Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 448 (NJ DDR 1952, S. 448); die zwar nicht unmittelbar zum gesetzlichen Tatbestand gehören, aber für die Charakterisierung des Falles von wesentlicher Bedeutung sind, und die ich als „Begleitkomplex“ bezeichnen möchte, zu klären und zu würdigen haben, z. B. eine besondere feindselige Zielsetzung des Täters oder seine gesellschaftliche Stellung oder die besonders schweren Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tat oder einen besonders hohen oder auch niedrigen Grad von Fahrlässigkeit oder besondere gesellschaftliche Verdienste des Täters oder ein erfolgreiches Bemühen des Täters, den angerichteten Schaden nach Kräften wiedergutzumachen. Nicht schon die Feststellung aller Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes als solchen, sondern erst die Klarstellung und Würdigung des Begleitkomplexes setzt den Richter überhaupt erst in die Lage, den Charakter der Tat und des Täters im richtigen Lichte insbesondere in ihrer Beziehung zur Gesellschaft zu erkennen und entsprechend die Strafe zu individualisieren. So ist z. B. der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StBG erfüllt, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache wegnimmt in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Diese Feststellung reicht aber zur Findung der richtigen Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nicht aus. Für die richtige Wertung der Tat und des Täters kommt es insbesondere darauf an, aus welchen Motiven der Täter gestohlen hat, welche Stellung er im gesellschaftlichen Leben bekleidet, an welcher Art von Eigentum er sich vergriffen hat, welche Werte er gestohlen hat, oder ob und in welchem Maß er bemüht gewesen ist, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. In entsprechender Weise ist der Begleitkomplex auch bei fahrlässig begangenen Delikten zu ergründen, da hier ebenfalls die Feststellung der reinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zur richtigen Wertung von Tat und Täter nicht ausreicht. „Nicht jede Verantwortung ist schon strafrechtliche Verantwortung. Es gibt eine moralische Verantwortung auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, und es gibt eine allgemeine politische Verantwortung, wie etwa die der gewählten Volksvertreter. Die strafrechtliche Verantwortung, auf die es hier allein ankommt, muß in jedem einzelnen Fall klar Umrissen in ihren Grundlagen festgestellt sein, so verlangt es die demokratische Gesetzlichkeit. Es gibt keine verschwommene, aus irgendwelchen allgemeinen Erwägungen sich ergebende Verantwortung im strafrechtlichen Sinne. Sie kann beruhen sowohl auf einer besonderen Stellung im gesellschaftlichen Leben als auch vor allem auf Gesetz und wird immer nur durch die Verletzung auferlegter Pflichten begründet.“13) Da die Feststellung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Verbindung mit der Klarlegung des Begleitkomplexes den Richter zur richtigen Würdigung des gesamten Straffalles befähigt, sind m. E. Konstruktionen, die über die gesetzlichen Erscheinungsformen Vorsatz und Fahrlässigkeit hinaus dem Schuldbegriff in irgendeiner Form einen anderen Inhalt geben wollen, entbehrlich. 15 15) OG, Urteil vom 5. Juli 1952, NJ 1952 S. 371. Aus der Praxis ■* für die Praxis Zur Verbesserung der Arbeit der Staatsanwaltscha ft Angesichts der großen neuen Aufgaben, die der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch das „Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik“ gestellt worden sind, bedarf es einer ständigen Verbesserung der Arbeit der Staatsanwälte, ihrer fachlichen Leistungen und ihrer Arbeitsmethoden. Dazu möchte ich folgende Bemerkungen machen: 1. Die vorhandenen Kader müssen mehr als bisher entsprechend ihren Fähigkeiten eingesetzt werden. Dazu muß man die Kader kennen, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Persönlichkeit als auch mit Bezug