Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 467 (NJ DDR 1952, S. 467); Der neue Strafprozeß: Die Prinzipien Von Dr. Hilde Benjamin, Vizepräsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik I Als die Kommission, die der Ministerrat durch seinen Beschluß vom 12. Juni 1951 eingesetzt hatte, mit der Ausarbeitung der neuen Strafprozeßordnung begann, betrat sie Neuland. War es auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts und auch der Gerichtsverfassung in den letzten anderthalb Jahren zu theoretischen Vorarbeiten gekommen, die eine gewisse Grundlage für die Gesetzgebungsarbeit darstellen und die insbesondere ausgelöst waren durch die wegweisenden Lehren Stalins in seiner Arbeit „Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft1, so waren auf dem Gebiet des Strafprozeßrechtes nach 1945 auch nicht die geringsten Ansätze zu einer wissenschaftlichen, das heißt auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehenden Durchdringung des Stoffes gemacht worden. Aber auch die Praxis zeigte nur auf einigen Gebieten, zum Beispiel bei der Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz, eine gewisse Weiterentwicklung, die in dem neuen Gesetz zu verallgemeinern war. Auf der ande.en Seite ging die Praxis in dem Bemühen, mit dem alten, hemmenden Gesetz fertig zu werden, zum Teil auch unrichtige Wege. Um die Unzulänglichkeiten des alten Rechtsmittels der Revision zu überwinden, verwischte man die Grenzen zwischen der Revision und der Kassation; den gleichen an sich verständlichen Zwecken diente der im Rahmen der Revision unzulässige Versuch einer weiten Ausdehnung des § 244 der alten Strafprozeßordnung sowie das Spiel, das mit „Verstößen gegen die Denkgesetze“ selbst im Zusammenhang mit den Strafzumessungsgründen! getrieben wurde. Kurz es gab auf theoretischem Gebiet gar keine, in der Praxis nur sehr geringe positive Anknüpfungspunkte bei der Schaffung der neuen Strafprozeßordnung. Deutlicher war, welchen Fehlern und falschen Auffassungen von vornherein mit Entschiedenheit vorgebeugt werden mußte. Klar war weiter, daß ein in seiner Form und Technik übersichtliches und leicht verständliches, seinem Inhalt nach sozialistisches Gesetz geschaffen werden mußte. Dieses neue Gesetz ist ein Gesetz auf lange Sicht. Wenn wir es zusammen mit dem Gerichtsverfassungsgesetz als erstes sozialistisches Gesetz auf dem Gebiet der Justiz bezeichnen, so liegt darin eine g oße Verpflichtung. Es darf nicht nur dem heutigen Stand der Entwicklung unserer Justizorgane, der gegenwärtigen Reife des Rechtsbewußtseins unserer Richter und Bürger entsprechen, sondern es muß auch noch die Stiafprozeßordnung für die Jahre nach der Vollendung unseres ersten Fünfjahrplans sein können. Seine Anwendung stellt deshalb an jeden einzelnen in bezug auf Arbeitsleistung und Bewußtsein hohe Anforderungen. Ein Gesetz ist als Teil der Rechtsordnung Teil des Überbaus. Als solcher muß es mittelbar ode. unmittelbar aktiv seine Basis fördern. Das sozialistische Gesetz unseres Staates muß also aktiv bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus mitwirken. Diese Erkenntnis des sozialistischen Charakters unserer Gesetze und ihrer daraus folgenden Funktion, Hebel beim Aufbau des Sozialismus zu sein, muß für ihre Handhabung die oberste Richtschnur sein; unter diesem Gesichtspunkt muß an die Anwendung und Auslegung jeder Bestimmung herangegangen werden. Diese Aufgabe der Gesetze und der auf ihnen beruhenden Rechtsprechung unserer Gerichte ist in den Bestimmungen der §§ 2, 3 GVG und in den §§ 1, 2 StPO ausgedrückt. Auf sie kann gar nicht häufig genug hingewiesen werden; sie müssen eingehämmert werden in das Bewußtsein jedes Richters, damit ihm ständig vor Augen steht, welchen Zwecken seine Tätigkeit dient. Der sozialistische Charakter des Gesetzes tritt besonders eindrucksvoll in einer Reihe von Prinzipien in Erscheinung, die als demokratische Prinzipien der Rechtsprechung und des Prozeßverfahrens seiner Ausgestaltung im einzelnen zugrunde gelegt, wurden. Wenn im weiteren über diese Prinzipierf unseres Strafprozesses gesprochen wird, dann ist dazu vorweg zu bemerken, daß es Sache unserer Straf- prozeßrechtswissenschaft sein wird, diese Prinzipien in ihrer Bedeutung, in ihrem Verhältnis zueinander, in allen ihren Ausdrucksformen zu