Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 507 (NJ DDR 1952, S. 507); ein Kontrollblatt zu den Akten anfertigen, auf dem auf der linken Seite die Behauptungen des Klägers und auf der rechten Seite an entsprechender Stelle die Behauptungen des Beklagten vermerkt werden unter gleichzeitiger Aufzeichnung der an gebotenen Beweise und unter Verweis auf den Akteninhalt. Eine solche Methode erspart ein umständliches Aktenwälzen und ruft den Richtern den gesamten Streitstoff in Erinnerung. Diese Aufzeichnung kann auch eine gute Grundlage bei der Abfassung von Beweisbeschlüssen und CJr-teilstatbeständen sein. Gleichzeitig ist sie eine Selbstkontrolle des Richters über die Vollständigkeit der Parteierklärungen und Beweisangebote. Wie sich aus § 362 ZPO ergibt, wird als ersuchter Richter bei einer Beweisaufnahme das Gericht tätig. Das Gericht im Sinne dieser Vorschrift kann nur die Zivilkammer in der Besetzung mit Schöffen sein. Rechtshilfeersuchen sind deshalb durch das Kollegialgericht zu erledigen. Grundsätzlich muß in einem Zivilprozeß von folgenden Fristen ausgegangen werden: 1. Erster Termin nach Klageerhebung innerhalb zwei Wochen, 2. Erlaß des Beweisbeschlusses innerhalb weiterer drei Wochen, 3. Durchführung der Beweisaufnahme und Schlußverhandlung innerhalb weiterer zwei Wochen, 4. Urteilsverkündung und Absetzung des Urteils innerhalb einer Woche. Das ist für einen Zivilprozeß eine Zeitspanne von insgesamt 8 Wochen. Eine solche Gestaltung des Prozesses bedeutet, daß zweimal mit Schöffen verhandelt werden muß. Nachdem nun auch für die Verfahren erster Instanz vor den Bezirksgerichten die Vorschriften des bisherigen amtsgerichtlichen Verfahrens gelten (§ 38 Abs. 1 der Angleichungsverordnung), besteht hier eine erweiterte Möglichkeit zur straffen Durchführung des Prozesses. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Außerkraftsetzung der Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter in § 39 der Angleichungsverordnung nicht bedeutet, daß die Terminsbestimmung unter Mitwirkung der Schöffen erfolgen müsse. Die Befugnis des Vorsitzenden hierzu folgt für das Kreisgericht aus § 43 Abs. 2 und für das Bezirksgericht aus § 51 Abs. 1 GVG, wonach außerhalb der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet. Zwei Forderungen gilt es in bezug auf das Urteil zu verwirklichen: Der Erlaß des Urteils darf nicht verzögert werden, sobald der Prozeß entscheidungsreif ist; dies besagt ausdrücklich § 300 ZPO. Außerdem ist grundsätzlich die Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO zu beachten, nach der das Urteil in vollständiger Abfassung vor Ablauf einer Woche der Geschäftsstelle zu übergeben ist. In beiden Fällen handelt es sich nur um eine Frage der Organisation der richterlichen Arbeit, da die Arbeitsleistung vollkommen die gleiche ist, ob sie früher oder später erfolgt; im Gegenteil ist sogar die Behauptung gerechtfertigt, daß durch eine Verzögerung die Arbeit erschwert wird. Eine wichtige Neuerung, von der schon gesprochen wurde, ist die Rechtsauskunftsstelle beim Kreisgericht. Das Bedenken, daß die in der Rechtsauskunftsstelle tätig gewesenen Richter bei ihrem Tätigwerden als Richter in der gleichen Sache als befangen angesehen werden müssen, zeugt von einer formalen Betrachtungsweise. Ein solches Bedenken könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Richter für seine Auskunft eine Entlohnung erhalten würde oder in anderer Weise die Stellung eines Vertreters einer Prozeßpartei erlangen müßte. Er wird aber durch die Erteilung der Rechtsauskunft nicht der Anwalt der Partei, sondern bleibt auch dabei das helfende Mitglied des Gerichts, dessen Unabhängigkeit nicht berührt wird. Die Rechtsauskunft basiert auf dem einseitigen Vortrag des Rechtsuchenden, die Tätigkeit des Richters auf dem Ergebnis der streitigen Verhandlung und der Beweisaufnahme. Wegen dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Tätigkeiten kann das Ergebnis der einen das Ergebnis der anderen nicht berühren oder beeinflussen. Die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die sachliche Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte in Zivilsachen bedeuten eine grundlegende Regelung, da die weitgehende Zuständigkeit der