Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 489 (NJ DDR 1952, S. 489); Rechtsprechung /. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Art. 7 und 30 der Verfassung. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau kann zu einer Beteiligung der Frau an dem während der Ehe erzielten Einkommen des Mannes führen, auch wenn der Ehemann allein durch Ausübung eines Berufs oder Erwerbs Einkommen erzielt. OG, Urt. vom 11. September 1952 la Zz 20/52. Die seit 1921 bestehende Ehe der Parteien wurde am 13. November 1946 aus alleinigem Verschulden des Klägers geschieden. Im September 1944 hatte die Verklagte ein Haus von einer Erbengemeinschaft, an der sie beteiligt war, gekauft und ihre Miterben ausgezahlt. Zu diesem Zweck hatte ihr der Kläger insgesamt 2600, EM, die er von ihm gehörigen Sparbüchern abhob. gegeben. Seiner Klage vom 11. Oktober 1950 auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 2000, DM wurde vom Amtsgericht in M. stattgegeben. Das Landgericht in G. hat das Gesuch der Verklagten um Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung für das Berufungsverfahren wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat der Generalstaatsanwalt die Kassat.on beantragt, weil durch ihn das Gesetz verletzt werde. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Aus den Gründen: Zutreffend führt der Generalstaatsanwalt aus, daß für den angefochtenen Beschluß die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts in M. maßgebend gewesen sind, daß dieses Urteil aber gegen Art. 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verstößt. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 7 und 30 der Verfassung) kann zu einer Beteiligung der Frau an dem während der Ehe erzielten Einkommen des Mannes führen. Das gilt auch für den Fall, daß der Ehemann allein durch Ausübung eines Erwerbs oder Berufs Einkommen erzielt, während der Frau die Führung des Haushalts und die Erziehung der Kinder obliegt und sie durch diese ihre Tätigkeit die Möglichkeit zu Ersparnissen überhaupt oder zu höheren Ersparnissen schafft. Werden solche Ersparnisse erzielt, so müssen sie grundsätzlich beiden Ehegatten zustehen, wobei in der Regel von gleichen Anteilen auszugehen sein wird. Der Anteil der Frau an diesen Ersparnissen kann auch nicht dadurch als abgegolten erachtet werden, daß die Frau ihren Lebensunterhalt aus den Einnahmen des Ehemannes bestritten hat. Im vorliegenden Fall hat nun die Verklagte, wie das Amtsgericht als richtig unterstellt und auch der Kläger, wenngleich mit gewissen Einschränkungen, zugestanden hat, nicht nur den gemeinsamen Haushalt geführt, sondern sogar selbst durch Berufsarbeit während der Ehe eigenes Einkommen erzielt. Beide Parteien haben also während des 25jährigen Bestehens der Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit und die Verklagte auch noch dadurch, daß sie ihre Arbeitskraft dem Haushalt zur Verfügung stellte, an der Vermögensbildung mitgewirkt. Die Verklagte hat daher einen Anspruch auf einen Teil des gemeinsam gesparten Vermögens.*) Zutreffend führt der Generalstaatsanwalt aus, daß im Berufungsverfahren zu prüfen sein wird, in welchem Umfange der Verklagten auf Grund ihrer hauswirtschaftlichen Arbeit und ihrer Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Beteiligung an dem gemeinsamen Vermögen zusteht. Die von ihr eingelegte Berufung ist nicht aussichtslos, weil sie zu einer mindestens teilweisen Abweisung der Klage führen kann. * 1 *) Damit ist die Frage, ob auch ein dinglicher oder nur ein obligatorischer Anspruch gegeben ist, nicht entschieden, weil es sich hier nur um einen Zahlungsanspruch handelt. Art. 3 der Verfassung; §§ 323, 307, 139 ZPO. 1. Eine Abänderungsklage, mit der für ein in Westdeutschland lebendes nichteheliches Kind ein höherer Unterhalt von dem in der Deutschen Demokratischen Republik wohnenden Vater verlangt wird, ist unbegründet, wenn sie sich darauf stützt, daß die Lebenshaltungskosten in Westdeutschland allgemein gestiegen seien. 