Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 45 (NJ DDR 1952, S. 45); § 1 wstvo. Wann eine Tat, durch die Gegenstände ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen werden, vollendet ist, richtet sich nach dem Bestimmungszweck des Gegenstandes. KG, Urt. vom 2. Oktober 1951 1 Ss 120,51. Aus den Gründen: Der in Berlin-Schlachtensee wohnhafte Onkel des Angeklagten, Otto R., betrieb seit Jahren eine im demokratischen Sektors Berlins befindliche größere Schneiderwerkstatt, in der er mit 13 Schneidermaschinen verschiedener Art Konfektionsbekleidung für den Verband der Berliner Konsum-Genossenschaften herstellte. Der Angeklagte war während der Zeit seiner mehrmonatigen Arbeitslosigkeit bis August 1950 von seinem Onkel gelegentlich einige Male unterstützt worden. Am 27. Oktober 1950 suchte ein Sohn des Otto R., Günther R., den Angeklagten gegen 20 Uhr auf und setzte ihn davon in Kenntnis, daß er und sein Bruder Fredi R. beschlossen hätten, die väterliche Schneiderei nach Westberlin zu verlagern und dort weiter zu betreiben. Bei dem Abbau und Abtransport der Schneidermaschinen sollte der Angeklagte helfen, da er sich als Mechaniker auf die Demontage verstände. Die Demontage der Maschinen sollte noch in der Nacht durchgeführt und am nächsten Morgen die demontierten Maschinen mit einem Lastkraftwagen nach Westberlin transportiert werden. Der Angeklagte erklärte sich zur Mitwirkung bereit. Er und sein Vetter Günther R. begaben sich anschließend in eine Gaststätte, wo sie den Bruder des Günther R. und drei weitere Personen, die bei der Tatausführung mithelfen sollten, trafen. In der Gaststätte wurden unter den Beteiligten dis Einzelheiten der Tat nochmals durchgesprochen. Aufgabe des Angeklagten war es, die sechs an einem Band gekoppelten und von einem Motor betriebenen Nähmaschinen zu demontieren, im übrigen dabei zu helfen, daß die Maschinenteile gegen Morgen aus der zweiten Etage des Hauses, wo sich die Schneiderwerkstatt befand, schnell nach unten getragen und auf den Lastkraftwagen verladen würden. Die Beteiligten begaben sich anschließend in die Schneiderwerkstatt. Die Demontage der sechs Maschinen wurde alsdann ohne Einschaltung der Lichtanlage im Dunkeln von den Angeklagten durchgeführt. Gegen 3 Uhr morgens war er mit der Arbeit fertig. Gegen 8 Uhr morgens wurden die einzelnen Maschinenteile aus der Werkstatt nach unten in den Hausflur getragen und dort abgestellt, wobei der Angeklagte ebenfalls half. Gegen 8.30 Uhr erschien der bestellte Lastkraftwagen. Als die Beteiligten mit dem Verladen der Maschinenteile auf den Lastkraftwagen beginnen wollten, eilte Fredi R. vom Hof herein und rief den übrigen zu, aufzuhören, sich zu entfernen, die Polizei komme. Alle Beteiligten ergriffen daraufhin die Flucht. Auf Grund dieser Feststellungen ist der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem vollendeten Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Außerdem ist auf Vermögenseinziehung erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Zutreffend hat die Strafkammer auf Grund der Tatfeststellungen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO angewandt. Die in der Schneiderwerkstatt befindlichen Schneidermaschinen sind Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind. Sie sind durch die Handlungsweise des Angeklagten und der übrigen Beteiligten ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen worden. Wann die Entziehung zum bestimmungsmäßigen Gebrauch vollendet ist, kann nur unter Berücksichtigung des im Einzelfall gegebenen Bestimmungszwecks, dem die Maschinen dienen, bestimmt werden. Für die Frage der Entziehung kommt es daher entscheidend auf den konkreten Bestimmungszweck, den die betreffenden Maschinen haben, an. Ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach dienten die in der Schneiderwerkstatt des Onkels des Angeklagten befind- lichen Schneidermaschinen zur Herstellung von Konfektionskleidung im Rahmen der Produktion dieses Betriebes. Diesem Bestimmungszweck waren die Maschinen bereits in dem Augenblick entzogen, in dem sie nicht mehr wie bisher in der Produktion des Betriebes verwendet werden konnten. Das war bereits der Fall mit der Demontage und Zerlegung der Maschinen. Denn nunmehr bedurfte es zumindest einer erneuten Zusammensetzung und neuen Montage der Maschinen, um sie wieder in Gang zu setzen. Es bedurfte somit besonderer Maßnahmen, um die Maschinen ihrem bisherigen Verwendungszweck wieder zugänglich zu machen. In einem solchen Falle sind die Maschinen ihrem bisherigen Verwendungszweck entzogen worden. Keineswegs ist insofern eine räumliche Trennung und Entfernung der Maschinen aus den Betriebsräumen erforderlich. Im übrigen waren die Maschinen auch bereits aus den Räumen der im zweiten Stockwerk befindlichen Schneiderwerkstatt entfernt worden, als der Angeklagte und die übrigen Beteiligten an der von ihnen weiter beabsichtigten Verbringung der Maschinen in den Westsektor verhindert wurden. Da die Demontage der Maschinen erfolgte, um sie aus dem Betrieb zu entfernen und in den Westsektor zu verbringen, sind sie auch ihrem bestimmungsmäßigen Verwendungszweck entzogen worden. Daß die Täter im Endergebnis die Verbringung der Maschinen in den Westsektor beabsichtigten, ist für die Frage, in welchem Zeitpunkt sie die Maschinen ihrem Verwendungszweck entzogen hatten, nicht entscheidend, wohl aber von Bedeutung für die Frage, ob es sich um eine dem bisherigen wirtschaftlichen Bestimmungszweck der Maschinen zuwiderlaufende Entziehung handelt. Der Umstand, daß die Täter einen weiteren, über den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO hinausgehenden strafbaren Erfolg herbeizuführen beabsichtigten, könnte bezüglich der Anwendung weiterer Strafbestimmungen, wie des § 1 Abs. I Ziff. 3 WStVO und des § 3 der VerbringungsVO vom 23. Februar 1950, von Bedeutung sein. Für die Frage der tatbestandsmäßigen Vollendung ihrer strafbaren Handlung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO, deren gesetzliche Merkmale darin bestehen, daß Werkmaschinen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen werden, ist er jedoch bedeutungslos. Da somit die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer hinsichtlich der Frage der Vollendung der von dem Angeklagten und den übrigen Beteiligten begangenen Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zutreffend ist, läßt das Urteil, das den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum vollendeten Delikt verurteilt hat, keinen d.esen belastendem Rechtsirrtum erkennen. Berliner VO über den Verkehr mit Abfallmetallen. Die für die WStVO entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen eines minderschweren Falles finden auf die VO über den Verkehr mit Abfallmetallen Anwendung. KG, Urt. vom 5. Juni 1951 1 Kas 58/51. Aus den Gründen: Die Verordnung über den Verkehr mit Abfallmetallen vom 22. Februar 1950, die die Beschlagnahme der Abfallmetalle und Metallabfälle anordnete, hat gleichzeitig zur Sicherung der vorhandenen Bestände das Verbringen von Buntmelall auch in kleinsten Mengen verboten. Aus der Tatsache, daß sich das Verbot des Verbringens ausdrücklich auch auf kleinste Mengen erstreckt, ergibt sich, daß der Gesetzgeber ausnahmslos auch das Verbringen von kleineren und kleinsten Mengen mit der für den Regelfall geltenden Freiheitsstrafe ahnden will und die Menge also nicht das Entscheidende für die Annahme eines minderschweren Falles sein kann. Wenn die Verordnung über die Weitergeltung und Änderung der VO über den Verkehr mit Abfallmetallen vom 23. Dezember 1950 in § 3 die Berücksichtigung eines minderschweren Falles zuläßt, so bedeutet dies eine Modifikation des § 3 der VO vom 22. Februar 1950 dahin, daß bei Verstößen gegen die VO Art und Menge des Buntmetalls für die 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind höchste Ergebnisse zu erzielen. Bei niemandem und zu keiner Zeit dürfen irgendwelche Illusionen über den Feind aufkommen, dürfen wir Unsicherheit in unserer Arbeit zulassen.

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