Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 471 (NJ DDR 1952, S. 471); und Beisitzer, Berufsrichter und Schöffen in gleicher Weise. Richter, welche die gleiche Verantwortung für die Entscheidung tragen, müssen auch hinsichtlich des Zustandekommens der Entscheidung die gleichen Rechte und Pflichten haben. Dieser Grundsatz wirkt sich in den Bestimmungen des Allgemeinen Teils besonders in drei Paragraphen, nämlich in §§ 25, 90 und 92, aus. Nach dem früheren Verfahrensrecht waren die Schöffen Richter niederen Grades. Zwar waren sie formal den Berufsrichtern während der Verhandlung und Beratung gleichgestellt, aber in einer Reihe von Bestimmungen zeigte sich, daß sie nicht voll anerkannt waren. Der § 25 der neuen Strafprozeßordnung bestimmt, daß in jedem Strafverfahren, an dem sowohl Berufsrichter wie Schöffen als Richter beteiligt sind, über die Berechtigung eines Ablehnungsantrages immer Berufsrichter und Schöffen gemeinsam entscheiden müssen. Wird über den Vorsitzenden, also den Berufsrichter, entschieden, muß sein Vertreter, wird über beide Schöffen entschieden, muß ein Ersatzschöffe herangezogen werden. In dieser Bestimmung findet die Gleichberechtigung von Berufsrichtern und Schöffen, die in ihrer gleichen Verantwortlichkeit begründet ist, einen klaren Ausdruck. Im § 90 der neuen Strafprozeßordnung ist festgelegt, daß bei der Beratung und Abstimmung nur die zur Entscheidung berufenen Richter anwesend sein dürfen. Nur diejenigen also, die die Verantwortung für die zu treffende Entscheidung tragen, können bei ihrem Zustandekommen mitwirken. Personen, die sich in der juristischen Ausbildung befinden, und Ergänzungsrichter, die an der gesamten Verhandlung teilnehmen müssen, sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Das große Gewicht, das von der neuen Strafprozeßordnung der eigenen Verantwortung jedes an der Entscheidung beteiligten Richters beigelegt wird, ergibt sich insbesondere aus der Zulassung des Sondervotums (§ 92 Abs. 2). Die Möglichkeit, daß ein Richter seine von der Meinung der übrigen Richter abweichende Meinung schriftlich niederlegen kann, war bisher lediglich in der Geschäftsordnung des Obersten Gerichts festgelegt. Jetzt können alle Richter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Datei handelt es sich nicht nur um eine reine Gewissensberuhigung, die für die Entscheidung der Sache selbst keine Bedeutung hat; denn das Sondervotum, das zwar verschlossen zu den Akten zu nehmen ist, ist den an der Entscheidung aller Instanzen, einschließlich der Kassation und des Wiederaufnahmeverfahrens, beteiligten Richtern zugänglich. Diese Regelung wahrt das Beratungsgeheimnis, das im Interesse der Einheitlichkeit der GermMsentscheidung und der Verantwortlichkeit aller beteiligten Richter, einschließlich des überstimmten, für die vom Gericht gefällte Entscheidung unbedingt erforderlich ist. Sie läßt aber andererseits dem überstimmten Richter die Möglichkeit, auf die Meinungsbildung eines später mit der Sache befaßten Gerichts einen angemessenen Einfluß zu nehmen. Das Sondervotum kann also in der Zukunft sehr wohl eine große praktische Bedeutung haben, die sich dann im Interesse einer gerechten Entscheidung auswirken kann. 3. Das Prinzip der Konzentration und Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine berechtigte Forderung der Werktätigen war von jeher die nach einer schnellen und straffen Durchführung anhängiger Strafverfahren. Eine Beschleunigung des Strafverfahrens liegt sowohl im Interesse des Staates wie im Interesse der am Strafprozeß unmittelbar Beteiligten, des Angeklagten und des Verletzten. Ein der Straftat unmittelbar folgender Prozeß hat eine viel größere erzieherische Wirkung auf die Allgemeinheit und den Angeklagten selbst als ein langsam abrollendes Strafverfahren, das erst lange nach dem Verbrechen durch ein endgültiges Urteil abgeschlossen wird. So ist es auch selbstverständlich, daß die neue Strafprozeßordnung überall nicht nur bewußten Verschleppungsversuchen entgegentritt, sondern auch durch positive Bestimmungen auf eine Beschleunigung hinwirkt, dies jedoch nur, wenn es nicht auf Kosten der Aufklärung des Sachverhalts geht. Eine entscheidende Voraussetzung für die Beschleunigung ist die straffe Konzentration der Leitung des Ermittlungsverfahrens bei den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt