Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 477 (NJ DDR 1952, S. 477); beschlusses verpflichtet das Gericht, die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit besonderer Sorgfalt auf Grund des genauen Aktenstudiums zu beraten und abzusetzen. Dem Prinzip der gewissenhaften Aufklärung des Sachverhalts dient § 174. Die Bedeutung dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf den ersten Verfahrensabschnitt, sondern darüber hinaus auf alle Abschnitte des Verfahrens. Das Gericht hat nach § 174 die Möglichkeit, sowohl vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses wie auch danach und auch noch in der Hauptverhandlung dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen Vorkommen die Zurückverweisung der Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu beschließen. Beruht die Zurückverweisung auf Mängeln des Ermittlungsverfahrens, so bedeutet diese Entscheidung gleichzeitig die Kritik des Gerichts an der Arbeit des Staatsanwalts. Die Bestimmung, daß jede Anklageschrift dem Beschuldigten zuzustellen bzw. ihm gegen schriftliche Bestätigung zur Kenntnis zu bringen ist (§ 180), sichert dem Angeklagten das Recht, sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten zu können. Eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ergibt sich daraus, daß die Zustellungen der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Ladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten in der Regel gleichzeitig vorzunehmen sind. (§§ 176, 180 Abs. 1). Eine Frist zur Erklärung auf die Anklageschrift wird nicht bestimmt. Der Angeklagte hat das Recht, in jedem Stadium des Verfahrens Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. Andererseits ist davon auszugehen, daß das Strafverfahren kein schriftliches, sondern ein mündliches Verfahren ist und daß die Beteiligten sich auf die mündliche Hauptverhandlung vorzubereiten haben. Diesem Zweck dient die Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses. Die Vornahme zeitlich getrennter Zustellungen muß eine Ausnahme bilden und wird nur angebracht sein, wenn das Gericht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Erklärung des Angeklagten zu bestimmten Anklagepunkten benötigt. Der zweite Abschnitt (§§ 181 bis 188) enthält die Bestimmungen über die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die von den Grundsätzen der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens als Ausdruck der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie von der Autorität und Verantwortung des Gerichts ausgehen. Die Gerichte sind verpflichtet, die Hauptverhandlung spätestens vier Wochen nach Eingang der Anklageschrift durchzuführen (§ 181). Es handelt sich hierbei um eine Maximalfrist. Eine durch besondere Hinderungsgründe verursachte Fristüberschreitung muß von dem Vorsitzenden des Gerichts begründet und verantwortet werden. Eine wesentliche, die Bearbeitungszeiten verkürzende Vereinfachung wird dadurch erreicht, daß das Gericht die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen vornimmt (§ 182). Die dem Gericht obliegende Verantwortung für die Durchführung des Strafver-iahrens umfaßt mithin auch die technische Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die Festsetzung der Ladungsfrist für den Angeklagten auf mindestens fünf Tage trägt zur Beschleunigung des Verfahrens bei und gewährleistet andererseits dem Angeklagten die Möglichkeit, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. In Strafsachen, die eine besonders schnelle Durchsetzung des Gesetzeszweckes und die Verwirklichung der erzieherischen Aufgaben des Strafverfahrens erfordern, kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden, jedoch darf dadurch keine Gefährdung der Erforschung der Wahrheit eintreten (§ 184 Abs. 2). Die Nichtbeachtung der Ladungsfrist verletzt das Gesetz und gefährdet das Prinzip der Beschleunigung, da der Angeklagte, falls er auf die Einhaltung der Frist nicht verzichtet hat (§ 184 Abs. 3), dann berechtigt ist, die Anberaumung eines neuen Hauptverhandlungstermins zu beantragen. Auf dieses Recht ist der Angeklagte besonders hinzuweisen (§ 192). Der dritte Abschnitt (§§ 189 bis 230) regelt die Durchführung der Hauptverhandlung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist er in zwei Teile gegliedert, deren erster die allgemeinen Bestimmungen über die Hauptverhandlung enthält, während die Vorschriften über den Gang der Hauptverhandlung in zeitlicher Reihenfolge im zweiten Teil