Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 508 (NJ DDR 1952, S. 508); Um einem Irrtum vorzubeugen, bedarf es noch folgenden Hinweises: Eine Erinnerung gegen einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß fällt unter die Vorschrift des § 29 Abs. 3, wonach Einwendungen und Erinnerungen gemäß § 766 ZPO nicht durch den Sekretär, sondern durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sind. Deshalb gilt für solche Erinnerungen auch nicht die sonst nach § 34 vorgesehene Wochenfrist. Eine neue Regelung enthält der Abschnitt VIII der Angleichungsverordnung über die besonderen Verfahren, also Verfahren nach der Hausratsverordnung, Stundungsverordnung und dem Verschollenheitsgesetz. Die Tatsache, daß das Gericht keine Freiwillige Gerichtsbarkeit mehr ausübt, bedeutet, daß es auch in diesen Verfahren nur als Prozeßgericht tätig werden kann, daß also für diese Verfahren die Grundsätze des streitigen Verfahrens anzuwenden sind. Im Mittelpunkt dieser Verfahren wird eine mündliche Verhandlung stehen müssen, an der die Schöffen teilzunehmen haben. Grundsätzlich können deshalb Entscheidungen nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wenn sich auch aus den Sondervorschriften zunächst etwas Abweichendes ergibt. § 7 der Hausratsverordnung sieht vor, daß auch der Vermieter der Ehewohnung, der Grundstückseigentümer, der „Dienstherr“ sowie Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, im gerichtlichen Verfahren „Beteiligte“ sind. Solche Beteiligte ohne Parteistellung kennt das streitige Verfahren nicht. Deshalb können diese Personen entweder auf Seiten einer der beiden Streitparteien als Streitgenossen dem Prozeß beitreten, oder aber das Gericht kann sie zur Aufklärung des Sachverhalts als Zeugen oder sachverständige Zeugen hören. Der Grundsatz des streitigen Verfahrens ist auch auf die Angelegenheiten nach dem Verschollenheitsgesetz anzuwenden. Hier ist über den Antrag ebenfalls in öffentlicher Sitzung zu entscheiden, zu der der Antragsteller zu laden ist. In diesem Termin können alle diejenigen auftreten, die nach dem Gesetz antrags- oder beschwerdeberechtigt sind. Ihre Stellung im Termin ergibt sich aus ihren Anträgen. Die Stellung, die das Gesetz dem Obersten Gericht im Verhältnis zu den Kreis- und Bezirksgerichten einräumt, ist auch für Zivilsachen von grundsätzlicher Bedeutung. Aus § 55 GVG ergibt sich, daß das Oberste Gericht im Wege der Berufung und der Kassation die Aufsicht über die Rechtsprechung der unteren Gerichte ausübt. Hieraus läßt sich auch die klare Abgrenzung der Funktionen des Obersten Gerichts gegenüber den Funktionen des Ministeriums der Justiz ableiten. Während das Oberste Gericht mjt den Mitteln der Berufung und Kassation die Rechtsprechung beaufsichtigt, erfolgt dies durch das Ministerium der Justiz im Wege der operativen Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit. Zum Unterschied von der Aufsicht des Obersten Gerichts erstreckt sich diese Kontrolle aber auf die gesamte Arbeit des Gerichts, also auch auf die Organisation der Arbeit, auf die ordnungsgemäße Geschäftsverteilung, Einhaltung der Arbeitszeit, Durchführung der Sprechstunden und Justizausspracheabende usw. Diese Kontrolle bezieht sich aber auch auf den Inhalt der Rechtsprechung, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, daß das Ministerium der Justiz falsche Urteile nicht selbst abändern, sondern nur die Anregung zur Durchführung der Kassation geben kann. Diese klare Abgrenzung bedeutet aber nicht, daß die Tätigkeit dieser beiden obersten Justizorgane nicht verbunden werden kann. So wird zweifellos die Kontrolle der Gerichte durch das Ministerium der Justiz eine Qualifizierung erfahren, wenn an ihr Richter des Obersten Gerichts mitwirken werden. Aus der Änderung des Wesens des Zivilprozesses, der Verhandlung und des Urteils folgt, daß auch die Vollstreckung des Urteils eine andere Bedeutung erlangt hat. Nicht nur das Urteil, sondern auch seine Vollstrek-kung dienen der Verwirklichung der demokratischen Gesetzlichkeit. Deshalb muß die Aufsicht und Kontrolle des Gerichts über die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verstärkt werden. So erklärt es sich, daß die Entscheidungen über