2. Das Anerkenntnis des Klaganspruchs durch den Verklagten bindet den Richter nicht, wenn es gegen Zweck und Inhalt der Gesetze, vor allem der Verfassung, verstößt. OG, Urt. vom 11. September 1952 la Zz 23/52. Für den außerehelich geborenen Kläger hat das Jugendamt in Köln al? Amtsvormund Abänderungsklage auf Erhöhung des vom Verklagten bisher gezahlten Unterhaltsbei-trages von vierteljährlich 105,- DM auf 120, DM mit Wirkung vom Tage der Klagezustellung erhoben. Zur Begründung des Anspruchs wird auf einen Beschluß des DG in Köln vom 31. Januar 1951 11 T 260/50 Bezug genommen, der ausführt, daß durch die eingetretene weitere Verteuerung der wesentlichen Nahrungsmittel und der Bekleidung der notwendige und angemessene Unterhalt für in Großstädten lebende Kinder auf 40, DM monatlich zu beziffern sei. Der Verklagte hat den Klaganspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in B. anerkannt. Der vom Generalstaatsanwalt gegen das vom Amtsgericht erlassene Anerkenntnisurteil gerichtete Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Mit Recht führt der Generalstaatsanwalt aus, daß die Abänderungsklage ausdrücklich und ausschließlich mit der ständig zunehmenden Verteuerung der Lebenshaltungskosten in Westdeutschland, besonders in den westdeutschen Großstädten, begründet ist. Bereits der Verklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 1. November 1951 geltend gemacht, daß die Steigerung der Lebenshaltungskosten in Westdeutschland auf die dortige unheilvolle politische Entwicklung zurückzuführen sei. Dieser Hinweis trifft zu. Die allgemeinen Preissteigerungen für die wichtigsten Lebensmittel und den sonstigen Lebensbedarf in der Bundesrepublik sind in der Tat nichts anderes als die Abwälzung der Ausgaben für die von der Regierung Adenauer im Widerspruch mit dem Willen und den Lebensinteressen des gesamten deutschen Volkes betriebene militärische Wiederaufrüstung auf die werktätige Bevölkerung. Es widerspricht der auf die Erhaltung und Verteidigung des Friedens gerichteten Politik der Deutschen Demokratischen Republik, diese Maßnahmen, sei es auch nur indirekt, zu unterstützen. Diese Folge aber ergibt sich aus dem mit der Kassation angegriffenen Urteil des Amtsgerichts in B., da der Verklagte durch dieses verurteilt wird, indirekt zu den Kosten der Remilitarisierung Westdeutschlands beizutragen. Der Art. 3 unserer Verfassung, der das strikte Gebot enthält, daß die Staatsgewalt dem Wohle des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt dienen muß, enthält durchaus keine nur „programmatische“ Forderung, wie der Kläger meint, sondern ist unmittelbar geltendes, die Anwendung entgegenstehender Bestimmungen ausschließendes Recht (Art. 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung). Die Vorschriften der Verfassung sind, in der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbarer Ausdruck der von ihr verwirklichten realen Demokratie. Nur in einer Scheindemokratie ist es möglich, die Wahrung und Verteidigung des Friedens zwar verfassungsmäßig als moralisch-politisches Ideal aufzustellen, praktisch aber die entgegengesetzte Politik zu betreiben. Die Gerichte unserer realen Demokratie dürfen eine solche Politik in keiner Weise unterstützen, weil sie anderenfalls gegen die Grundsätze unserer Verfassung verstoßen würden. Es handelt sich hiernach im vorliegenden Falle durchaus nicht um eine Frage des sogenannten internationalen oder interlokalen Privatrechts, wie der Kläger in seinem dem Obersten Gericht eingereichten Schriftsatz vom 13. August 1952 auszuführen sucht, sondern um die Bindung der Richter der Deutschen Demokratischen Republik an die für ihre Rechtsprechung geltende Verfassung. Ebenso falsch ist auch die in dem gleichen Schriftsatz enthaltene Behauptung des Klägers, daß auch in der Deutschen Demokratischen Republik eine allgemeine Verteuerung der Lebenshaltungskosten eingetreten sei. Das trifft weder allgemein, noch gar für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom November 1949 bis zur Erhebung der Abänderungsklage zu. Soweit auch in m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 489 (NJ DDR 1952, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 489 (NJ DDR 1952, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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