Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 480 (NJ DDR 1952, S. 480); teile der Gerichte und der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse das Mittel dar, mit welchem er seine Aufgabe, über die richtige und einheitliche Anwendung der Gesetze im gerichtlichen Verfahren zu wachen (§ 19 StaatsanwG) verwirklicht. Es entspricht der besonderen Stellung des Staatsanwalts als des durch Gesetz berufenen obersten Organs der Aufsicht über die strikte Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit, daß sein Rechtsmittel gegen gerichtliche Urteile einen anderen Namen trägt als das Rechtsmittel des Angeklagten. Deswegen bezeichnet das Gesetz das Rechtsmittel des Staatsanwalts gegen gerichtliche Urteile als Protest. In seinem Inhalt unterscheidet sich jedoch der Protest nicht von der Berufung des Angeklagten. Beide führen zu der Überprüfung des angefochtenen Urteils in dem gleichen Umfange. Der Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten gegen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz tragen in der neuen Strafprozeßordnung den Charakter eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Überprüfung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange. Damit schafft die neue Strafprozeßordnung eine grundlegend neue Regelung, die sich prinzipiell von dem Rechtsmittelsystem der Strafprozeßordnung von 1877 unterscheidet. Die alte Strafprozeßordnung von 1877 hatte bekanntlich zwei Rechtsmittel: die Berufung und die Revision. Während die Berufung zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange führen konnte, war das Rechtsmittel der Revision darauf beschränkt, das angefochtene Urteil nur bezüglich der richtigen Rechtsanwendung zu überprüfen, erstreckte sich jedoch nicht auf die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Der reaktionäre Charakter der Strafprozeßordnung von 1877 kommt schon in seinem verworrenen, widersprüchlichen und mangelhaften Rechtsmittelsystem zum Ausdruck. Gerade gegen die Urteile der die schweren Verbrechen verhandelnden Strafkammern des Landgerichts und der Schwurgerichte führte das Rechtsmittel der Revision und die Prüfung der gerügten Rechtsverletzungen nicht zu einer Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen, während die Berufung oft überflüssigerweise dazu führte, daß eine volle neue Tatsachenverhandlung eröffnet wurde, in der das ganze erstinstanzliche Verfahren neu aufgerollt werden mußte. Das Nebeneinander von Berufung und Sprungrevision führte zu einer großen Verwirrung und diente angesichts der Unerfahrenheit der Angeklagten keineswegs zur Sicherung ihrer Rechte. Schon alsbald nach dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung von 1877 setzte daher schärfste Kritik gegen das Rechtsmittelsystem der Strafprozeßordnung ein. Demgegenüber ist es für ein die demokratischen Prinzipien konsequent verwirklichendes sozialistisches Prozeßrecht selbstverständlich, die Rechte des Angeklagten durch ein solches Rechtsmittel zu sichern, das die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit in jeder Beziehung ermöglicht. Deshalb ermöglicht das neue Rechtsmittel die Nachprüfung der erstinstanzlichen Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es vermeidet den Widerspruch des alten Systems und überwindet auch die Mängel der alten Berufung, soweit sie überflüssigerweise dazu führte, daß das ganze Verfahren noch einmal in vollem Umfange neu aufgerollt wurde. Das Rechtsmittel des Protestes bzw. der Berufung ist also ein Rechtsmittel neuer Art und von durchaus anderem Charakter als die früheren Rechtsmittel der Berufung und Revision, deren Schwächen und Widersprüche es beseitigt. Es verbindet wertvolle Eigenschaften der bisherigen Berufung und Revision, ohne deren Fehler zu übernehmen. Dieser neue Charakter verbietet es, zum Vergleich und zum Verständnis alte Bestimmungen oder alte Rechtsanschauungen in Literatur und Judikatur heranzuziehen. Das Charakteristische des Rechtsmittels und des Verfahrens zweiter Instanz besteht darin, daß eine das Urteil erster Instanz kritisch überprüfende Instanz geschaffen wurde, in der jedoch die Verhandlung erster Instanz nicht in vollem Umfange noch einmal neu aufgerollt wird (§ 289). Grundlage der tatsächlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils sind vielmehr die Protokolle über die Hauptverhandlung erster Instanz. Von ihnen geht das Gericht zweiter Instanz bei der Prüfung der Frage aus, ob das Gericht erster Instanz den Sachverhalt vollständig aufgeklärt hat. Das