untersuchen.1) Wir müssen uns zunächst im wesentlichen auf das Beschreiben der Bestimmungen im Gesetz beschränken, in denen diese Prinzipien ihren überzeugendsten und wichtigsten Ausdruck finden. Das bedeutet aber nicht, daß wir die ganze Betrachtung des Gesetzes nur in dieser beschreibenden Weise vornehmen. Die Beschreibung und Erklärung der Prinzipien soll uns heute schon in den Stand versetzen, über die Erkenntnis des allgemeinen sozialistischen Charakters der Gesetze hinaus nicht nur die äußere Form, sondern auch den sozialistischen Inhalt der einzelnen Bestimmungen zu verstehen. II Die Prinzipien unseres Strafprozesses sind nicht ausschließlich in der Strafp.ozeßordnung enthalten. Sie finden sich zum Teil sowohl in der Verfassung (Art. 136) wie auch im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 5, 6, 7, 8) wie auch in den §§ 1 bis 6 der Strafprozeßordnung. Von ihnen sind die Prinzipien der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Strafprozesses, der Unabhängigkeit der Richter nach ihrem Wortlaut nicht neu; sie alle sind auch Bestandteil bürgerlicher Verfassungen und Prozeßgesetze. Dennoch ist allgemein festzustellen, daß diese Prinzipien ihre volle Verwirklichung erst im Sozialismus erfahren. So wandelt sich der Inhalt des Begriffs der Öffentlichkeit des Strafverfahrens je nachdem, ob diese Öffentlichkeit von „Kriminalstudenten“ gebildet wird, ob rechtsbewußte Bürger eines sozialistischen Staates die Zuhörer sind oder ein Prozeß sogar in erweiterter Öffentlichkeit vor Werktätigen, die das abzuurteilende Verbrechen unmittelbar angeht, verhandelt wird. Die Entwicklung zur Zeit des Hitler-Faschismus, wie die Entwicklung, die wir heute vor allem in den USA und in Westdeutschland beobachten können, zeigt, daß mit den Rechten der Bürger im allgemeinen auch die grundlegenden demokratischen Prinzipien des Prozeßrechtes abgebaut werden. Unter den Grundsätzen, die unseren Strafprozeß beherrschen, soll hier auf die schon aus dem bürgerlichdemokratischen Strafprozeß geläufigen Prinzipien, die Mündlichkeit, die Unmittelbarkeit und die Öffentlichkeit des Verfahrens ungeachtet ihrer neuen Prägung im sozialistischen Staat nicht eingegangen we.den. Vielmehr sollen nur die Grundsätze besprochen werden, deren Kenntnis für das richtige Verständnis des Gesetzes notwendig und seine Handhabung zu erleichtern geeignet ist. 1. In der klaren Teilung der Zuständigkeit der einzelnen bei der Durchführung eines Strafverfahrens mit-wi.kenden Organe kommt die Einheit unserer Staatsgewalt zum Ausdruck. Die Verantwortung jedes einzelnen Organs, vom Untersuchungsorgan bis zum Gericht, ist auf der einen Seite klar festgelegt, auf der anderen Seite ergibt sich ihr Zusammenwirken zu dem Gesamtziel des Strafprozesses, de; Bestrafung des überführten Verbrechers, aus einer Reihe von Bestimmungen: der Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe des Verfahrens an das Organ der vorhergehenden Verfahrensstufe, der Auswertung des Arbeitsergebnisses jedes Organs auch in der Gerichtsverhandlung, dem Zusammenwirken aller Staatsorgane mit dem Organ des Strafverfahrens auf der einen Seite, der Kritik des Gerichts gegenüber anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen auf der anderen Seite. 2. Die Unabhängigkeit des Richters und des Gerichts von Weisungen des Vorgesetzten oder anderen Organen ist in dem weiten Umfange, wie sie in den neuen Gesetzen zum Ausdruck kommt, das Ergebnis unserer demokratischen Entwicklung. Sie setzt i) In diesem Zusammenhang muß auf die für die weitere Erkenntnis auch unseres Strafprozesses wichtige Arbeit von M. S. Strogowitsch in Sowjetstaat und Sowjetrechr 1952, Heft 8 S 13 ff. hingewiesen werden, d e gerade in der Frage der Grundsätze des Strafprozesses sehr wertvolle Hinweise gibt. Eine Übersetzung erscheint demnächst im Rechts wissenschaftlichen Informationsdienst. 467;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 467 (NJ DDR 1952, S. 467) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 467 (NJ DDR 1952, S. 467)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus; abgestimmte Maßnahmen gegen die Rechtspraxis der Justizorgane in Verfahren wegen Eaziund Kriegsverbrechen sowie gegen die für angestrebte Verjährung dieser Verbrechen.

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