Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 500 (NJ DDR 1952, S. 500); II Die Stärke des volksdemokratischen Staates hängt mit von dem Vertrauen ab, das die Werktätigen seinen Organen entgegenbringen. Der Vertiefung dieses Vertrauens soll auch die Einrichtung der Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte dienen. Die werktätige Bevölkerung soll die Möglichkeit erhalten, sich vor der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, bei der Klärung einer familienrechtlichen Frage oder bei der Wahrung eines sonstigen Rechts von einem Richter unseres volksdemokratischen Staates beraten zu lassen. Die Rechtsauskunftsstelle unterscheidet sich von der Rechtsantragstelle, die in ihrer bisherigen Form bestehen bleibt und ihre Aufgaben auch weiterhin zu erfüllen hat, im wesentlichen dadurch, daß der Richter vor allem Auskünfte erteilt und nicht Erklärungen zu Protokoll nimmt. Die Bedeutung der Rechtsauskunftsstelle wird dadurch unterstrichen, daß der Kreisgerichtsdirektor für sie die Verantwortung trägt. Der Richter, der im Rahmen der Rechtsauskunftsstelle tätig ist, soll mit seinem Rat und seinen Auskünften den Werktätigen helfen, ihr Recht zu finden. Er soll ihnen die Überzeugung vermitteln, daß das Recht unseres Staates den Werktätigen dient. Wenn die in den Rechtsauskunftsstellen tätigen Richter sich bei ihrer Arbeit von diesen Grundsätzen leiten lassen und sich bemühen, jedes Anliegen gewissenhaft zu prüfen, dann versetzen sie auch dem Treiben jener von den Imperialisten in Westberlin ausgehaltenen Spionagezentrale weitere Schläge, die sich damit tarnt, Rechtsuchenden helfen zu wollen, sie in Wirklichkeit aber auf den Weg des Verbrechens führt. Die Rechtsauskunftsstellen sollen die Werktätigen mit Rat unterstützen, soweit ihre Anliegen rechtliche Fragen berühren. Dazu gehört, daß dem Rechtsuchenden die Möglichkeiten einer etwaigen Rechtsverfolgüng und die in Betracht kommenden Formvorschriften in allgemeinverständlicher Form erläutert werden. Erweist es sich als notwendig, beim Gericht Anträge zu stellen, so sollen diese unverzüglich durch die Rechtsantragstelle zu Protokoll genommen werden. Vermag eine Frage nicht sofort geklärt zu werden, so soll dem Besucher in möglichst kurzer Zeit eine endgültige Auskunft gegeben werden. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Frage Rechtsgebiete betrifft, die nur teilweise die Arbeit der Gerichte berühren, wie beispielsweise die Gebiete des Verwaltungsrechts und des Arbeitsrechts. Erweist sich eine Beantwortung solcher Fragen nicht als zweckmäßig, so ist der Besucher an die zuständige Stelle zu verweisen. Auskünfte, die einer gerichtlichen Entscheidung vorgreifen würden, sind nicht zu erteilen. Die Rechtsauskunftsstelle ist mit einem Berufsrichter zu besetzen. Die bei diesem Richter zu dieser Zeit tätigen Schöffen sollen hinzugezogen werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsauskunftsstelle durch einen Sekretär ist nur zulässig, wenn kein weiterer Richter bei dem Kreisgericht tätig und der einzige Richter durch Krankheit verhindert ist. Die Sprechstunden der Rechtsauskunftsstellen sind bei allen Kreisgerichten einheitlich jeden Mittwoch von 16 bis 19 Uhr durchzuführen. Während der im Rahmen der Rechtsauskunftsstelle durchgeführten Sprechstunden ist auch die Rechtsantragstelle offenzuhalten, damit etwaige Anträge sogleich protokolliert werden können. Für die während der Sprechstunde gegebenen Auskünfte werden keine Gebühren erhoben. Bei der Rechtsauskunftsstelle ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Besetzung, die Dauer der Sprechstunde, die Besucher und die Art ihrer Anliegen zu ersehen sind. Bei jeder Eintragung ist außerdem in Stichworten zu vermerken, wie die Sache erledigt wurde, damit der Direktor des Kreisgerichts die Möglichkeit einer Kontrolle hat. Vor allem soll sich der Direktor um die Beschwerden kümmern, die die Arbeit seines Gerichts betreffen. Die Leiter der Bezirksjustizverwaltungen werden beauftragt, sich mit der örtlichen Presse in Verbindung zu setzen und darauf hinzuwirken, daß die Einrichtung der Rechtsauskunftsstellen popularisiert wird. Warum ist es notwendig, die