Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 513 (NJ DDR 1952, S. 513); neuen Gesetzen davon gesprochen wird, daß Schöffenlisten getrennt für Jugendschöffen und für andere Schöffen geführt werden. Das bedeutet, daß andere Schöffen, die nicht die Voraussetzungen der besonderen Befähigung und Erfahrung in Jugendsachen haben, zu Jugendsachen nicht herangezogen werden können. Es schließt aber nicht aus, daß die gerade bei einem Gericht befindlichen Jugendschöffen auch als Schöffen in anderen Sachen eingesetzt werden, wenn dies aus Zweckmäßigkeitsgründen erforderlich sein sollte. Bei dem nicht so regelmäßigen Anfall von Jugendsachen wird es auch nicht durchführbar sein, Jugendschöffen durchweg für zwölf Tage heranzuziehen, sondern hier wird und das Gesetz hat ja ausdrücklich eine Sollbestimmung getroffen eine beweglichere Handhabung, eben eine Heranziehung von Fall zu Fall, erfolgen müssen. Ein Kollege wollte es sich mit der Abwicklung der anhängigen Sachen ganz leicht machen und hat die Frage gestellt, ob man die anhängigen Sachen ohne Schöffen zu Ende führen kann. Diesen Weg können wir als dem Gesetz widersprechend nicht gutheißen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes muß auch bei anhängigen Sachen in allen Fällen mit Schöffen verhandelt werden. Eine Bemerkung von grundsätzlicher Bedeutung scheint mir die zu sein, die ein Kollege zu der Frage der Anwesenheit von Schöffen in den Rechtsauskunftsstellen machte. Er sagte etwa: Wenn dort eine ganze Gruppe von Menschen, Richter und Schöffen, sitzen, haben die Menschen, die dorthin kommen, nicht das nötige Vertrauen, dann sind sie nicht bereit, über ihre persönlichen Dinge zu sprechen. Das ist dieselbe falsche Argumentation, wie ich sie in einer Bezirksinstruktion erlebte und die etwa dahin ging: Von den Schöffen in Zivilsachen wird unsere Bevölkerung nicht begeistert sein, denn sie will doch ihre privaten Sachen vor möglichst wenig Menschen verhandeln. Eine solche Ideologie und eine solche Argumentation sollten wir überwinden. Wenn wir davon ausgehen, daß die Besten unserer Werktätigen als Schöffen tätig sind, dann glaube ich, daß sowohl die Mitwirkung der Schöffen in allen Zivilsachen als auch die Anwesenheit der Schöffen in den Rechtsauskunftsstellen dazu beitragen, nicht das Vertrauen der Menschen, die dort Rat suchen, zu mindern, sondern dieses Vertrauen gerade zu vertiefen. Ich könnte mir durchaus denken, daß einer der dort anwesenden Schöffen in der Rechtsauskunftsstelle auch ruhig einmal gegenüber dem Berufsrichter, der die Auskunft erteilt, eine kritische Bemerkung macht und ihm sagt: Lieber Kollege, so, wie Sie das jetzt erklärt haben, versteht es nur ein Jurist, aber nicht der Mann, der zu Ihnen kommt und einen Rat haben will. Mir scheint also, daß es durchaus erwünscht ist, daß auch an den Rechtsauskünften die Schöffen teilnehmen nicht als die Leitenden, sondern als Anwesende. Im übrigen ist zu den Rechtsauskunftsstellen sowohl vom Kollegen Böhme wie vom Kollegen Artzt ausführlich Stellung genommen worden, so daß die immer noch vorhandenen Besorgnisse hinsichtlich der Möglichkeit der Kollision des Richters wohl endgültig überwunden sein dürften. Wir müssen uns darüber klar sein: diese Auskunft ist eine Auskunft über die Rechtslage, aber niemals eine Vorwegnahme der Entscheidung. Wenn wir unter diesem Gesichtspunkt an die Arbeit in der Rechtsauskunftsstelle herangehen, dann kann, glaube ich, die Frage der sogenannten Kollision überhaupt nicht auf-treten. Einige Fragen betrafen die Zuständigkeit und die Organisation der Gerichte. Der Kollege Böhme hat ausdrücklich hervorgehoben, daß nach dem Gesetz zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums in den erschwerten Fällen, d. h. in den Fällen der §§ 2 und 3, die absolute Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründet ist. Das sind also die Fälle der Untreue und Urkundenfälschung zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums und die sonstigen schweren Fälle: Vorstrafe wegen Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum, Verwendung von Diebeswerkzeugen, Anwendung von Gewalt, kurz die Fälle, die in § 2 Abs. 2 aufgezählt sind. Die Verbrechen gegen § 1 des Gesetzes zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums gehören also grundsätzlich an die Kreisgerichte. Soweit solche Verbrechen, die nach dem Gesetz zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums vor die Bezirksgerichte gehören, bei den Kreisgerichten bereits angeklagt sind, kann das