Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 459 (NJ DDR 1952, S. 459); verschiedenen, unabhängig voneinander handelnden Tätern durchgeführt wird. Maßgebend ist vielmehr, daß jedem Täter bekannt bzw. für ihn erkennbar ist, daß es sich um Waren handelt, die ihrer Art nach in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Berlin nicht produziert und gehandelt werden und daher nur auf illegalem Wege in diese Gebiete gelangt sein können. Transportiert der Täter trotz Erkennbarkeit oder Kenntnis dieser Umstände die Waren ohne Warenbegleitschein weiter, dann verstößt er gegen die Bestimmung des § 2 HSchG. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Angeklagten angekauften und transportierten Tabakwaren um typische westliche Erzeugnisse, die, wie allgemein und somit auch dem Angeklagten bekannt ist, sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik als auch im demokratischen Sektor von Berlin weder hergestellt noch gehandelt werden. Wenn der Angeklagte diese Waren daher im demokratischen Sektor kaufte, so war für ihn erkennbar, daß sie nur auf illegalem Wege in den demokratischen Sektor gelangt sein können. Durch den Transport ohne Warenbegleitschein hat der Angeklagte mithin gegen § 2 HSchG verstoßen. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Angeklagte den Transport zum Zwecke der Weiterveräußerung der Waren und zur Erzielung eines zusätzlichen Verdienstes durchführte. Danach handelte der Angeklagte gewerbsmäßig nach § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG. § 282 StPO. Die Entscheidung auf vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 282 StPO setzt voraus, daß das Gericht alle vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft und seiner ihm nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen obliegenden Pflicht genügt hat, um auch in Abwesenheit des Angeklagten den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. OG, Urt. vom 29. Juli 1952 2 Zst 42/52. Der Angeklagte ist alleiniger Eigentümer eines chemischpharmazeutischen Werkes in F. In dem Betrieb werden Fußpflege-, Industrie- und Spezialreinigungsmittel hergestellt. Die hieTzu benötigten Grundstoffe bezog der Angeklagte auf Freigabebewilligungen der Landesregierung von dem sowjetischen Elektrokombinat in B. Hiervon hat der Angeklagte in der Zeit vom Januar 1947 bis Dezember 1948 etwa 95 bis 100 t an Firmen im demokratischen Sektor und in Westberlin verkauft. Zur Finanzierung dieser Lieferungen nahm er im November 1948 einen Kredit bei einer Bank auf. Zur Sicherung übereignete er der Bank die gesamten Waren- und Materialbestände der Firma. Kurze Zeit darauf flüchtete der Angeklagte nach Westberlin, wo er ein neues Unternehmen eröffnet hat. Mit der Anklage wird dem Angeklagten auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses ein Wirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 WStVO zur Last gelegt. Das Schöffengericht in F. hat am 5. Mai 1949 einen der Anklage entsprechenden Eröffnungsbeschluß erlassen. In der Hauptverhandlung am 29. Juni 1951, die in Abwesenheit des Angeklagten stattfand, wurde nach durchgeführter Beweisaufnahme der Beschluß verkündet, daß das Verfahren gemäß § 282 StPO vorläufig eingestellt werde, weil die zur Feststellung des Sachverhalts erforderliche Vernehmung der in den Westsektoren Berlins wohnenden Zeugen z. Z. nicht durchgeführt werden könne und sich daher weder die Schuld noch die Nichtschuld des Angeklagten feststellen lasse. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Beschlusses wegen Verletzung des Gesetzes (§ 282 StPO) beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Der Beschluß der Strafkammer ist eine unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung in einer Strafsache, die auf Grund des § 12 OGStG mit der Kassation angefochten werden kann (s. Urteil des OG vom 7. Februar 1952 2 Zst 8/52 ). Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß der Beschluß wegen Verletzung des § 282 StPO aufgehoben werden muß. