Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 494 (NJ DDR 1952, S. 494); der Verfassung dar. Umfang und Art dieser Spionage industrielles Potential, Ost-Westhandel, Reparationen, Volkspolizei u. a. sind ein besonders deutlicher Ausdruck dafür, daß Spionage Kriegsvorbereitung bedeutet und damit Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung ist. Bei der Bemessung der Strafe ist das Gericht davon ausgegangen, daß Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik als der Basis für die Einheit Deutschlands zu den schwersten Verbrechen gehören. Hier sind die Verbrechen der Angeklagten deshalb noch besonders gefährlich, weil sie im Rahmen einer Organisation des amerikanischen Imperialismus begangen worden sind. Vor den Augen aller Angeklagten entwickelte sich der planmäßige wirtschaftliche Aufbau unseres Landes; und gerade, um diesen Aufbau zu stören und zu verhindern, haben die Angeklagten ihre Verbrechen begangen. Dabei macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob sie, wie Krefeld und Schmelzer, aus ihrer grundsätzlich feindlichen Haltung zur Deutschen Demokratischen Republik die Verbindung zu dieser Spionagezentrale selbst suchten, oder ob sie zunächst aus anderen Gründen den Weg dorthin einschlugen. Auch bei den Angeklagten Schneider, Schalion und Pape liegt der Grund dafür, daß sie glaubten, sie müßten sich in persönlichen Angelegenheiten auf Grund von Empfehlungen des Rias von den „Freiheitlichen Juiisten“ beraten lassen, in ihrer Gegnerschaft, die in ihnen keinen Glauben an die Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik, an die Richtigkeit des hier eingeschlagenen Weges aufkommen ließ. Zwischen den Gruppen dieser Angeklagten bestehen daher nur Unterschiede im Grade ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Neben dieser allgemeinen Beurteilung des Verbrechens und der Persönlichkeit der Angeklagten beruht die Strafzumessung für jeden einzelnen von ihnen auf der Intensität ihrer strafbaren Tätigkeit, dem Grad ihrer persönlichen Verantwortung und der Gefährlichkeit ihrer Persönlichkeit. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Art. 138 der Verfassung. Verletzt ein Bürgermeister in Ausübung öffentlicher Gewalt schuldhaft eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, so ist für Schadensersatzansprüche aus dieser Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. OLG Erfurt, Urt. vom 30. Mai 1952 3 U 19/52. Der Kläger hat einem Landwirt zwei größere Darlehen gegeben, für die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen von vier Landwirten der beklagten Gemeinde abgegeben wurden. Alle Bürgschaftserklärungen tragen einen Vermerk über die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben, sind von dem früheren Bürgermeister der Verklagten, B , unterschrieben und mit dem Gemei desiegel gestempelt Bei Inanspruchnahme eines Bürgen stellte sich heraus, daß d e Unterschriften der Bürgen gefälscht waren. Bürgermeister B. hat zwar die Echtheit seiner Unterschrift anerkannt, behauptet aber, daß wahrscheinlich Blankounterschriften von ihm mißbraucht und der Gemeindestempel von dr tter Hand daruntergesetzt worden sei. Außerdem hätte der Kläger wissen müssen daß der Bürgermeister einer kleinen Gemeinde zur Unterschrifts-beglaubigang nicht befugt sei. Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Gemeinde, da der Bürgermeister durch d.e Beglaubigungen schuldhaft seine Amtspflicht verletzt habe. Das Landgericht hat der Klage unter Berufung auf Art. 131 der- Weimarer Verfassung, der zumindest als Gewohnheitsrecht weitergelte, stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt mit der Begründung, daß der Rechtsweg unzulässig se,, weil es sich im vorliegenden Fall um keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handele. Der Berufung wurde stattgegeben. Aus den Gründen: Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, daß der frühere Bürgermeister der Verklagten bei den Beglaubigungen der Bürgschaftserklärungen seine Amtspflicht ihm gegenüber zumindest grobfahrlässig verletzt hätte. Es war zunächst zu prüfen, ob für einen derartigen Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Art. 131 der Weimarer Verfassung bestimmte, daß, falls ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzte, die