Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 456 (NJ DDR 1952, S. 456); Bei jedem seiner Treffs erhielt er 10 bis 15 Mark, eine Summe, die die üblichen Zahlungen an die anderen Agenten um das Zwei- bis Dreifache übertraf. Allen Angeklagten war das wahre Gesicht dieser Verbrecherorganisation bekannt. Alle Angeklagten haben sich auf Grund ihrer faschistischen und undemokratischen Grundeinstellung der KgU zur Ausführung der von ihr geplanten Verbrechen gegen unseren Staat zur Verfügung gestellt. Alle Angeklagten haben in ihrem blinden Haß gegenüber der fortschreitenden Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bewußt alles das getan, was ihnen geeignet erschien, den Fortschritt aufzuhalten und die erzielten Erfolge zu zerstören. Jeder handelte, wie die Hauptverhandlung festgestellt hat, auf seine Weise, aber jeder nach bestem Können. Alle Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt. Die Angeklagten haben sich restlos und offen zu den ihnen vorgeworfenen Verbrechen bekannt. Dem Gericht stand zur Wahrheitsfindung aber außer den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten und den Aussagen der Sachverständigen Ahrens, Schwenn und Lademann noch weiteres umfangreiches Beweismaterial zur Verfügung: Waffen und Munition, die bei dem Angeklagten Müller gefunden wurden, und solche, die der Angeklagte bei seiner Verhaftung getragen hatte, Diversions- und Terrormittel von der Stinkbombe bis zum Sprengkoffer, wie sie der Angeklagte Kaiser hergestellt hat und die von dem Angeklagten Müller und anderen Terroristen zu ihren Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik verwendet worden sind, Dokumente in überreicher Zahl, die mit der verbrecherischen Tätigkeit des Angeklagten Hoppe und deren Folgen im Zusammenhang stehen, Fotografien, die entweder Art oder Mittel des Verbrechens darstellen. In jedem Falle haben die Angeklagten das ihnen jeweils vorgelegte Beweisstück als einen mit ihren Verbrechen in Verbindung stehenden Gegenstand anerkannt. Darüber hinaus hat das Gericht zur Urteilsfindung die Akten der vorhergehenden gleichartigen Prozesse gegen Burianek u. a. (1 Zst (I) 6/521), Hoese und Metz (1 Zst (I) 5/522), Herrmann u. a. (I Zst (I) 1/52) und Katani (la Zst 14/52) in ihrem vollen Umfange sowie Artikel westlich lizensierter Zeitungen, die sich auf die „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“ beziehen, mit herangezogen. Diese Prozeßakten und Zeitungen sind zur Erhärtung und Abrundung der Feststellungen, die sich in der Hauptverhandlung auf die KgU bezogen, zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Nach der in gleichartigen Verfahren vom Obersten Gericht ausführlich begründeten Rechtsauffassung stellen sich die Handlungen der Angeklagten rechtlich als ein Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und gegen Abschn. II Art. IH A III der KRD Nr. 38 dar. Dabei ist die organisierte Tätigkeit für die KgU bei jedem der Angeklagten als ein Verbrechen zu betrachten, das alle Begehungsformen des Art. 6 der Verfassung und Art. III A III der KRD Nr. 38 erfüllt, angefangen von der Boykottierung durch einfache Flugblattveiteilung, der raffinierteren Methode der Flugblattballons bis zu den schweren und schwersten Formen der Kriegshetze in Form von Spionage und des Terrors. Dabei ist in bezug auf den Angeklagten Kaiser auf Grund der für ihn getroffenen tatsächlichen Feststellungen hervorzuheben, daß dieses sein Verbrechen gegen den Art. 6 der Verfassung auch in strafrechtlichem Sinne die Verantwortlichkeit für alle von den Agenten der KgU mit den von ihm hergestellten Mitteln begangenen Verbrechen bedeutet. Die Spionagetätigkeit des Angeklagten Kaiser aus dem Jahre 1948 muß allein aus Art. Ill A III der KRD Nr. 38 beurteilt werden, weil diese Straftaten vor dem Inkrafttreten unserer Verfassung liegen. Das ist im Ergebnis ohne Bedeutung, da der Angeklagte seine friedensgefährdenden Handlungen und seine Angriffe gegen den Aufbau und den Bestand unserer demokratischen Ordnung auch nach der Bildung der Deutschen Demokratischen Republik fortgesetzt hat. 1) NJ 1952 S. 320. , 2) NJ 1952 S. 369. Jf56 Nach den Grundsätzen, die der Senat für die Feststellung eines Fortsetzungszusammenhanges