Rechtsmittelverfahren der neuen Strafprozeßordnung ist deshalb, obwohl grundsätzlich eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem oberen Gericht nicht stattfindet, ein wirkliches Berufungsverfahren. Durch diese Regelung wird die große Bedeutung und der Beweiswert des Protokolls der gerichtlichen Hauptverhandlung erster Instanz unterstrichen, und es besteht kein Zweifel darüber, daß die Gerichte der sorgfältigen Form und dem gewissenhaften Inhalt der Protokolle äußerste Aufmerksamkeit schenken müssen. Das Gesetz schreibt daher strenge Formen und sorgfältige inhaltliche Fassung der Protokolle vor (§ 229). Die Protokolle müssen alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen aus den Angaben des Angeklagten und der Zeugen enthalten. Das Recht, Rechtsmittel einzulegen, steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zu (§ 274). Für den Beschuldigten kann dieses Recht auch der Verteidiger wahrnehmen, jedoch nicht gegen den 'vfrillen des Beschuldigten (§ 275). Die Rolle des Staatsanwalts als Hüter der Gesetzlichkeit kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, daß er auch zugunsten des Beschuldigten das Rechtsmittel einlegen kann (§ 276). Die weitgehende Sicherung der Rechte des Beschuldigten zeigt sich ferner in der Bestimmung, daß auch der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten für diesen selbständig Rechtsmittel einlegen kann. Es entspricht dem Wesen des Rechtsmittels als eines prozessualen Rechts, daß der Rechtsmittelberechtigte darauf verzichten oder es zurücknehmen kann (§§ 278, 285). Die Rücknahme ist stets endgültig und kann nicht widerrufen werden. Zur Zurücknahme durch den Verteidiger bedarf es jetzt jedoch stets einer besonderen schriftlichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 278 Abs. 4). Die Bedeutung eines von dem Staatsanwalt zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels und die Gewährleistung der Rechte des Angeklagten kommen wiederum darin zum Ausdruck, daß die Zurücknahme des Rechtsmittels in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist (§ 278). Das Kapitel über die Rechtsmittel enthält zahlreiche Vorschriften, die deutlich erkennen lassen, wie das Gesetz auch in diesem Abschnitt des Verfahrens die leitenden Prinzipien Beschleunigung der Strafverfahren, Sicherung der Rechte des Angeklagten, Erforschung der materiellen Wahrheit verwirklicht. Der Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten sind grundsätzlich gegen alle erstinstanzlichen Urteile der Kreisgerichte zulässig (§ 279 Abs. 1). Nicht anfechtbar sind lediglich diejenigen Urteile der Kreisgerichte, in denen über den Einspruch gegen eine Strafverfügung der Volkspolizei entschieden worden ist (§ 279 Abs. 2). Diese Bestimmung dient dem beschleunigten Abschluß der Strafverfahren wegen Übertretungen, in denen nur auf Geldstrafe bis zu 150 DM oder Besserungsarbeit bis zu drei Wochen erkannt werden kann (§ 328). Die Erfahrung lehrt, daß diese leichten Fälle in Sachverhalt und Rechtslage fast immer einfach sind und es richtig ist, ein weiteres Rechtsmittel gegen die gerichtliche Einspruchsentscheidung des Kreisgerichts über die polizeiliche Strafverfolgung auszuschließen. Ein erheblicher Fortschritt in der Regelung des Rechtsmittelverfahrens ist die Einheit von Einlegung und Begründung des Protestes und der Berufung (§ 281). Die dadurch ermöglichte Beschleunigung der Strafverfahren dient der Festigung der Gesetzlichkeit und rechtfertigt sich aus der Tatsache, daß das Urteil erster Instanz ja bereits in der Beratung mit Gründen schriftlich abgesetzt und den Prozeßbeteiligten zugänglich ist. Der Protest und die Berufung müssen bei dem Gericht erster Instanz spätestens eine Woche nach der Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt und gleichzeitig begründet werden. Zur Gewährleistung der Rechte des Angeklagten und der Aufnahme einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ist bestimmt, daß die Einlegung und Begründung der Berufung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich durch einen Rechtsanwalt erfolgen muß. Das Prinzip der Beschleunigung findet weiterhin seinen Ausdruck in der Bestimmung, daß nach Eingang des Rechtsmittels das Gericht erster Instanz die Akten 480;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 480 (NJ DDR 1952, S. 480) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 480 (NJ DDR 1952, S. 480)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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