Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 458 (NJ DDR 1952, S. 458); den neuen Besitzer oder den gesetzlichen Rechtsnachfolger übergeht. Danach war der Angeklagte nach Weggang der Pächter für die Pflichtablieferung verantwortlich, unabhängig davon, ob er einen besonderen Ablieferungsbescheid erhalten hat oder nicht. Nunmehr war aber weiter zu prüfen, ob die Nichterfüllung der Ablieferung durch den Angeklagten bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, erfolgt ist. Die bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen zur Beantwortung dieser Frage nicht. Aus ihnen kann nur entnommen werden, daß der Angeklagte Anfang 1951 durch den plötzlichen Weggang der Pächter in die Notwendigkeit versetzt war, für die gesamte Wirtschaft zu sorgen. Er war also zunächst verpflichtet, die Frühjahrsbestellung durchzuführen. Daraus, daß die Gemeinde die Frühjahrsbestellung für den Angeklagten übernahm, wird, was aber das Gericht noch aufklären muß, zu entnehmen sein, daß die Gemeinde die Unmöglichkeit der Erfüllung der Pflicht durch den Angeklagten erkannte. Die Abgabeverpflichtung in tierischen Erzeugnissen mußte schon daran scheitern, daß sich auf der Wirtschaft kein nennenswerter Viehbestand befand, da die Pächter den Viehbestand nicht auf der Wirtschaft belassen haben. Dieses Verhalten der Pächter kann aber nicht dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Eine andere Frage, die das Gericht nicht geklärt hat, die aber aufklärungsbedürftig und für die Schuldfrage von Bedeutung war, ist es, ob der Angeklagte, wozu er nach dem Weggang der Pächter verpflichtet war, Schritte unternommen hat, um seinen Viehbestand aufzufüllen, sowie, ob die Möglichkeit des Beschaffens von Vieh überhaupt bestand. Auch insoweit hat das Schöffengericht seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt. Bei der Verpflichtung zur Abgabe von pflanzlichen Erzeugnissen ist zu berücksichtigen, daß die Gemeinde durch die MAS die Frühjahrsbestellung auf dem ehemals verpachteten Teil der Wirtschaft vorgenommen hat, so daß Erzeugnisse zur Ablieferung zweifellos vorhanden waren, zu deren Aberntung und Ablieferung der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet war. Die Nichtablieferung dieser Erzeugnisse durch den Angeklagten kann ihm aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn nachgewiesen würde, daß er die Früchte abernten konnte. Auch hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte infolge der Verpachtung des überwiegendes Teiles der Wirtschaft sich ausschließlich auf die Bewirtschaftung der kleinen Restfläche eingestellt hatte. Er dürfte daher für die Aberntung von 45 ha weder die erforderlichen Geräte und Tiere noch das erforderliche Personal gehabt haben. Es wird daher zu prüfen sein, ob der Angeklagte alles getan hat, um sich die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel für die Durchführung der Ernte zu besorgen. Das Schöffengericht hat auch kurz die Frage der Verantwortung der maßgebenden Wirtschaftsdienststellen gestreift, ohne sie aber eingehend zu erörtern und daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Gerade in den letzten Jahren ist in der Öffentlichkeit ständig darauf hingewiesen worden, daß jeder Bürger der Republik, aber auch jede Dienststelle der Verwaltung entsprechend den ihnen durch Gesetze oder Anordnungen auferlegten Pflichten verantwortlich ist. Insbesondere haben die Behörden ihre Aufgaben nicht formal und rein bürokratisch zu erfüllen, sondern sind gehalten, zweckmäßig im Sinne der Ziele des Fünfjahrplans zu handeln. Nach dieser Forderung scheinen die hier verantwortlichen Stellen nicht gehandelt zu haben. Mit Recht weist der Generalstaatsanwalt zunächst auf die Nichtbearbeitung des vor zwei Jahren eingereichten Pachtvertrages durch die zuständigen Stellen des Rates des Kreises hin sowie darauf, daß keine Schritte unternommen wurden, die Pächter an der Wegführung des ganzen Viehbestandes zu hindern. Sollte sich ferner ergeben, daß die Gemeinde den Angeklagten mit dem gesamten Ablieferungssoll belastet hat, ohne ihm die Voraussetzungen dafür zu geben, seine Verpflichtungen zu erfüllen, dann würde auch dies eine formale und bürokratische Maßnahme der Gemeinde sein, ohne daß diese sich ihrer Verantwortung im Sinne der Durch- führung des Fünfjahrplans bewußt gewesen wäre. Gerade auf dem Gebiet der Landbewirtschaftung ist in letzter Zeit in mehreren Gesetzen