Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 47 (NJ DDR 1952, S. 47); des wirtschaftlich Stärkeren ist, kann der Staat von jedem seiner Bürger, an den solche oder ähnliche Ansinnen gestellt werden, mag er Fleischergeselle oder Buchhalter, HO-Verkäufer oder Revisor sein,1 die volle, ungeteilte Verantwortung für sein Tun verlangen. Das ist ein wesentliches Element der demokratischen Gesetzlichkeit. Steht danach die Tätereigenschaft des Gesellen in Fällen dieser Art fest, so ist demgegenüber die Frage, als was man den Auftraggeber ansehen will, ob als Anstifter oder als Mittäter, nur noch von untergeordneter Bedeutung. Bedenken gegen seine Klassifizierung als Anstifter können m. E. ernsthaft nicht bestehen. Seine schwerwiegende Rolle, sein führender Anteil würden dadurch was das Oberlandesgericht zu befürchten scheint keineswegs verkleinert. Alte Volksmeinung hat im Anstifter schon immer den Ärgeren erblickt. Das Gesetz stellt ihn mit dem Täter auf die gleiche Stufe. Das bedeutet, daß nicht anders als beim Mittäter für die Strafzumessung alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, hier also z. B. seine übergeordnete Stellung als Leiter des Betriebes, und daraus folgend die viel größere Schwere des von ihm begangenen Vertrauensbruchs. Damit aber wird das richtige Verhältnis zwischen beiden Beteiligten, um das es dem Oberlandesgericht offensichtlich vor allem und mit Recht zu tun war, im Ergebnis gewahrt. Alfred Trapp, Richter am Obersten Gericht §§ 265, 271 StPO. 1. Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist entbehrlich, wenn der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Schlußvortrag auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und der Verteidiger dazu ausdrücklich Stellung genommen hat. 2. Eine Berichtigung des Protokolls ist auch nach Einlegung eines Rechtsmittels zulässig, wenn damit der mit dem Rechtsmittel gerügte Mangel behoben wird. OLG Erfurt, Urt. vom 21. Juni 1951 2 VL Rev. 77/51. Aus den Gründen: . Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die jedoch nur zum Teil begründet ist. Die Revision rügt in formeller Hinsicht zunächst Verletzung des § 265 StPO und trägt zur Begründung vor, daß der Verteidiger des flüchtigen Angeklagten nicht darauf hingewiesen worden sei, daß auch eine Verurteilung nach §§ 1 und la KWVO erfolgen könne. Diese Rüge ist nicht geeignet, die Revision zu begründen. In der Revisionsbegründung wird selbst ausgeführt, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrag auf die §§ 1 und la KWVO hingewiesen und der Verteidiger dazu Stellung genommen hat. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Sitzungsniederschrift. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 265 StPO geht dahin, den Angeklagten davor zu bewahren, daß er nach einem Strafgesetz verurteilt wird, welches nicht im Eröffnungsbeschluß angeführt ist und ihm somit die Gelegenheit genommen wird, sich insoweit zu verteidigen. Der Hinweis in der Hauptverhandlung auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO hat also zu erfolgen, damit dem Angeklagten „Gelegenheit zur Verteidigung“ gegeben ist. Ein solcher Hinweis erübrigt sich, wenn von seiten des Vertreters der Staatsanwaltschaft ein anderes Strafgesetz in die Hauptverhandlung eingeführt wird und sich der Angeklagte bzw. sein Verteidiger widerspruchslos auf dieses einläßt. Dem Angeklagten bleibt es jedoch auch in diesem Fall überlassen, seine Rechte aus § 265 Abs. 3 StPO geltend zu machen, nämlich Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Verteidiger hat ausweislich des Protokolls Erörterungen über die §§ 1 und la KWVO in seinen Schlußvortrag einbezogen und sogar selbst beantragt, die Bestimmungen der KWVO zur Anwendung zu bringen. In einem solchen Fall, nur um der Form Genüge zu tun, einen besonderen Hinweis des Gerichts zu verlangen, wäre überspitzt und würde dem wahren Sinn des § 265 StPO, der hier inhaltlich sogar gewahrt ist, zuwiderlaufen. Mit der Revision wird weiter Verletzung der §§ 59, 64 StPO gerügt. Der Revisionsführer begründet dies damit, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift eine Verteidigung der Zeugen S., St., E., L. und der Sachverständigen R. und Dr. G. nicht erfolgt sei und auch das Protokoll keine Angabe darüber enthalte, aus welchem Grunde die Vereidigung unterblieben sei. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Protokoll am 3. Februar 1951 wie folgt ergänzt wurde: „Die Zeugen und Sachverständigen werden sodann auf ihre Aussage vorschriftsmäßig beeidigt.“ Dieser Ergänzungsbeschluß ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. * Damit ist der mit der Revision geltend gemachte Mangel behoben worden. Diese „Ergänzung“ ist jedoch nach Eingabe der Revisionsbegründung am 30. Januar 1951 erfolgt, so daß die Zulässigkeit derselben zu prüfen ist. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß eine Berichtigung um eine solche handelt es sich hier nach Einlegung eines Rechtsmittels immer dann zuzulassen ist, wenn sie den durch das Rechtsmittel gerügten Mangel bestätigt. Nach der Ansicht des Senats ist aber auch dann eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift nach Einlegung eines Rechtsmittels zulässig, wenn sie zuungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen wird, wenn also der Mangel behoben wird. Im vorliegenden Fall sind die in der Revisionsbegründung genannten Zeugen und Sachverständigen tatsächlich vereidigt worden, wie sich aus der „Ergänzung“ des Protokolls ergibt. Der Revisionsführer bestreitet selbst nicht, daß dies geschehen ist. Würde also hier eine nachträgliche Berichtigung unberücksichtigt bleiben müssen, so würde der Entscheidung des Revisionsgerichts ein Sachverhalt zugrundeliegen, der dem wahren Verlauf der Verhandlung nicht entspricht. In einer nach Aufhebung des angefochtenen Urteils durchzuführenden Hauptverhandlung müßten dann diese Zeugen und Sachverständigen vereidigt werden, obwohl sie bereits ordnungsgemäß beeidigt worden sind und nur die diesbezügliche Protokollierung fehlt. Ein solches Ergebnis wäre geradezu abwegig und würde im Gesetz keine Stütze finden. § 63 KAGebO. Dem Verteidiger stehen für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Schwurgericht keine höheren Gebühren zu als im Verfahren vor der Großen Strafkammer. OLG Erfurt, Beschl. vom 26. Oktober 1951 3 Ws 58/51. Aus den Gründen: Rechtsanwalt Dr. P. wurde durch Beschluß des Landgerichts M. dem Angeklagten H. als Pflichtverteidiger vor dem Schwurgericht bestellt. Die Verhandlung hat am 1. April 1950 stattgefunden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt und vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Mai 1950 begründet. Dr. P. beantragte Gebührenfestsetzung in Höhe von 80, DM für die Verteidigung und 40, DM für die Revisionsbegründung. Durch Beschluß wurde dem Verteidiger eine Gebühr von 50, DM für die Verteidigung und eine Gebühr von 25, DM für die Revisionsbegründung zugebilligt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Sie ist zulässig, konnte aber sachlich keinen Erfolg haben. Nach § 63 RAGebO in der Fassung vom 5. Juli 1927 betrug die Gebühr des Pflichtverteidigers in Schwurgerichtssachen 80, RM, vor der Strafkammer 50, RM. Durch die ÄnderungsVO vom 21. April 1944 wurde an den Gebührensätzen nichts geändert. Schwurgerichtssachen sind in dieser Verordnung allerdings nicht aufgeführt, weil zu dieser Zeit Schwurgerichte nicht mehr bestanden und durch andere Gerichte ersetzt waren. In Thüringen wurden Schwurgerichte wieder durch das Gesetz über die Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Lande Thüringen vom 5. Dezember 1945 geschaffen. Eine Änderung der RAGebO ist aber nicht erfolgt, sie gilt noch in der Fassung von 1944, so daß hier eine Lücke entstanden ist. Bei Ausfüllung dieser Lücke ist von dem Sinn der Bestimmungen und der veränderten Sachlage auszugehen. Die Gleichstellung der Gebühr für die Tätigkeit vor dem Schwurgericht mit der vor dem ehemaligen Reichsgericht beruhte auf der Erwägung, daß damals vor 47;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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