auf ihre Arbeit. Das setzt voraus, daß die Mitarbeiter des Generalstaatsanwalts mehr als bisher ihre Arbeit vom Schreibtisch in die Staatsanwaltschaften der Bezirke und Kreise verlegen. Ohne Zweifel gibt es unter den Kadern, die wir haben, viele Menschen mit sehr hohem Bewußtsein, Menschen also, die zu großen Leistungen für unsere sozialistische Heimat befähigt sind. Diese Menschen sind oft sehr bescheiden und treten wenig in Erscheinung. Im Drang der täglichen Arbeit haben wir uns viel zu wenig mit diesen Menschen beschäftigt, und so sind sie bis zum heutigen Tage „unentdeckt“ geblieben. Wir haben auch solche Kader, die mit ihren Aufgaben gewachsen sind, die unentwegt an ihrer Ausbildung gearbeitet haben und die heute in der Lage sind, verantwortungsvollere Arbeit zu leisten. Es ist daher an der Zeit, die Kader sorgsam zu prüfen, einen genauen Plan für ihre Entwicklung auszuarbeiten und sie entsprechend diesem Plan einzusetzen. 2. Beim Übergang zu neuen Arbeitsmethoden spielt auch der Kampf gegen den Bürokratismus eine erhebliche Rolle. Betrachten wir einmal unsere Arbeitspläne aus der Vergangenheit, so können wir ohne Übertreibung sagen, daß wir durch die Vielzahl von Berichtspflichten dem Bürokratismus Tür und Tor öffneten. Da gab es kaum eine Woche, in der nicht irgendeine generelle Berichtspflicht zu erfüllen war, ganz abgesehen von den Berichten, die in den verschiedenen Einzelsachen erstattet werden mußten. Diese Berichtspflichten erstreckten sich oft genug vom Eingang einer Strafsache bis zu deren rechtskräftiger Erledigung. Es war keine Seltenheit, daß in den Abteilungen des Generalstaatsanwalts Berichtsvorgänge vorhanden waren, die seit H/z Jahren geführt wurden. Sachstandsanfragen bis zu einem Dutzend in einem Vorgang waren keine Seltenheit. Solche Vorgänge gibt es naturgemäß nicht nur in der Spitze, sie pflanzen sich „wie eine üble Krankheit“ zum ehemaligen Landesstaatsanwalt, von dort zum Oberstaatsanwalt des Bezirks, bis hinunter zum ehemaligen Amtsanwalt fort. Die Sachbearbeiter ertranken förmlich in Berichtsaufträgen und kamen das war ganz verständlich nicht zu einer wirklich operativen Arbeit. Eine solche bürokratische Arbeitsweise liegt einmal begründet in dem Nichterkennen des tatsächlichen Schwerpunkts, in dem mangelnden Unterscheidungsvermögen, was wichtig und nicht wichtig ist, und in der eigenen Überschätzung der Leistungsmöglichkeit unserer zentralen Behörden; auf der anderen Seite ist der Grund in der Unterschätzung der Fähigkeiten der Mitarbeiter der nacbgeordneten Behörden zu suchen. Mit dieser Methode muß schnellstens gebrochen werden. Die Berichtspflicht ist bereits wesentlich abgebaut worden und muß weiter abgebaut werden. Denn das ist keine lebendige Arbeit, das ist Arbeit mit Akten und Papier. An unserem Staat aber arbeiten lebendige Menschen, den Plan erfüllen lebendige Menschen. Also muß auch unsere Arbeit lebendig und dem Leben nahe gestaltet werden. Mit der Verringerung der Berichtspflichten gewinnen wir Zeit, um die nachgeordneten Staatsanwälte zu besuchen und mit ihnen über die auf tauchenden Probleme zu sprechen; sie werden uns dafür dankbar sein, denn auch sie werden ihre dadurch gewonnene Zeit für eine lebendige Arbeit verwenden können. Alle zusammen sparen wir Papier, Porto und technische Kräfte und helfen, die Verwaltung zu verbilligen, die Selbstkosten zu senken. 3. Die Organisation der Arbeit muß gleichfalls neu gestaltet werden. Es wird bei uns noch immer zuviel geschrieben. Der Verkehr mit den Akten vom Posteingang bis zu ihrer Erledigung vollzieht sich noch immer so wie vor Jahrzehnten. Noch immer werden von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt Entwürfe gefertigt, die dann zum Abteilungsleiter, von dort zum Hauptabteilungsleiter und schließlich zum Leiter der m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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