Erinnerungen nach § 766 ZPO nicht durch den Sekretär zu treffen sind, sondern durch das Gericht, das hierüber ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Aus dem gleichen Grunde war es notwendig, die Vorschriften über den Gerichtsvollzieher entsprechend zu ändern. Bisher war die Regelung des Gerichtsvollzieherwesens eine landesrechtliche Angelegenheit und hatte zu wesentlichen Rechtsverschiedenheiten geführt. Nach der für die ehemaligen preußischen Gebiete geltenden Regelung war der Gerichtsvollzieher nicht bei Gericht angestellt, sondern besaß eine weitgehende Selbständigkeit, die auch zur Unterhaltung eigener Geschäftsräume und eigener Gehilfen führte. Deshalb erhielt der Gerichtsvollzieher einen erheblichen Anteil zuletzt 30°/o der Gebühren. Daneben bekam er ein Grundgehalt gezahlt. Ähnlich war auch die Regelung in anderen Ländern. Die bisherige Losgelöstheit des Gerichtsvollziehers hatte zur Folge, daß für seine Tätigkeit Erwerbsgesichtspunkte bestimmend waren. Die Aufträge wurden im Hinblick auf die Höhe der Gebühren erledigt, wählend die Aufträge staatlicher Dienststellen oft monatelang liegen blieben. Das führte sogar zum Teil zu einem erheblichen Ausfall an Haushaltseinnahmen. Darüber hinaus bestand keine ausreichende Kontrolle über die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Deshalb sieht das Gerichtsverfassungsgesetz vor, daß bei jedem Kreisgericht mindestens ein Gerichtsvollzieher anzustellen ist. Die wichtigsten Grundsätze der neuen Regelung sind: 1. Der Gerichtsvollzieher ist staatlicher Angestellter ohne Gebührenbeteiligung. 2. Der Gerichtsvollzieher hat weder eigene Geschäftsräume noch eigene Angestellte. 3. Die Kontrolle des Gerichtsvollziehers wird verstärkt. Er unterliegt der laufenden Überwachung durch die Justizverwaltung des Bezirks. Einzelheiten der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, wie z. B. sein Verhalten bei Zwangsvollstreckungen, Zustellungen, Versteigerungen usw. sind zur Zeit in umfangreichen Geschäftsanweisungen und zahlreichen Verwaltungsverfügungen geregelt, die sich im wesentlichen alle auf die Vorschriften der ZPO gründen. Sie können daher bis auf weiteres noch angewandt werden und sind von der Praxis entsprechend der Neuregelung durch die Verordnung über das Gerichtsvollzieherwesen vom 4. Oktober 1952 auszulegen. Ich war bestrebt, das Wesentliche des neuen Inhalts des Zivilprozesses darzulegen. Jeder Richter soll sich ständig bewußt sein, daß die Bürger unseres Staates ihr Urteil über die Gerichte zu einem großen Teil auf Grund ihrer Erfahrungen bilden, die sie mit der Prozeßleitung und Urteilsfällung in Zivilsachen machen. Deshalb ist auch jeder Zivilprozeß mit entscheidend für die Entwicklung unserer Demokratie, unserer demokratischen Gesetzlichkeit und des demokratischen Rechtsbewußtseins der Bürger. Das letzte Referat mit dem Thema: „Uber die Anwendung der neuen Strafprozeßordnung unter besonderer Berücksichtigung der Beziehungen des Obersten Gerichts zu den Bezirksgerichten im Rechtsmittelverfahren“ hielt Richter am Obersten Gericht Walter Ziegler: Meine Ausführungen werden sich auf das Rechtsmittelverfahren beschränken, und zwar auf die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die für das Rechtsmittelverfahren von allgemeiner Bedeutung sind. Im Anschluß daran werde ich noch auf einige Einzelfragen eingehen, die sich bereits in der kurzen Zeit der Praxis des Obersten Gerichts als Berufungs- und Protestgericht ergeben haben. Dabei kommt in meinen Ausführungen der Doppelcharakter der Beziehungen zwischen dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten zum Ausdruck: Das Oberste Gericht ist einmal Berufungsgericht gegenüber den erstinstanzlichen Urteilen der Bezirksgerichte; andererseits gibt es durch seine Urteile in Berufungssachen den Bezirksgerichten auch Anleitung in der Richtung, wie sie selbst die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile der Kreisgerichte durchzuführen haben. 508;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 508 (NJ DDR 1952, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 508 (NJ DDR 1952, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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