Kreisgerichte die enge Verbindung des Gerichts mit breiten Kreisen der Bevölkerung sichern soll und Ausdruck der Demokratie unseres Staatsaufbaus ist. Auf der anderen Seite soll die Zuständigkeit des Bezirksgerichts in Sachen gesellschaftlichen Eigentums eine schnelle, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichts für die gesamte Deutsche Demokratische Republik und auch schon in der Ebene des Bezirks eine weitgehende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ermöglichen. Deshalb ist eine Vereinbarung einer hiervon abweichenden Zuständigkeit nicht zulässig. Es kann also für Sachen, für die das Kreisgericht zuständig ist, nicht das Bezirksgericht vereinbart werden, und umgekehrt. Die neuen Verfahrensvorschriften zeichnen sich durch eine gewisse Elastizität aus. Dies drückt sich einmal z. B. darin aus, daß Schöffen im Hinblick auf ihre Spezialkenntnisse jederzeit herangezogen werden können, ebenso aber auch darin, daß die Berufungssumme in Zivilsachen keine starre Grenze bedeutet, sondern die Berufung auch für zulässig erklärt werden kann, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist oder wenn das Urteil für eine der Parteien im Hinblick auf deren Lebensverhältnisse von besonderer Bedeutung ist. Hier kann es sich z. B. um Erinnerungsstücke für die Prozeßpartei handeln, ebenso aber auch um dringend benötigte Gebrauchsgegenstände, deren Neuanschaffung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Diese Elastizität zeigt sich auch in der Vorschrift, nach der eine Berufung als offensichtlich unbegründet durch Beschluß verworfen werden kann. Der Sinn dieser Vorschrift wird allerdings ins Gegenteil verkehrt, wenn ein Gericht mehrere Seiten Begründung dazu benötigt, um nachzuweisen, daß die Berufung „offensichtlich unbegründet“ ist. Die Vorschriften über die Anwaltsvertretung bedeuten eine Weiterentwicklung des Rechts. Vor den Bezirksgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang (§ 38 der Angleichungsverordnung in Verbindung mit §§ 495, 78, 79 ZPO). Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 der Angleichungsverordnung, wonach das Prozeßgericht von den Vorschriften über den Anwaltszwang Befreiung gewähren kann, wenn hierdurch die sachgemäße Vorbereitung und Durchführung des Prozesses keine Beeinträchtigung erfährt, wird in der Hauptsache auf Genossenschaften und demokratische Organisationen anzuwenden sein. Unzulässig ist es jedoch, diese Vorschrift zu verwenden, um einer Partei das Armenrecht zu versagen, ihr aber durch die Befreiung vom Anwaltszwang die Prozeßführung zu ermöglichen. Unter diesen Umständen dürfte eine sachgemäße Vorbereitung und Durchführung des Prozesses in der Regel nicht gewährleistet sein. Die Zustimmung des übergeordneten Organs nach § 11 Abs. 6 für die Zulassung von Vertretern volkseigener Betriebe soll dann gefordert werden, wenn die von den Betrieben genannten Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung des Prozesses nicht hinreichend qualifiziert sind. Rechtsbeistände sind zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht in erster Instanz nicht zugelassen. Dies ergibt sich aus § 1 der Angleichungsverordnung in Verbindung mit § 157 Abs. 3, §§ 78, 79 ZPO. Eine verantwortungsvolle Stellung räumt das Gesetz dem Sekretär ein. Zu den im Zuge der Zwangsvollstreckung ihm zugewiesenen Geschäften gehören die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO, der Erlaß von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die Durchführung des Verteilungsverfahrens. Der Sekretär ist nicht zuständig in den Fällen, in denen das 8. Buch der ZPO die Entscheidung des Prozeßgerichts vorsieht. Er ist ferner in den Fällen nicht zuständig, in denen dem Vollstreckungsgericht Aufgaben durch Vorschriften außerhalb der ZPO übertragen werden. Dies gilt insbesondere für Art. 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung) vom 4. Dezember 1943. Hier hat nach wie vor das Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung, also der Vorsitzende der Zivilkammer, zu entscheiden. 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 507 (NJ DDR 1952, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 507 (NJ DDR 1952, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X