dieses Abschnittes zusammengefaßt sind. Entsprechend der Bedeutung, die der Hauptverhandlung als dem tür die Urteilsfindung entscheidenden Verfahrensabschnitt zukommt, ist dieser Teil des Verfahrensrechts in allen seinen Phasen besonders eingehend und sorgfältig geregelt. In diesen Verfahrensvorschriften finden alle das demokratische Strafprozeßrecht beherrschenden Prinzipien ihren Niederschlag. Zu beachten ist, daß die Bestimmungen in großem Umfang ergänzt werden durch die im zweiten Kapitel enthaltenen Vorschriften, so insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung (§ 83 ff.), der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden (§ 87 ff.), der Hinzuziehung eines Dolmetschers für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten (§§ 70 ff.), der Zeugen, Sachverständigen und sachverständigen Zeugen, ihrer Rechte, Pflichten, ihrer Belehrung, Vernehmung und Vereidigung (§§ 41 ff.). Die Staatsanwaltschaft, der jetzt ja so viele neue Aufgaben anvertraut sind, hat gemäß § 189 Abs. 3 im Interesse der Zeitersparnis die Möglichkeit, in den Fällen, die entweder von untergeordneter Bedeutung sind oder in denen der Sachverhalt klar liegt, von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abzusehen. Der Stellung des Gerichts entspricht es jedoch, daß es die Teilnahme des Staatsanwalts verlangen kann, wenn es sie für notwendig hält. In diesem Fall ist das Verlangen dem Staatsanwalt spätestens mit der Ladung zum Termin mitzuteilen. In Jugendstrafsachen ist die Teilnahme des Staatsanwalts in Anbetracht der Bedeutung dieser Verfahren in jedem Falle als erforderlich anzusehen. Besondere Beachtung kommt der Bestimmung zu, wonach eine Hauptverhandlung nicht länger als zehn Tage unterbrochen werden darf (§ 193). Die Praxis hat gezeigt, daß der in einer begonnenen Hauptverhandlung gewonnene Eindruck bei einer Unterbrechung von mehr als zehn Tagen verloren geht. Diese Regelung bietet die Gewähr für die Erhaltung des unmittelbaren Eindrucks aus dem vorangegangenen Teil der Hauptverhandlung. Das sozialistische Strafverfahrensrecht, das große erzieherische Funktionen zu erfüllen hat und das von den Prinzipien der Wahrheitserforschung und Unmittelbar-barkeit der Beweisaufnahme beherrscht' wird, fordert grundsätzlich die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§§ 191, 194), eine Verpflichtung, von der er nicht entbunden werden kann; bleibt er gleichwohl aus, so kann in den Fällen und unter den Voraussetzungen der §§ 195, 236 ff. (Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen oder flüchtigen Angeklagten) in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Will man das Recht des Angeklagten auf Ablehnung von Richtern zu einer Realität machen, so muß man dafür sorgen, daß der Angeklagte erfährt, wer die zur Urteilsfindung berufenen Richter sind, und auch, wer der Vertreter der Anklage ist. Der Vorsitzende des Gerichts hat daher die Namen der Richter, Schöffen und des Staatsanwalts bei Beginn der Hauptverhandlung bekanntzugeben (§ 198). Die Stellung des Staatsanwalts als staatlicher Am kläger wird hervorgehoben durch die Bestimmung, daß der Staatsanwalt nach Feststellung der Personalien des Angeklagten den wesentlichen Inhalt der Anklage vorzutragen hat (§ 198 Abs. 4). Das Prinzip der Erforschung der Wahrheit, von dem das gesamte Strafverfahrensrecht durchdrungen ist, steht in besonderem Maße im Mittelpunkt dieses für die Urteilsfindung maßgebenden Verfahrensabschnittes. Dem Gericht wird nicht nur die allgemeine Aufgabe gestellt, alles für die Erforschung der Wahrheit Erforderliche zu tun, sondern diese Pflicht wird ganz konkret bestimmt durch die Anweisung, die Umstände und Folgen der Tat, die Persönlichkeit des Täters und seine Beweggründe allseitig zu erforschen und alle belastenden und entlastenden Umstände aufzuklären (§ 200). Das Bestreben, einerseits die Durchführung des Grundsatzes der Wahrheitserforschung zu sichern und andererseits das Prinzip der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens zu gewährleisten, tritt in 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 477 (NJ DDR 1952, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 477 (NJ DDR 1952, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges der Untersuchungshaft ist die Grundvoraussetzung für das Wahrnehmen der Rechte und das Einhalten der Pflichten. Deshalb wird im Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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