Verantwortlichkeit grundsätzlich aen Staat oder die Körperscnait traf, in deren Diensten der Beamte stand. Der ordentliche Rechtsweg dunte nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche bestimmte § 55 der 'ihür. Aus-führungsVO zum BGB vom 16. Mai 1923 (Gb S. 287). Die Zulassung aes Rechtsweges stand auch im Einklang mit der Bestimmung des § 13 GVG. Art. 131 der Weimarer Verfassung und § 55 der erwähnten Thür. AusiührungsVO gelten aber heute nicht mehr, Sie sind durch Art. 138 und 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben worden. Art. 138 bestimmt, daß dem bchutze der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dienen. Nach Art. 144 ist dieser Grundsatz unmittelbar geltendes Recht und alle entgegenstehenden Bestimmungen sind durch ihn aufgehoben worden. Es kann daher in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob es heute überhaupt noch eine Staatshaltung für Amtspflichtverletzungen von öffentlichen Angestellten gibt. Entscheidend ist, daß Ansprüche gegen den Staat und die Gebietskörperschalten aus Amtspflichtverletzungen ihrer Angestellten stets auf Verwaltungsakte und Verwaltungsmaßnahmen zurückgehen und daher auch stets die Nachprüfung der Zweckmäßigkeit oder Richtigkeit eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben werden. Daraus ergibt sich, daß auch für Ansprüche gegen den Staat oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften aus Amtspflichtverletzungen ihrer Angestellten durch Art. 138 unserer Verfassung, die nach Art. 144 unmittelbar geltendes Recht ist, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, so daß solche Ansprüche nur noch im Verwaltungswege verfolgt werden können. Nach dem Gesagten ist die Ansicht des Landgerichts, daß Art. 131 der Weimarer Verfassung auch heute noch mangels ausdrücklicher Aufhebung als allgemeiner Rechtsgrundsatz zumindest gewohnheitsrechtlich Fortgeltung zukomme, rechtsirrig. Auch das Oberste Gericht hat unter Berufung auf Art. 138 unserer Verfassung wiederholt den Grundsatz der Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen (OGZ Bd. I S. 12 ff., 43 f., 88 ff., 104 ff., 151 ff.). Es schließt in seiner ständigen Rechtsprechung aus dieser Gesetzesstelle, daß der Rechtsweg für alle Streitigkeiten, die ihre Wurzeln in der Fehlerhaftigkeit einer Verwaltungsmaßnahme haben, unzulässig ist. Das muß mithin auch für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen öffentlicher Angestellter unbeschränkt gelten. Strafrecht KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Die KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III umfaßt in ihrem Tatbestand von vornherein eine Gesamtzahl von Einzelhandlungen als einheitlichen Tatkomplex. Eines tc'lweisen Freispruchs wegen nicht festgestellter Einzelhandlungen bedarf es daher nicht. KG, Urt. vom 29. August 1952 I Ss 23/52. Im August 1950 machte der Angeklagte, nachdem er hei einer Zechtour erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, abfällige, hetzerische Äußerungen über die Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik. Anschließend sang er ein faschist sches Lied. Daraufhin wurde er von der Volkspolizei festgenommen, jedoch nach drei Tagen wieder entlassen Auf Grund dieses Vorfalles wurde er von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Nun begab er sich nach Westberlin und meldete sich bei der Aufnahmestelle für sog. politische Flüchtlinge in der Cuno-Fiseher-Straße Nachdem er die vorgeschriebenen anglo-amerikanischenAgentenzentralen durchlaufen hatte, wurde er von der sog Flüchtlingskommission in der Meerscheidtstraße als „politischer Flüchtling“ anerkannt, nachdem er angegeben hatte, daß er aus „politischen Gründen“ entlassen worden sei und keine Arbeit mehr im demokratischen Sektor von Groß-Berlin finden könne. Die große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender, tendenziöser Gerüchte nach der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Aus den Gründen: Soweit die Verteidigung das Urteil der Strafkammer angreift mit der Begründung, wegen der Tat im August 1950 hätte ein Freispruch erfolgen müssen, verkennt sie den Charakter der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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