und Anordnungen auf diese Pflicht der zuständigen Stellen hingewiesen worden. Die Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Frühjahrsbestellung 1952 vom 17. Januar 1952 (GBl. S. 59) erklärt in ihrer Präambel ausdrücklich, daß alle Verwaltungen kritisch und selbstkritisch ihre Arbeit zu überprüfen und frei von bürokratischen Hemmungen besser als bisher zu planen, anzuleiten und zu kontrollieren haben. Auch die Anordnung über Maßnahmen zur Erfüllung des Plans der Viehhaltung 1952 vom 17. Mai 1952 (GBl. S. 419) weist auf die Mängel in der Erfüllung des Plans der Viehhaltung im Jahre 1951, insbesondere in Brandenburg, in welchem die Landwirtschaft des Angeklagten liegt, hin, sowie darauf, daß diese Mängel auf ungenügende Kontrolle der Entwicklung der Viehbestände durch die Gemeinden zurückzuführen sind. Die Gemeinde hätte daher im vorliegenden Fall besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Auferlegung des vollen Solls bei dem Angeklagten sinnvoll und durchführbar war. Sie hat auch zunächst, wie ausgeführt, zwar selbst für die Bestellung der Flächen gesorgt. Ob sie sich aber für die Einbringung der Ernte und die Besetzung der Wirtschaft mit dem nötigen Vieh interessiert hat, bedarf ebenfalls der Klärung. Offenbar in der Hauptsache infolge der mangelhaften Arbeit der zuständigen Wirtschaftsdienststellen ist es dann dazu gekommen, daß das Soll der Wirtschaft des Angeklagten nicht ordnungsmäßig abgeliefert wurde. Inwieweit den Angeklagten hieran ebenfalls ein Verschulden trifft und er nach § 9 Abs. 1 WStVO in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Februar 1951 zu bestrafen ist, wird nach dem oben Ausgeführten erst nach eingehender Ermittlung festzustellen sein. § 2 HSchG. Der Täter, der Waren im demokratischen Sektor von Berlin erwirbt und in die Deutsche Demokratische Republik transportiert, verstößt gegen § 2 HSchG, wenn ihm bekannt bzw. für ihn erkennbar ist, daß es sich um Waren handelt, die nur auf illegalem Wege in den demokratischen Sektor von Berlin gelangt sein können. OG, Urt. vom 24. Juli 1952 2 Zst 44'52. Der Angeklagte fuhr ah Dezember 1950 bis Mai 1951 etwa zehnmal nach Berlin, um sich durch den An- und Verkauf von Zigaretten und Bohnenkaffee einen zusätzlichen Verdienst zu verschaffen. Bei jeder Fahrt kaufte er etwa 600 Zigaretten und % kg Bohnenkaffee in Berlin ein. Diese Waren transportierte er in die Deutsche Demokratische Republik und verkaufte sie in Sch. und Umgegend zu Überpreisen. Bei seinen Fahrten führte der Angeklagte eine Einkaufstasche mit doppeltem Boden bei sich, die seine Frau eigens zu diesen Schieberfahrten angefertigt hatte. Bei der letzten Fahrt wurde der Angeklagte von der Volkspolizei gestellt. Bei ihm wurden 2 Pakete Pappnägel, 2 Pakete Drahtstifte, im Gesamtgewicht von 15 kg, sowie 4 Päckchen Tabak und 7 Tafeln Schokolade vorgefunden und polizeilich sichergestellt. In seiner Wohnung halte der Angeklagte weitere Zigaretten und 14 Paar Damenstrümpfe aufbewahrt. Die Strümpfe waren hinter einem Bild im Schlafzimmer des Angeklagten versteckt. Nach Angaben des Angeklagten hat er seine Einkäufe in Berlin, in der Nähe des Nordbahnhofs, mit DM der Deutschen Notenbank getätigt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das LG in G. den Angeklagten am 19. Dezember 1951 wegen Vergehens nach § 4 Abs. 6 HSchG verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Das LG hat die Anwendung des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG mit folgender Begründung abgelehnt: Der Angeklagte habe zwar Zigaretten westlicher Herkunft aufgekauft und in die Deutsche Demokratische Republik transportiert, jedoch könne ihm nicht nachgewiesen werden, daß er diese Waren in den Westsektoren Berlins eingekauft habe. Diese Ansicht des LG ist irrig. Das LG hat verkannt, daß das Unternehmen des Transports von Waren im Sinne des HSchG die gesamte Warenbewegung umfaßt, mithin auch die einzelnen Abschnitte eines durchgeführten Warentransports von den Westsektoren Berlins in die Deutsche Demokratische Republik. Hierbei ist es unerheblich, ob der Transport in seinen einzelnen Abschnitten von ein und demselben Täter oder von 458;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 458 (NJ DDR 1952, S. 458) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 458 (NJ DDR 1952, S. 458)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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