Schöffen an der Arbeit in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte teilnehmen zu lassen? Hier werden die Schöffen Kritik auch an ihrer Arbeit , Fragen, begründete und auch mitunter unbegründete Beschwerden von der Bevölkerung hören. Sie werden hören, auf welchen Gebieten die Mängel in der Arbeit unserer Gerichte und der Justizverwaltungen liegen, und sie werden mithelfen bei der Überwindung dieser Mängel. Wir werden die Erfahrungen aus der Arbeit der Rechtsauskunftsstellen sorgfältig auswerten. III Um den Gerichten bei der richtigen Durchführung der Gerichtskritik (§ 4 StPO) zu helfen, arbeiten wir eine Direktive aus, in der das Wesen und der Zweck der Gerichtskritik dargestellt und einiges zur Auslegung der Begriffe „gesellschaftliche Organisation“, „Gesetzesverletzung“ usw. gesagt wird, ebenso über das Verfahren, über die Form und Begründung des Beschlusses, mit dem das Gericht seine Kritik übt, über die Durchsetzung dieser Kritik und über die Berichtspflicht. Hier sei nur folgendes bemerkt: Die Kritik eines Gerichts unseres volksdemokratischen Staates an gesetzesverletzenden Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen ist ein neuer und wesentlicher Faktor bei der Ausübung der Staatsgewalt. Die Gerichtskritik ist der Ausdruck zweier Grundsätze: 1. des Grundsatzes der Kritik und Selbstkritik im Staatsapparat und 2. des Grundsatzes der Gewalteneinheit, auf dem die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beruht. Die Kritik gestattet dem Gericht, auf andere Staatsorgane und gesellschaftliche Organisationen erzieherisch einzuwirken, dem sozialistischen Gesetz die ihm gebührende Achtung zu verschaffen und die kritisierte Institution zu veranlassen, ihr Verhalten selbstkritisch zu untersuchen. Eine Gerichtskritik muß aufklären und helfen, sie soll eine Quelle gesteigerter Bereitschaft zur Mitarbeit beim Aufbau des Sozialismus sein. Die Gerichtskritik ist nicht Selbstzweck; sie soll sich nicht auf nebensächliche Unzulänglichkeiten erstrecken, sondern dazu beitragen, daß die noch vorhandenen Tendenzen der Gesetzesmißachtung im Interesse der Stärkung der Staatsmacht überwunden werden. Denn jede Gesetzesverletzung ist eine Mißachtung des zur Rechtsnorm erhobenen Willens der herrschenden Klasse. Jede Gesetzesverletzung bedeutet also eine Stärkung der Position des Klassenfeindes. Gerichte im Sinne des § 4 Abs. 1 StPO sind das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte und die Kreisgerichte. Unteres Gericht sind entweder das Bezirksgericht oder das Kreisgericht. Gesetzesverletzung bedeutet jede objektiv unrichtige und dem Gesetz nicht Rechnung tragende Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm. Diese Rechtsnorm kann von den Organen der Deutschen Demokratischen Republik, von den Organen der Länder der Deutschen Demokratischen Republik, von den örtlichen Organen (Bezirkstagen, Kreistagen, Räten der Bezirke und Kreise), vom Alliierten Kontrollrat, von der Sowjetischen Besatzungsmacht erlassen worden sein; es kann sich auch um Normen des Gewohnheitsrechts handeln. Die Mängel im Sinne des § 4 Abs. 1 StPO können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Sie müssen jedoch von den in § 4 genannten Institutionen verursacht worden sein. Die Kritik ist an den Mängeln zu üben, die nicht die Aufhebung des Strafurteils begründen. Es kann also eine Gerichtskritik ergehen, die sich auf Mängel bezieht, die in der Berufung nicht gerügt wurden, so daß deshalb der Berufung nicht stattgegeben wurde. Weiterhin ist Kritik in der Form des Beschlusses neben dem aufhebenden Urteil nur an den Mängeln zu üben, die nicht die Aufhebung des Urteils begründeten. Kritik an Gesetzesverletzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ist nur dann zu üben, wenn die Gesetzesverletzung von einem Staatsorgan oder von einer gesellschaftlichen Organisation verursacht wurde. Wurde die Gesetzesverletzung von einer Privatperson verursacht, so ist für eine Gerichtskritik kein Raum. 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 500 (NJ DDR 1952, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 500 (NJ DDR 1952, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X