang in Form eines Zentralanzeigers der Deutschen Demokratischen Republik herausgegeben werden , steht selbstverständlich dieser Zentralanzeiger dafür zur Verfügung. Gegen die Tatsache, daß’ einig'e Rechtsanwälte aus Bequemlichkeitsgründen über die örtliche Zuständigkeit Vereinbarungen treffen, können wir nichts tun. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das verbietet, und wenn solche Vereinbarungen etwa dazu führen sollten, daß diese Rechtsanwälte damit gleichzeitig dazu beitragen, daß die Zivilprozesse beschleunigt abgewickelt und keine Vertagungen notwendig werden, sollten wir das vielleicht sogar 'begrüßen. Ein ernstes Problem, das meiner Meinung nach auch heute noch nicht abschließend diskutiert werden kann, ist die Frage der Mitwirkung der Schöffen bei der Urteilsabsetzung im Zivilprozeß. Ich glaube, hierüber müssen wir noch sehr viele Überlegungen anstellen, sowohl Sie in der Praxis wie wir im Ministerium der Justiz. Klar ist jedenfalls und damit beantworte ich auch eine Frage, die hier gestellt ist , daß ein Vergleichsprotokoll nicht von den Schöffen mit unterschrieben wird, sondern nur vom Richter und vom Protokollführer. Zweckmäßig wird es sein, den auf Grund der Verhandlung und Beratung mit. den Schöffen festgelegten Urteilstenor von den Schöffen mitunterschreiben zu lassen. Aber die prinzipielle Frage: wie ist die Methode der Urteilsabsetzung in Zivilsachen?, müssen wir noch einmal sehr gründlich diskutieren; man kann das hier nicht mit ein paar Sätzen erledigen. Zum Urteilstenor wurde noch die Frage gestellt, ob eine Sicherheitsleistung bei volkseigenen Betrieben angesichts der Tatsache aufgenommen werden soll, daß die volkseigenen Betriebe nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet sind. Die Frage ist nicht von großer praktischer Bedeutung. Ich hätte keine Bedenken, die Sicherheitsleistung aufzunehmen, zumal theoretisch die Möglichkeit der Rechtsnachfolge durch Abtretung oder auf sonstige Weise besteht. Aber ich messe dieser Frage keine große Bedeutung bei. Einige Fragen beziehen sich auf die Beschwerde, obwohl hier eigentlich das Gesetz völlig klar ist. Das Gesetz beantwortet bereits die Frage, daß es gegen zweitinstanzliche Beschlüsse der Bezirksgerichte keine Beschwerde gibt, daß überhaupt keine weitere Beschwerde zulässig ist, auch nicht bei den einstweiligen Anordnungen in Ehesachen nach § 627 ZPO. Weiter liegen Fragen zu der Abwicklung der anhängigen Zivilprozesse vor. Die Frage, ob die Abwicklungssenate bei den Bezirksgerichten am Ort der Oberlandesgerichte noch weiter tätig sein können, ist zu bejahen. Diese Abwicklungssenate werden bis zum 15. Januar 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 515 (NJ DDR 1952, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 515 (NJ DDR 1952, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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