Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 510 (NJ DDR 1952, S. 510); Gültigkeit hätten und im Falle des Abs. 1 nicht auf eine höhere Strafe erkannt werden kann. § 292 Abs. 2 besagt: Ergibt sich auf Grund der Hauptverhandlung, daß das angefochtene Urteil nur im Strafausspruch abzuändern ist, so kann das Gericht selbst entscheiden, wenn es 1. eine geringere als die in erster Instanz erkannte Strafe ausspricht oder 2. eine vom Gesetz zwingend bestimmte Zusatzstrafe ausspricht. Und Abs. 3: Ergibt sich, daß das Urteil im Schuldausspruch abzuändern ist, so kann das Gericht selbst entscheiden, wenn auf keine höhere als die in erster Instanz ausgesprochene Strafe erkannt wird. Abs. 2 Ziff 2 gilt entsprechend. Im Zusammenhang mit § 292 ist auch § 291 zu betrachten. Dieser Paragraph hat für das Berufungsverfahren besondere Bedeutung insofern, als die Gründe, die im § 291 zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigen, gleichzeitig auch dazu verpflichten. Diese Aufhebung und Zurückverweisung ist zwingend und muß immer ausgesprochen werden, gleichgültig, ob der Protest des Staatsanwalts oder die Berufung des Angeklagten in vollem Umfange eingelegt oder beschränkt worden sind. Auf jeden Fall ist wenn die Voraussetzungen des § 291 vorliegen das Urteil aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen. Wenn wir uns diese Gründe im einzelnen ansehen, so erkennen wir daß es sich dabei um prozessuale Garantien handelt, deren Einhaltung die Gesetzlichkeit des Verfahrens sichert und deren Verletzung notwendigerweise zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muß. Die Bestimmung, daß nach § 291 zurückzuverweisen ist, gilt auch für § 292 Abs. 4, wo es heißt: „Das Gericht muß selbst entscheiden, wenn der Angeklagte ohne weitere tatsächliche Erörterung freizusprechen ist.“ Selbst dann sind in der ersten Instanz, der maßgebenden Tatsacheninstanz, die prozessualen Garantien für die Durchführung des Verfahrens nicht gewahrt worden, und es muß an die erste Instanz zurückverwiesen werden. Die in § 293 Abs. 3 erwähnten Weisungen haben bindende Kraft. Sie müssen klar und eindeutig erteilt werden, da sie ja eine Kritik des Urteils erster Instanz aussprechen. Das Gericht erster Instanz ist strikt an diese Weisungen gebunden, und um gebunden zu sein, muß es die Möglichkeit haben, die Weisungen als solche zu erkennen und zu verstehen. Von der Klarheit der Weisungen und ihrer Befolgung wird in entscheidendem Maße abhängen, ob es gelingen wird, das bisher so verhängnisvolle „Karussell der Instanzen“ zu vermeiden. II Die ersten Fälle, die dem Obersten Gericht als Berufungsinstanz zur Kenntnis gelangt sind, geben Veranlassung, auf einzelne Dinge noch besonders hinzuweisen. Einmal handelt es sich darum, daß in einem der Verfahren von § 51 Abs. 2 GVG Gebrauch gemacht worden ist, wonach in besonders schwierigen und umfangreichen Sachen der Direktor des Gerichts die Hinzuziehung eines zweiten Richters anordnen kann. In diesem einen Verfahren ist ein zweiter Richter hinzugezogen worden. Die Akten lassen aber nicht erkennen, daß dabei die Bestimmung des § 51 Abs. 2 GVG berücksichtigt worden ist und daß die Bestellung dieses zweiten Richters durch den Direktor des Bezirksgerichts angeordnet und ausgesprochen worden ist. Das muß sich aber aus den Akten ergeben, damit nachgeprüft werden kann, ob auch hier die Besetzung des Gerichts ordnungsmäßig war und die Hinzuziehung eines zweiten Richters nicht etwa willkürlich, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, erfolgt ist. Das Oberste Gericht hat weiter erwogen, zur Erleichterung der Arbeit der Verteidiger und auch der Gerichte die von den Bezirken anfallenden Rechtsmittelsachen bezirksweise, d. h. die von einem Bezirk anfallenden Sachen an einem Tage zusammen anzusetzen. Das bedeutet eine Erleichterung für die Arbeit der Gerichte und auch der Rechtsanwälte insoweit, als von dieser Terminanberaumung das Bezirksgericht eine Nachricht darüber bekommen wird, welche Sachen an dem bestimmten Tag anstehen und welche Verteidiger damit befaßt sind. Die Rechtsanwälte haben dann die Möglichkeit, sich beim Bezirksgericht zu informieren, brauchen dann u. U. nicht alle zu erscheinen und können sich gegenseitig vertreten lassen. Bei den Bezirksgerichten brauchen keine Sachen aufgehoben zu werden, weil der Verteidiger nach Berlin reisen muß. Es wird Aufgabe der Bezirksgerichte