Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 495 (NJ DDR 1952, S. 495); Ill A III. Diese gesetzliche Bestimmung umfaßt in ihrem Tatbestand bereits von vornherein eine Gesamtzahl von Einzelhandlungen in Gestalt eines einheitlichen Tatkomplexes. Diese Einzelhandlungen stehen nicht im Verhältnis einer Tatmehrheit zueinander, sondern erfüllen in ihrer Gesamtheit den gesetzlichen Tatbestand. Es werden hier viele einzelne Äußerungen zu einer einheitlichen Geschlossenheit zusammengefaßt. Erst diese Zusammenfassung gibt dem Gesamtverhalten des Angeklagten die charakteristische Schwere der Straftat nach der KRD Nr. 38. Eines teilweisen Freispruches wegen einzelner Akte des Verbrechens, die die Anklage dem Angeklagten zur Last legte, die in der Hauptverhandlung aber nicht festgestellt wurden, bedurfte es daher insofern nicht. §§ 244 bis 246 StPO. Die Ablehnung eines Beweisantrages widerspricht nicht dem Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit, wenn der Antrag ausschließlich zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt wurde. KG, ürt. vom 29. Juli 1952 III Ss 2/52*). Aus den Gründen: Mit der Rüge der Verletzung der Verfahrens Vorschriften greiit die Revision cue Ablehnung eines von der Verteiuigung gestellten Beweisantrages an und erblickt aarin eine Verletzung der dem Gericht obliegenden tacnaulklärungspriicnt. Ihr Vorbringen ist aber unbegründet und findet in den tatsächlichen Feststellungen, dem Akteninhalt und insbesondere dem Proto-kon oer Hauptverhanoiung keine fatutze. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung nur durchgreifen kann, wenn aus dem Sachverhalt konkrete Umstänae erkennbar sind, die zu einer weiteren Aufklärung durch das Gericht Anlaß geben. Wie aus dem Verhandlungsprotokoil ersichtlich ist, hat die Verteidigung am zweiten Verhandiungstage kurz vor Schluß der Beweisaufnahme einen Beweisantrag eingebracht, wonach insbesondere unter Angabe des Beweisthemas weitere Zeugen vernommen werden sollten. Sie hat die Ladung und Vernehmung einer Bekannten des Angeklagten beantragt, die bekunden sollte, daß der Angeklagte in der Nacht des Einbruchs in die Plisseebrennerei bei ihr geschlafen habe. In einem ausführlichen, auf § 245 Abs. 2 Stf-O gestützten Beschluß hat die Strafkammer die Ladung und Vernehmung dieser Zeugin abgelehnt u. a. mit der Begründung, daß der Antrag „offensichtlich zum Zweck der Prozeßverschleppung“ gestellt worden ist und daß der Angeklagte „bis zur Hauptverhandlung hinreichend Zeit gehabt hätte, einen derartigen Antrag zu stellen. Er hat nicht einmal einen derartigen Antrag am ersten Tage der Hauptverhandlung gestellt“. Die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 245 Abs. 2 StFO kann zwar nicht darauf gestützt werden, daß der Antrag zu spät gestellt ist. Dies ergibt sich aus § 246 Abs. 1 StFO, wonach die Ablehnung eines Beweisantrages nicht mit verspätetem Vorbringen begründet werden darf. Stellt das Gericht aber fest, daß der Beweisantrag nur und offensichtlich zur Verschleppung gestellt ist, dann ist ein solcher nur der Verschleppung dienender Antrag nicht zur Erforschung der Wahrheit gestellt noch geeignet und deshalb zurückzuweisen. Das Gericht hat, wie sich aus der im zweiten Teil der allerdings in der Formulierung mangelhaften und unklaren, aber inhaltlich zweifelsfreien Beschlußbegründung und dem Urteil und Akteninhalt deutlich ergibt, den Antrag nicht deswegen abgelehnt, weil er zu spät gestellt worden ist, sondern erkennbar deswegen, weil es sich um ein sachlich offensichtlich ungeeignetes und für die Tatsachenfeststellung und Überzeugungsbildung des Gerichts offenkundig wertloses Beweismaterial handelt, das eben nicht zur Ermittlung der Wahrheit vorgebracht wurde, sondern nur zur Verschleppung diente und benannt wurde. Bezüglich der Ungeeignetheit und der Bedeutungslosigkeit des Beweismittels ist u. a. der Hinweis des Urteils wesentlich, daß der Angeklagte selbst bezüglich des Zeitpunktes des angeblichen Zusammenseins mit *) vgl. hierzu die entsprechende Vorschrift der neuen StPO in § 202 Abs. 1 Z.ff. 3. Die Red. der Zeugin schwankende, widersprechende und offenkundig unglaubhafte Angaben gemacht und danach auch das Beweisthema willkürlich gewechselt hat. Der Beschluß der Strafkammer entspricht daher der Vorschrift des § 245 Abs. 2 StPO, und eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StFO ist ebenfalls nicht erkennbar. § 254 StPO. Protokolle der Staatsanwaltschaft und der Unter-suchungsorgane sind dem richterlichen Protokoll gleichwertig. Die Verlesung von Protokollen der Volkspolizei verstößt daher nicht gegen § 254 StPO. KG, Beschl. vom 7. August 1952 1 Ss 19/52*). Aus den Gründen: In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung die Unzulässigkeit der Verlesung der protokollarischen Vernehmungen des Angeklagten unter Berufung aut § 254 StPO. