Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 483 (NJ DDR 1952, S. 483); diese Definition der Gesetzesverletzung zu wiederholen. Selbstverständlich kann der Begriff der Gesetzesverletzung für die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens unserer neuen Strafprozeßordnung inhaltlich nur derselbe sein. Der zweite Kassationsgrund, die gröbliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Strafausspruch, ist in der Strafprozeßordnung bewußt abweichend von den bisher geltenden Kassationsbestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1949 festgelegt worden. Nicht der „grobe Verstoß gegen die Gerechtigkeit“, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung im Strafausspruch rechtfertigt die Kassation. Damit ist eine klare Abgrenzung der beiden Kassationsgründe für das Strafverfahren gegeben und der Gefahr vorgebeugt, daß der „grobe Verstoß gegen die Gerechtigkeit“ als eine Generalklausel verstanden wird, die er nach der vom Obersten Gericht vertretenen Auffassung nicht sein darf, weil das zu einer Auflösung der Gesetzlichkeit führen würde Durch das neue Gerichtsverfassungsgesetz ist das Oberste Gericht entsprechend der Struktur unseres Staatsapparates oberste Instanz im Rahmen des neugeordneten Rechtsmittelzuges geworden. Damit hat es als zentrales Organ unserer Rechtsprechung die Verantwortung für die unmittelbare Anleitung der unteren Gerichte und die Aufsicht über ihre Rechtsprechung übernommen (§ 55 Abs. 2 GVG). Dieser Aufgabenstellung entspricht es, daß das Kassationsantragsrecht, das bisher nur dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik zustand, jetzt auch dem Präsidenten des Obersten Gerichts eingeräumt worden ist. Nicht nur die Entscheidungen unterer Gerichte können vom Obersten Gericht kassiert werden, sondern nunmehr auch die eigenen Entscheidungen des Obersten Gerichts, und zwar von seinem Plenum (§ 57 GVG). Die Möglichkeit, auch die Entscheidungen des höchsten Organs der Rechtsprechung einer kritischen und selbstkritischen Betrachtung zu unterziehen, ist als ein bedeutsamer Fortschritt in der Demokratisierung unseres Strafprozeßrechts zu bewerten. In dieser Bestimmung findet die Tatsache ihren gesetzlichen Niederschlag, daß Kritik und Selbstkritik als allgemeines Entwicklungsgesetz auch von den höchsten Organen unseres Staates beachtet wird. Die Kassationsfrist beträgt wie bisher ein Jahr und beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung zu laufen (§ 303). Nachdem sich diese Frist in der bisherigen Kassationspraxis des Generalstaatsanwalts und des Obersten Gerichts als ausreichend erwiesen hat, gab es bei der Ausarbeitung der neuen Strafprozeßordnung keine ernstlichen Bedenken mehr, an der Jahresfrist festzuhalten. Wenn auch verschiedene Umstände für die Auffassung sprechen, daß im Interesse der Festigung unserer demokratischen Gesetzlichkeit, die die Gerichte und die Bürger zur unbedingten Achtung der Gesetze zwingt, die Kassation fehlerhafter Entscheidungen zeitlich unbegrenzt zugelassen werden müsse, so ist es doch zu begrüßen, daß in der neuen Strafprozeßordnung an der zeitlichen Begrenzung von einem Jahr für die Kassation festgehalten worden ist. Unseren Gerichten ist wie Walter Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ausführte beim Aufbau des Sozialismus in besonderem Maße die Aufgabe gestellt, die Bevölkerung zur Achtung der demokratischen Gesetze zu erziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es notwendig, daß die Urteile unserer Gerichte mehr als bisher als ein Akt unserer Staatsmacht in Erscheinung treten, der zwar in erster Linie nur die Beteiligten angeht, darüber hinaus aber auch allgemeine Beachtung erfordert. Dieser Bedeutung der Urteile würde es entgegenstehen, wenn man über das unbedingt notwendige Maß hinaus die Möglichkeit der Kassation der rechtskräftigen Entscheidungen und damit Zweifel an ihrer Beständigkeit zuließe. Im übrigen ist durch die neuen Aufgaben des Obersten Gerichts als Rechtsmittelgericht eine wesentlich festere Verbindung zwischen ihm und den anderen Gerichten gewährleistet, die auch eine fortlaufende Übersicht über die Entwicklung der Rechtsprechung ermöglicht, so daß die Gefahr, eine fehlerhafte Entscheidung könne innerhalb der Kassationsfiist nicht bemerkt werden, verhältnismäßig gering erscheint. Sowohl im ersten Abschnitt, der den Kassationsantrag behandelt, als auch im zweiten Abschnitt, der sich mit dem Kassationsverfahren befaßt, haben in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen die Ergebnisse der Kassationsrechtsprechung des