Kreisgericht nicht entscheiden, sondern muß die Sachen an das Bezirksgericht abgeben, da hier eine absolute gesetzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts besteht. Ein Kollege stellte die Frage nach der Dienstordnung der Richter. Ich darf darauf hinweisen, daß diese Dienstordnung bereits im Ministerium der Justiz in Arbeit ist und, wie wir hoffen, in kürzester Zeit erlassen werden kann. Auch die Frage, ob ein Richter seinerseits aus der Richtertätigkeit ausscheiden kann, wird durch die Dienstordnung geklärt werden. In den Rahmen der Fragen zur Organisation der Gerichte gehört auch der Hinweis, der von dem Schweriner Kollegen gegeben wurde, daß sich dort durch die Nichtbesetzung einiger Oberrichterstellen Schwierigkeiten ergeben. Es besteht auch nach der Fassung des Gesetzes kein Bedenken dagegen, daß ein Richter des Bezirksgerichts mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Oberrichters durch den Minister der Justiz beauftragt wird. Allerdings muß man sich darüber klar sein und das ist eine Frage unserer Kaderabteilung , daß so etwas selbstverständlich kein Dauerzustand sein darf, sondern daß es darauf ankommt, schnellstens solche Lücken gerade in derartig wichtigen Funktionen zu schließen. Eine Frage der Organisation ist auch die von dem Leipziger Kollegen aufgeworfene Frage eines zweiten Jugendrichters in bestimmten Städten. Wir müssen ja nicht nur beim Jugendgericht, sondern überhaupt bei allen Gerichten jetzt, nachdem auf einer bestimmten einheitlichen Grundlage die Strukturpläne der Gerichte ausgearbeitet worden sind, den wirklichen Anfall überprüfen und dann Fehler in den Struktur- und Stellenplänen korrigieren. Das gilt selbstverständlich auch für das Jugendgericht. Wenn allerdings beim Jugendgericht Leipzig besondere Schwierigkeiten dadurch entstehen, daß der Jugendrichter nicht die nötigen Ver-handlüngstage ansetzen kann, weil die Kollegen von der Staatsanwaltschaft ihm nur eineinhalb Tage in der Woche zur Verfügung stehen, dann muß man den anwesenden Vertreter des Herrn Generalstaatsanwalts bitten, dieser Frage seine Aufmerksamkeit zuzuwenden, weil ich der Auffassung bin, daß durch solche örtlich bedingten personellen Schwierigkeiten nicht die Abwicklung der wichtigen Jugendsachen in Verzug geraten darf. Einige Bemerkungen zur richterlichen Tätigkeit während des Ermittlungsverfahrens! Es ist Ihnen bekannt, daß hier nur bestimmte Entscheidungen dem Richter zugewiesen sind. Die Frage eines Kollegen, ob die bisherigen Haftakten und Haftlisten weitergeführt werden sollen, ist dahin zu beantworten, daß die Führung solcher Akten und Listen überflüssig ist, weil der Richter ja lediglich über den Haftbefehl zu entscheiden hat, während die Verantwortung für die Untersuchungshaft während des Ermittlungsverfahrens ausschließlich der Staatsanwalt trägt, auch im Sinne der laufenden Überprüfung. Einige Fragen beziehen sich auf den § 153 StPO, der sich mit der richterlichen Vernehmung, also der Vorführung beim Richter, beschäftigt. Wir sind darauf hingewiesen worden, daß es immer noch Fälle gibt, in denen diese Vorführung erst eine Reihe von Tagen nach der Verhaftung erfolgt. Das Gesetz spricht von unverzüglicher Vorführung. Um das deutlicher zu machen: das bedeutet grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden. Das schließt natürlich nicht aus, daß sie schneller erfolgt, und es schließt auch nicht aus, daß im Einzelfall aus besonderen örtlichen Gründen, z. B. der Entfernung zum Gericht usw., diese 24-Stunden-Frist auch einmal, allerdings nicht beträchtlich, überschritten werden kann. Verantwortlich hierfür ist der Staatsanwalt, so daß also Beschwerden in dieser Richtung zweckmäßigerweise der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden. Dabei eine Bemerkung am Rande! Ein Fragesteller hat auf seinem Zettel von irgendeinem Paragraphen der „Strafprozeßordnung alter Fassung“ gesprochen. Liebe Kollegen, wir haben oft genug darüber gesprochen, wie das Verhältnis unserer neuen Gesetze zu den Gesetzen des kaiserlichen Staates aus dem Jahre 1877 ist, und ich denke, wir sollten auch für unseren Sprachgebrauch die Schlußfolgerung ziehen, solche Worte wie „Strafprozeßordnung alter Fassung“ und „Strafprozeßordnung neuer Fassung“ ein für allemal zu vermeiden. 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 513 (NJ DDR 1952, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 513 (NJ DDR 1952, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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