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. § 254 StPO läßt seinem Wortlaut nach nur die Verlesung einer in einem richterlichen Protokoll enthaltenen Erklärung des Angeklagten zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis zu. Schon in seinem Urteil vom 9. November 1951 (la Zst 23/51) hat das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik unter Hinweis auf Benjamin in NJ 1951 S. 154 überzeugend dargelegt, daß in unserer neuen demokratischen Ordnung der Grundsatz der Privilegierung der Protokolle einzelner Staatsorgane vor denen anderer keine Rechtfertigung und Geltung finden kann und mit der neuen gesellschaftlichen Ordnung und neuen, einheitlichen Staatsgewalt auch die Vorschrift des § 254 StPO einen neuen Inhalt erhalten hat. Dieser zutreffenden Ausführung schließt sich das Kammergericht an. Die Betonung des besonderen Wertes des richterlichen Protokolls rührt aus der Zeit her, in der das aufsteigende Bürgertum im Kampfe gegen den feudalen Staat die möglichst weitgehende Beschränkung der absoluten Staatsgewalt erstrebte und im Ergebnis dieses Kampfes das Prinzip der Gewaltenteilung verwirklichte. Die bevorzugte Einschätzung des Beweiswertes richterlicher Protokolle ist ein Ergebnis dieser Entwicklung. Es ist auch außer Zweifel, daß im bürgerlich-kapitalistischen Staat, insbesondere in der Epoche des Imperialismus, die fortschrittlichen demokratischen Kräfte von der allerdings in einem solchen Staat einer herrschenden Minderheit über die große Mehrheit des schaffenden Volkes nur formalen Selbständigkeit der Gerichte eine lelative Hilfe im Kampf gegen den reaktionären Staat erhofften und dem richterlichen Protokoll einen höheren Wert beimaßen. In der neuen demokratischen Ordnung und einem wirklichen demokratischen Staat, in dem die Werktätigen selbst unter der Führung der Arbeiterklasse den Staat leiten, ist der Inhalt und der Charakter der Staatsgewalt ein qualitativ neuer und von höherem Typus. Es besteht eine einheitliche, auf dem Willen des werktätigen Volkes beruhende, wahrhaft demokratische Staatsgewalt; alle staatlichen Organe sind dem Volke gleich verantwortlich und von seinem Vertrauen getragen. Sie dienen dem Interesse des ganzen Volkes und sind in gleicher Weise berufen und verpflichtet, mit größter Gewissenhaftigkeit, Genauigkeit und Sachlichkeit jede Aufgabe der Staatsgewalt durchzuführen. Deshalb sind die Ermittlungen und Untersuchungen der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsorgane von gleicher Sorgfalt, Bedeutung und Wert und ihre Protokolle gleich bedeutsam für das gerichtliche Verfahren. Im Rahmen der nach der Strafprozeßordnung unbeschadet des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in bestimmten Fällen zulässigen Verwertung von Protokollen kann daher aus der Vorschrift des § 254 StPO kein Bedenken gegen die Verlesung der gewissenhaft und sorgfältig angefertigten polizeilichen Protokolle erhoben werden, zumal auf Grund der ersten Hauptverhandlung feststeht, daß der Angeklagte die Form der Protokolle und die inhaltlich richtige Wiedergabe seiner Erklärungen nicht bemängelt hat. Das Verfahren der Strafkammer beruht daher auf keinerlei Verletzung des Verfahrensrechts. *) Dieses Urteil, das vor Erlaß der neuen StPO für das Gebiet der DDR erging, entspricht der nunmehr durch §§ 207, 209 der StPO erfolgten gesetzlichen Regelung. Die Red. 495;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 495 (NJ DDR 1952, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 495 (NJ DDR 1952, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der mißbraucht werden können, keine Genehmigungen an Personen erteilt werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der bieten.

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