und des gerichtlichen Verfahrens beim Gericht. Gemäß § 45 der neuen Strafprozeßordnung ist jeder Zeuge verpflichtet, auch vor den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt auszusagen. Damit sind Verfahrensverschleppungen durch einen Zeugen, der im Ermittlungsverfahren erklären konnte, er wolle nur vor einem Richter aussagen, unmöglich gemacht. Die Vorbereitung des Hauptverfahrens ist fest in der Hand des Vorsitzenden konzentriert; er allein entscheidet, welche Zeugen zur Verhandlung zu laden sind. Zeugen und Sachverständige, deren Ladung der Angeklagte wünscht, muß er vorher dem Vorsitzenden benennen. Eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens ergibt sich ferner daraus, daß gemäß § 14 Abs. 3 auch der Gerichtsstand des Unte-Lringungsortes begründet wird. Durch diese Bestimmung-wird viel Zeit erspart, die mit dem Transport eines Angeklagten verbracht werden mußte, einem Transport, der überdies auch aus Sicherheitsgründen durchaus unangebracht ist. Die lange Dauer der Strafverfahren lag zum Teil in den früheren komplizierten Zustellungsvorschriften begründet. Gemäß § 32 der neuen Strafp-ozeß-crdnung werden die Gerichte jetzt die Zustellung der Entscheidungen selbst vornehmen. Eine weitere Beschleunigung wird daraus folgen, daß künftig Zustellungen an die Staatsanwaltschaft nicht mehr durch Vorlegung der Urschrift geschehen; eine Aktenversendung an die Staatsanwaltschaft ist daher nicht mehr notwendig. Die Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen jetzt gemäß § 34 durch Übersendung einer Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks gegen Empfangsbescheinigung. Schließlich wird sich auch eine nicht unwesentliche Beschleunigung, zwar nicht des Strafverfahrens selbst, wohl aber der im Zusammenhang mit ihm notwendig werdenden Gerichtsentscheidungen aus der Einführung des im § 12 erwähnten und in §§ 268 ff. näher behandelten zivilrechtlichen Anschlußverfahrens ergeben. Über dieses Verfahren selbst werden an anderer Stelle nähere Ausführungen zu machen sein. Hier sei nur soviel gesagt, daß die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Strafprozeß zu verfolg°n. viel dazu beitragen wird, für eine schnelle und vollständige Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu sorgen. 4. Das Prinzip der Wahrung des Rechts auf Ver* teidigung. Das Recht auf Verteidigung garantiert dem Beschuldigten, in jeder Lage des Verfahrens die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Für die neue Strafprozeßordnung kam es darauf an. dem Re°ht auf Verteidigung, das nach dem früheren Re°ht häufig nur in einer formalen Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften bestand, einen sachlichen Inhalt zu geben. Dies findet einen entscheidenden Ausdruck in de- Bestimmung des § 75, nach welcher, abgesehen von der im Einführungsgesetz vorgesehenen Übergangsbestimmung über die Zulassung von Rechtsbeiständen, nur Rechtsanwälte Verteidiger sein können. Die Möglichkeit, Justizangestellte zu Pflichtverteidigern zu bestellen, besteht nicht mehr. Der Justizangestellte konnte als Verteidiger dem Angeklagten in den meisten Fällen schon deshalb keine wirkliche Hilfe sein, weil er kaum in der Lage war, sein Vertrauen zu erringen. Ein derartiges Vertrauensverhältnis aber ist die Grundlage jeder ernsthaften Verteidigung; nur wenn d'eses besteht, kann der Verteidiger seine Aufgaben erfüllen, die Dr. Hilde Benjamin in dem Aufsatz „Fragen der Verteidigung und des Verteidigers“ folgendermaßen formuliert hat: „ Wir verlangen, daß der Anwalt, der eine Verteidigung übernimmt oder übertragen erhält, sie in Verantwortung gegenüber dem Angeklagten führt, wobei seiner Tätigkeit Grenzen gezogen sind durch seine Stellung als Organ der Rechtspflege, durch die auch für ihn bestehende Verpflichtung zur Anerkennung unserer staatlichen Ordnung. Die Verteidigung als Recht des Angeklagten wie als Tätigkeit des Verteidigers ist ein Ausdruck unserer demokratischen Gesetzlichkeit.“2) 2) NJ 1951 S. 51 ff. hn;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft wurden auch solche Inoffiziellen Mitarbeiter entwickelt, die auf Grund ihrer politischen Zuverlässigkeit, Reife und tschekistischen Fähigkeiten bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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