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Beschluß dahin auszulegen ist, daß das Schöffengericht, da die Vernehmung der in Westberlin wohnenden Zeugen z. Z. nicht durchführbar sei, die Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts und mithin die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten ohne dessen Anwesenheit nicht für möglich hält. Eine solche Entscheidung setzt jedoch voraus, daß das Gericht alle vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft und seiner ihm nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen obliegenden Pflicht genügt hat, um auch in Abwesenheit des Angeklagten den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung erfordert gegebenenfalls die La- dung und Vernehmung weiterer Zeugen und Sachverständigen, wenn das Gericht der Auffassung ist, daß die bisher vernommenen Zeugen und Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichen. Im vorliegenden Falle war die Aufklärung des Sachverhalts auch ohne Anwesenheit des Angeklagten und unabhängig davon, ob die in Westberlin wohnenden Zeugen vernommen werden können, möglich. Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Vortrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, ergibt sich, daß der Angeklagte nicht bestreitet, 95 t der von dem Elektrokombinat in B. gelieferten Erzeugnisse nach Berlin transportiert und dort an Kunden verkauft zu haben. Er verteidigt sich lediglich damit, daß er diese Geschäfte in seiner Eigenschaft als zugelassener Handelsvertreter durchgeführt habe. Der Verkauf der Erzeugnisse sei zulässig gewesen und ausschließlich an Firmen erfolgt, die ihren Sitz im demokratischen Sektor von Berlin gehabt hätten. Die Klärung der Frage, ob diese Verkäufe rechtmäßig waren bzw. ob der Angeklagte die Freigabebewilligung für die Erzeugnisse des Elektrokombinats in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter oder als Inhaber des Werkes in F., eventuell sogar unter Erteilung einer Produktionsauflage, erhalten hat, ist aber ohne Anwesenheit des Angeklagten möglich, und zwar durch die Einholung einer Auskunft oder die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters der Landesregierung, durch die die Freigabebewilligungen erteilt worden sind. Auch der Zeitpunkt der Durchführung der Geschäfte ist ohne die Anwesenheit des Angeklagten feststellbar. Es bedarf hierzu lediglich der Vernehmung der für den Ein- und Verkauf zuständigen Sachbearbeiter des Elektrokombinats und der Firma des Angeklagten und einer vergleichenden Gegenüberstellung der zeitlichen Ein- und Ausgänge der Erzeugnisse, um festzustellen, welche Lieferungen das Werk des Angeklagten erhalten hat und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Lieferungen für die Verkäufe nach Berlin verwendet hat. In diesem Zusammenhang wird auf die bei den Akten befindlichen Aufstellungen verwiesen. Außerdem kann zu dieser Frage auch der Spediteur K. in B. als Zeuge vernommen werden, der wahrscheinlich bekunden kann, ob Transporte nach dem Westsektor Berlins erfolgten. Die insoweit durchzuführende Beweisaufnahme würde ferner die Frage klären, ob der Angeklagte nach Erlaß der Anordnung der DWK vom 21. September 1948 über den Warenverkehr mit Groß-Berlin Verkäufe nach Berlin durchgeführt hat. Die Aufklärung der weiteren Frage, ob der Angeklagte die Geschäfte entgegen der Anordnung der DWK ohne Inanspruchnahme der Handelsgesellschaft Groß-Berlin durchführte, ist durch die Auskunft des Berliner Industrie- und Handelskontors GmbH vom 11. September 1950 bereits erfolgt. Danach ist der Angeklagte dort unbekannt. Hieraus ergibt sich, daß die für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten erforderliche Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts auch ohne seine Anwesenheit erfolgen kann. Eine Vernehmung des Angeklagten ist nicht erforderlich und gesetzlich auch nicht geboten, da die Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der prozessualen Voraussetzungen der §§ 276 ff. StPO durchgeführt wird. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 91 ZPO; §§ 84, 85 RAGebO. Ist eine Partei zur Bestellung eines zweiten Prozeßbevollmächtigten dadurch gezwungen worden, daß der erste Prozeßbevollmächtigte die Vertretung ohne triftigen Grund niedergelegt hat, so sind die Kosten des ersten Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig. OLG Dresden, Beschl. vom 26. August 1952 54 W 279/51. Der Beklagte war im Prozeß zunächst durch Rechtsanwalt H. vertreten, der vor Beendigung des Prozesses das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen hat, so daß der Beklagte den Rechtsanwalt G. als Prozeßbevollmächtigten bestellte. Die Gebühren des Rechtsanwalts H. betrugen DM 398,10, von denen der Beklagte DM 300, als Vorschuß gezahlt hatte. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurden diese DM 300, als erstattungsfähig festgesetzt. Das LG in D. wies die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß mit der Begründung zurück, daß J59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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