Obersten Gerichts ihren Niederschlag gefunden. So bestimmt § 304, daß der Kassationsantrag tatsächlich und rechtlich begründet werden muß, die Begründung aber an keine Frist gebunden ist. Dem Wesen und dem Zweck der Kassation entspricht es, daß der Antrag auf einen oder mehrere Angeklagte sowie auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und auch lediglich gegen die unrichtige Begründung der angefochtenen Entscheidung gerichtet werden kann, ohne deren Ergebnis anzugreifen. Das Gesetz ist auch den Ergebnissen der bisherigen Rechtsprechung in den Bestimmungen gefolgt, die die Stellung des ehemaligen Angeklagten im strafrechtlichen Kassationsverfahren betreffen und die ihn lediglich als einen Beteiligten an dem Verfahren erscheinen lassen, der zwar den Anspruch auf Kenntnis des Kassationsantrags und seiner Begründung und auf Anwesenheit und Gehör in der Hauptverhandlung hat, dessen Zustimmung zur Änderung oder Zurücknahme des Kassationsantrags aber ohne Bedeutung ist. Der Inhalt der §§ 311 bis 314 StPO ist aus der bisherigen Kassationsrechtsprechung ebenfalls allgemein bekannt, so daß es nur folgender kurzer Hinweise bedarf: Auch im Kassationsverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius. Das Kassationsgericht ist zur Selbstentscheidung berufen, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen unrichtiger Anwendung der Strafgesetze auf die ihm zugrunde liegenden tasächlichen Feststellungen erfolgt und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalstaatsanwalts eine gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe oder eine zwingend vorgeschriebene Zusatzstrafe auszusprechen oder aber der Angeklagte freizusprechen ist. In allen anderen Fällen wird, sofern der Kassationsantrag begründet ist, im Kassationsurteil insoweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung vor einem unteren Gericht ausgesprochen. II Das Verfahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafprozesses ist so völlig abweichend von dem bisher geltenden Verfahren gestaltet worden, daß es als gutes Beispiel dafür dienen kann, wie verfehlt es ist, bei der Betrachtung der neuen Strafprozeßordnung das alte Gesetz oder gar die hierzu geschriebenen Kommentare zu Hilfe nehmen zu wollen. Das Verfahren zur Wiederaufnahme entspricht in seinem Aufbau den allgemeinen Grundsätzen des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Sein Charakter wird insbesondere dadurch bestimmt, daß die Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zugunsten oder zuungunsten eines Verurteilten beseitigt worden ist und daß es jetzt nicht mehr Sache des Verurteilten, sondern des Staatsanwalts ist, in einem Ermittlungsverfahren festzuste'len, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegeben sind. Die Unterschiedsmerkmale zwischen dem Wiederaufnahmeverfahren und dem Kassationsverfahren sind nicht nur prozessualer, sondern vor allem sachlicher Natur. Bei dem gleichen Zweck beider Rechtsinstitute, Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft zur Aufhebung zu führen, gehen sie von völlig verschiedenen Voraussetzungen aus. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die zur Zeit der Entscheidung dem erkennenden Gericht nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind; sie ist ferner möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, daß ein Richter oder Staatsanwalt bei der Behandlung des Verfahrens eine Rechtsbeugung begangen hat, die die Entscheidung beeinflußt hat. Während also die Wiederaufnahme davon ausgeht, daß die angegriffene Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht anders ergehen konnte, weil ihre Unrichtigkeit erst später in Erscheinung getreten ist, ist es Aufgabe der Kassation, rechtskräftige Entscheidungen zu beseitigen, die schon bei ihrem Erlaß erkennbar falsch gewesen sind. Im Gegensatz zur Wiederaufnahme vollzieht sich deshalb die Kassation einer Entscheidung in der Regel unter Beibehaltung der in ihr getroffenen 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 483 (NJ DDR 1952, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 483 (NJ DDR 1952, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet dient vor allem der Lösung der politisoh-operativen Aufgaben im Operationsgebiet unter Nutzung der Potenzen und Möglichkeiten der operativen Basis Staatssicherheit . Sie schließt die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit muß solcher Art sein, daß ein staatliches Reagieren in Form der Einschränkung von Rechten der Bürger erforderlich ist.

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