sein, diese zusammenhängenden Terminsariberaumungen den Verteidigern mitzuteilen und zugänglich zu machen. Die Frage der Verteidiger hat das Oberste Gericht noch in einer weiteren Form beschäftigt. In einzelnen Sachen, in denen das Bezirksgericht verhandelt hatte, und zwar noch vor der neuen StPO, hatte der Angeklagte keinen Verteidiger. Nach der Einlegung des Rechtsmittels hat das Bezirksgericht dem Angeklagten für die zweite Instanz, also für das Verfahren beim Obersten Gericht, einen Anwalt, einen Offizialverteidiger beigeordnet. Das Oberste Gericht hat bisher diese Beiordnungen bestätigt, ist aber der Auffassung, daß es grundsätzlich seine Sache ist, den Offizialverteidiger zu bestellen. In der ersten Zeit, in der dem Obersten Gericht Verteidiger noch nicht in ausreichendem Maße bekannt sind, wird es für Hinweise der Bezirksgerichte dankbar sein. Fest steht aber, daß es Aufgabe des Obersten Gerichts ist, die bei ihm tätig werdenden Offizialverteidiger selbst zu bestimmen. Zur Frage der Bevollmächtigung und der Bestellung eines Verteidiger ist folgendes zu sagen: Hat der Wahlverteidiger die Vollmacht erhalten, so ist er damit für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft bevollmächtigt, vorausgesetzt, daß der Angeklagte nicht ausdrücklich die Vollmacht auf die erste Instanz beschränkt hat. Auf jeden Fall umfaßt die Vollmacht die Einlegung des Rechtsmittels und damit auch die gleichzeitig einzureichende Begründung. Letzteres gilt auch für die Zuständigkeit des bestellten Verteidigers zur Einlegung und Begründung der Berufung. Auch bei ihm umfassen seine Befugnisse und seine Pflichten die Einlegung des Rechtsmittels und seine Begründung. Nicht aber umfaßt die Bestellung für die erste Instanz auch gleichzeitig die Bestellung für die zweite Instanz. Jedenfalls darf und muß der Anwalt erster Instanz, ob er gewählter oder bestellter Verteidiger war, auch die Rechtsmittelinteressen wahrnehmen. Er kennt das Verfahren erster Instanz, er kennt das Protokoll und muß sich darum kümmern, da nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Protokoll für das gesamte Verfahren eine außerordentlich große Bedeutung zukommt. Ich möchte nun einiges zu § 148 bemerken. Auch diese Bestimmung ist in der Berufungstätigkeit des Obersten Gerichtes schon praktisch geworden. Es wurde bei einem Bezirksgericht ein Angeklagter freigesprochen. Der Staatsanwalt legte darauf innerhalb 24 Stunden Protest ein und beantragte gleichzeitig beim Obersten Gericht den Erlaß eines Haftbefehls, weil er den Freigesprochenen auf Grund des § 148 erneut vorläufig festgenommen hatte. Das Bezirksgericht schickte daraufhin die Akten sofort dem Rechtsmittelgericht, dem Obersten Gericht. Zu gleicher Zeit übersandte der Staatsanwalt seinen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls, ebenfalls durch Kurier. Um nun für die Zukunft zu vermeiden, daß sowohl vom Bezirksgericht wie vom Bezirksstaatsanwalt je ein Kurier fährt, möchte ich anregen, daß sich die Bezirksgerichte und Bezirksstaatsanwaltschaften einigen, daß immer nur ein Kurier fährt, und entweder der Kurier des Gerichts den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls oder der Kurier des Staatsanwalts die Akten des Gerichtes mitnimmt. Es ist ferner wichtig, daß sich die Rechtsmittelgerichte auch einen Kurierdienst zu den Gerichten erster Instanz schaffen; denn es kommt hinzu, daß das Rechtsmittelgericht die Protesteinlegung und Begründung nicht behalten kann. Die Akten müssen vom Gericht zweiter Instanz wieder zurückgegeben werden, weil sie drei Tage dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Staatsanwalt zur Prüfung der Richtigkeit des Protokolls zur Verfügung stehen müssen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen und wir können weder dem Staatsanwalt noch dem Angeklagten seine Rechte in dieser Richtung beschneiden ist es notwendig, die Akten noch einmal zurückzugeben. Die 3-Tage-Frist läuft dann von dem Zeitpunkt an, an dem die Akten zum Gericht erster Instanz zurückgelangt sind; denn das Protokoll muß binnen 24 Stunden nach der Verkündung unterschrieben sein, und in dieser Zeit müssen 510;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 510 (NJ DDR 1952, S. 510) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 510 (NJ DDR 1952, S. 510)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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