Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 479 (NJ DDR 1952, S. 479); kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich ein Beschuldigter dem Gerichtsverfahren dadurch entzieht, daß er sich außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik aufhält oder sich verbirgt (§ 236 Abs. 2), und der Staatsanwalt entweder bei Anklageerhebung oder auch danach einen entsprechenden Antrag stellt (§ 237). Der sechste Abschnitt (§§ 244 bis 253) schließlich enthält die Bestimmungen über die Privatklage. Es ist dies das einzige Verfahren, in dem ein Verletzter als Ankläger auftreten kann. Die Nebenklage ist weggefallen, da es mit der Autorität des Staatsanwalts unvereinbar ist, daß der Verletzte mit g'eichem Recht neben ihn gestellt wird. Dagegen verlangt gerade im sozialistischen Staat der Schutz der Ehre des Bürgers, daß eine Strafverfolgung möglich sein muß, auch wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht besteht. Die Bestimmungen bringen eine wesentliche Vereinfachung dieses Verfahrens. Es kann nur noch die Beleidigung und die Verletzung des Andenkens Verstorbener von dem Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter bzw. von den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen im Wege der Privatklage verfolgt werden. Besteht ein staatliches Interesse an der Verfolgung, dann erhebt der Staatsanwalt auch in diesen Fällen die Anklage (§ 244). Auch für das Verfahren ist das System der Fristen eingeführt worden (§ 245). Dem Grundsatz, aufgetretene persönliche Konflikte im Zusammenleben der Bürger schnell zu beseitigen, entspricht es, daß die Privatklage innerhalb eines Monats, nachdem der Beleidigte von der Beleidigung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch binnen sechs Monaten seit der Beleidigung, erhoben werden muß. Die Privatklage ist aber auch erst dann zulässig, wenn vorher eine vor einer Sühnestelle angestrebte Aussöhnung erfolglos versucht worden ist (§ 246 Abs. 2). Der siebente Abschnitt (§§ 254 bis 259) enthält die Vorschriften über den richterlichen Strafbefehl. Dies ist das einzige Verfahren, in dem die Strafe für ein Verbrechen nicht durch ein Kollegium von drei Richtern, sondern nur von einem Richter des Kreisgerichts ausgesprochen wird. Die Voraussetzung für den Erlaß des richterlichen Strafbefehls ist ein schriftlicher Antrag des Staatsanwalts, der nur gestellt werden soll, wenn keine erheblichen Zweifel an der Tat und der Schuld des Täters bestehen. Durch den Strafbefehl kann bei Verbrechen lediglich Freiheitsentziehung bis zu 6 Monaten oder Besserungsarbeit*) und bei Übertretungen Besserungsarbeit**) und Geldstrafe ausgesprochen wer- *) Bis zum Erlaß des neuen Strafgesetzbuches ist hier „Geldstrafe“ zu lesen. Die Red. **) Bis zum Erlaß des neuen Strafgesetzbuches ist hier „Haft" zu lesen. Die Red. den. Daneben ist die Einziehung von Gegenständen, die Verhängung von Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung und die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung zulässig (§ 254). Über den Einspruch gegen einen Strafbefehl entscheidet jedoch wieder das Kollegialgericht. Der achte Abschnitt (§§ 260 bis 265) enthält die Vorschriften über das Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Schutzmaßnahmen. Es handelt sich hier um kein Strafverfahren im eigentlichen Sinne, sondern um die Prüfung und Feststellung, ob der strafrechtlich nicht verantwortliche Beschuldigte, gegen den eine Anklage nicht erhoben worden ist, einer Heil- und Pflegeanstalt zugeführt werden muß. Die Bestimmungen regeln die Besonderheiten dieses Verfahrens, während im übrigen die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß anzuwenden sind (§ 261 Abs. 1). Der neunte Abschnitt (§§ 266, 267) enthält die Besonderheiten des Verfahrens bei selbständigen Einziehungen. Ziel dieses Verfahrens ist nicht die Verurteilung eines Angeklagten, sondern die Einziehung von Gegenständen, auf die sich ein Verbrechen bezogen hat oder die zu einem Verbrechen benutzt worden sind. Voraussetzung ist, daß nach den für das Verbrechen anzuwendenden Strafgesetzen auf Einziehung selbständig erkannt werden kann. Der zehnte Abschnitt (§§ 268 bis 273) schließlich umfaßt die Bestimmungen über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einem Strafverfahren. Die Bedeutung dieser Vorschriften liegt darin, daß nunmehr der Verletzte seine auf dem abzuurteilenden Verbrechen beruhenden Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB gegen den Angeklagten sofort im Strafverfahren geltend machen kann. Über den Anspruch, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem gegen den Angeklagten ergehenden Urteil in der Strafsache. Eine Ausnahme hiervon bildet der Fall des § 270, in dem das Strafgericht über den Antrag nur dem Grunde nach entscheidet und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht verweist. Zu dieser wichtigen Frage heißt es in der Begründung zur Strafprozeßordnung: „Dieser Möglichkeit der Verbindung von Straf-und Zivilklagen wird eine besondere Bedeutung beim Schutz unseres Volkseigentums zukommen. Es ist festzustellen, daß bei Schädigung des Volkseigentums, die zu einem Strafverfahren geführt hat, in der Mehrzahl der Fälle von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches im Wege der Zivilklage abgesehen worden ist. Die Fachministerien werden es den volkseigenen Betrieben zur Pflicht machen müssen, in allen sie betreffenden Fällen sogleich ihren Schadensersatzanspruch im Strafprozeß zu erheben.“ Dpt neue Strafprozeß: , ------------------------------------ Die Kechtsmlttel Von Hans Ranke, Präsident des Kammergerichts. Im System des Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen in der Deutschen Demokratischen Republik (Strafprozeßordnung) hat das Institut der Rechtsmittel eine große Bedeutung. Sie gewährleisten die Prüfung der Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch das Gericht der. zweiten Instanz auf ihre Richtigkeit. Sie dienen der Verwirklichung des Prinzips der demokratischen Gesetzlichkeit und des Prinzips der materiellen Wahrheit im Strafverfahren. Ein charakteristisches Merkmal des Rechtsmittels ist, daß es eine Anfechtung noch nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen darstellt. Dadurch unterscheidet sich das Rechtsmittel grundsätzlich von den anderen besonderen Rechtsbehelfen gegen gerichtliche Entscheidungen, der Kassation und der Wiederaufnahme, die sich zur Verwirklichung der gleichen Prinzipien unter den vom Gesetz bestimmten Bedingungen gegen rechtskräftige Entscheidungen richten. Das System der Rechtsmittel im neuen Strafprozeßrecht beruht auf dem Zweiinstanzenprinzip. Es gibt nur jeweils ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gerichte erster Instanz. Gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisgerichte führt an das Bezirksgericht; hat dieses als erste Instanz entschieden, so geht das Rechtsmittel an das Oberste Gericht. Rechtsmittel sind: 1. der Protest des Staatsanwalts bzw. die Berufung des Angeklagten gegen gerichtliche Urteile erster Instanz (§ 274); 2. die Beschwerde des Staatsanwalts bzw. des Beschuldigten gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Gerichte (§ 296). Der im Gesetz bestimmte Kreis der Rechtsmittelberechtigten (§ 274) und das Verbot der reformatio in peius (§ 277) zeigen die konsequente Verwirklichung des die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 beherrschenden Grundsatzes der Sicherung der Rechte des Beschuldigten. Für den Staatsanwalt stellt das Rechtsmittel des Protestes gegen erstinstanzliche Ur- 479;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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