entwickelt hat, können auch Verbrechen gegen den Art. 6 der Verfassung und gegen Art. Ill A III der KRD Nr. 38 untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl. 1 Zst (I) 5/52, NJ 1952 S. 369). Der Senat hat auch die Frage geprüft, ob bei der Angeklagten Müller etwa Beihilfe zum Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung vorliegt. Er hat diese Frage verneint. Nach ihrer eigenen Darstellung und nach der sachlichen Darstellung ihres Mannes tragen die Handlungen der Angeklagten selbständigen Charakter. Ihre volle Verantwortlichkeit in der Form der Mittäterschaft kommt aber auch in der Art ihrer „Zusammenarbeit“ mit der KgU zum Ausdruck; sie selbst betrachtete sich als selbständige Mitarbeiterin, und sie wurde von ihren Verbindungsleuten Tietze und Saalmann auch so behandelt. Im übrigen ist der Senat der Ansicht, daß Verbrechen, die sich gegen die Grundlagen der Deutschen Demokratischen Republik richten, einmal ihrem Wesen nach kaum jemals den Charakter nur einer Beihilfehandlung tragen können, sondern fast ausnahmslos ein selbständiges Verbrechen darstellen werden. Anderem seits würde auch eine Beihilfehandlung zu einem solchen Verbrechen stets so schwer zu beurteilen sein, daß die Voraussetzungen zur Milderung der Strafe entsprechend den §§ 49, 43 StGB nicht in Frage kommen werden. Die Verbrechen der Angeklagten wiegen sowohl in der Art ihrer Ausführung, ihrem Inhalt und Umfange nach sehr schwer. Der Angeklagte Kaiser kann nicht geltend machen, daß er erst im Laufe der Zeit ein Gegner unseres Staates geworden ist. Er war immer ein Gegner. Seine Gegnerschaft kommt schon darin zum Ausdruck, daß er sich seit Zerschlagung des Hitlerfaschismus stets auf irgendeine Weise bewaffnet hielt und daß er auch bei seiner Verhaftung schwer bewaffnet war. Gleichzeitig ist das ein Ausdruck dafür, wie gefährlich er als Persönlichkeit zu werten ist. Die Handlungen des Angeklagten sind gekennzeichnet durch die etappenweise Steigerung der Gefährlichkeit, die sowohl in der Wahl immer bedeutsamerer Objekte als auch immer aggressiverer Methoden zum Ausdruck kommt. Wenn nicht alles zu den Erfolgen geführt hat, zu denen es führen sollte, wenn auf Grund der Wachsamkeit unserer Sicherheitsorgane in vielen Fällen größter Schaden verhindert wurde, so ist das nicht sein Verdienst. Wenn der Angeklagte zu seiner Verteidigung gesagt hat, daß er keine Menschen gefährden wollte, dann ist dazu einmal zu sagen, daß Menschengefährdung keineswegs das alleinige Indiz eines Terroraktes ist. Zum anderen ist es unglaubhaft, wenn der Angeklagte als Spezialist für Sprengstoffe in voller Kenntnis der Verwendung seiner Produkte auch nur einen Moment die Auffassung vertreten haben will, daß nicht jede Verwendung von Sprengstoff zugleich eine Gefährdung von Menschenleben in sich schließt. Die Tatsache, daß der Angeklagte, nachdem seine erste Spionageverbindung sich gelöst hatte, erneut und von sich aus die Verbindung zur KgU aufnahm, beweist, wie hartnäckig seine Feindschaft zur Deutschen Demokratischen' Republik ist. Das Studium an der Humboldt-Universität und der damit gegebene ständige Einblick in den Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik ist ohne jeden Eindruck bei ihm geblieben. Man muß den Angeklagten deshalb für einen unverbesserlichen Feind des werktätigen Volkes ansehen. Deshalb muß er durch die Todesstrafe unschädlich gemacht und zugleich seinesgleichen von der Begehung ähnlicher Verbrechen abgeschreckt werden. Auch bei dem Angeklagten Müller zeigt sich eine ständige Entwicklung der verbrecherischen Tätigkeit bis zu den schwersten Verbrechen. Auch er hat sich als Gegner bekannt. Er besaß Waffen, die er der KgU meldete und auf deren Weisung aufbewahrte. Trotzdem hat das Gericht ihm gegenüber davon abgesehen, die Todesstrafe auszusprechen. Bei aller Fülle und aller Schwere der von ihm begangenen Verbrechen erreichen sie doch nicht den Grad der Gefährlichkeit,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 456 (NJ DDR 1952, S. 456) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 456 (NJ DDR 1952, S. 456)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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