Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 443 (NJ DDR 1952, S. 443); ständigen Verbesserung der Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse seiner Kreisgerichte beizutragen und deren Rechtsprechung einheitlich zu steuern. Die Befähigung hierzu werden die mit den Rechtsmittelsachen befaßten Richter nicht zuletzt aus der kollektiven Zusammenarbeit mit ihren in den erstinstanzlichen Sachen tätigen Kollegen gewinnen, insbesondere in den gemeinschaftlichen Arbeits- und Dienstbesprechungen. Hier werden die in ihrer personellen Zusammensetzung ständig wechselnden, aber als periodisch amtierende Schöffen regelmäßig an den Besprechungen teilnehmenden Beisitzer aus dem Volke, unter denen wir die besten und fortschrittlichsten Kräfte der Werktätigen finden werden, den Weg zu einer Rechtsprechung ebnen helfen, die auf dem festen Boden der demokratischen Gesetzlichkeit dem wirklichen Willen des Volkes Geltung verschafft. IV Die dem Bezirksgericht als Gericht erster Instanz obliegenden Aufgaben werden durch die Regelung seiner insoweit gegebenen Zuständigkeit in Straf- und Zivilsachen im Gesetz fest Umrissen. In Strafsachen ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig: a) für die Verhandlung und Entscheidung über 1. Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik, 2. Mord, 3. besonders schwere Wirtschaftsverbrechen, soweit nicht der Staatsanwalt die Anklage bei einem anderen Gericht erhebt; b) für die Verhandlung und Entscheidung in anderen Strafsachen, in denen der Staatsanwalt wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge Anklage bei dem Bezirksgericht erhebt (§ 49 Abs. 1). Dabei gibt die Hervorhebung des schwersten Delikts der sog. allgemeinen Kriminalität, des Mordes, Anlaß zu der Feststellung, daß die scheindemokratische Einrichtung des Schwurgerichts nun endgültig der Vergangenheit angehört. Die weitreichende Verantwortung des Staatsanwalts für die staatliche Ordnung in unserer Republik findet in den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 3 und b ihren Ausdruck. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts als Gericht erster Instanz in Zivilsachen beschränkt sich auf diejenigen Sachen, die nicht vor das Kreisgericht gehören (§ 50 Abs. 1). Das sind die Sachen, in denen mindestens eine Partei Träger gesellschaftlichen sozialistischen oder genossenschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt (§ 42). V Zur Erfüllung seiner Aufgaben, die unter Ausschluß jeder Verwaltungstätigkeit nur die Ausübung der Rechtsprechung umfassen, stehen dem Bezirksgericht an richterlichem Personal zur Verfügung: ein Direktor als Leiter des Gerichts und die nach Umfang und Struktur des Bezirks erforderliche Anzahl von Oberrichtern und Richtern (§ 47 Abs. 1). Den Direktor und dessen Vertreter bestimmt der Minister der Justiz aus dem Kreise der Oberrichter (§ 47 Abs. 2). Diese werden wie alle Richter der Bezirksund Kreisgerichte von dem Minister der Justiz auf drei Jahre ernannt (§ 14 Abs. 2). Die in ihrer Rechtsprechung unabhängigen und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfenen Richter (§ 5) können vorfristig von dem Minister der Justiz nach Anhörung des Kollegiums des Ministeriums der Justiz es sei denn, daß sie körperlich oder geistig zur Ausübung ihres Amtes unfähig sind nur abberufen werden, wenn sie a) gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen oder sonst ihre Pflichten als Richter gröblich verletzen, b) rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sind (§§ 17, 16 Abs. 1). VI Gemeinsam mit den Berufsrichtern nehmen an der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Bezirksgerichts in Straf- und Zivilsachen Schöffen teil. Sie üben das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus (§ 26 Abs. 1). Die Schöffen der Bezirksgerichte werden in einer für jedes Gericht vom Minister der Justiz bestimmten Anzahl von den Bezirkstagen auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und die Geltendmachung der im Gerichtsverfassungsgesetz im einzelnen geregelten Ablehnungsgründe (§ 31) in einer Verordnung getroffen werden, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern erläßt ■(§§ 35, 36). Bis zum Ablauf des Jahres 1954 bleiben die nach den bisher geltenden Bestimmungen gewählten Schöffen in ihrem Amt (§ 72 Abs. 3). Ein Schöffe, der sich für sein Amt als ungeeignet erwiesen hat, kann auf Antrag des Leiters des Bezirksgerichts vom Bezirkstag abberufen werden (§ 32 Abs. 3). Der entscheidende Schritt zur weiteren Demokratisierung der Arbeitsweise der Gerichte durch eine qualitative Veränderung der Stellung der Schöffen in der Rechtsprechung ist darin zu erblicken, daß jeder Schöffe an 12 möglichst aufeinander folgenden Tagen im Jahre an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen soll (§ 26 Abs. 2). Die völlige Eingliederung des Schöffen in die Arbeit des Gerichts während der ganzen Dauer dieser zusammenhängenden Amtsausübung wird ihn erst in die Lage versetzen, in den Verhandlungen das Richteramt wirklich in vollem Umfange auszuüben. Er wird so Gelegenheit haben, vor Eintritt in die Verhandlung die Akten zu studieren und sich Auszüge zu machen, die ihm eine sachgemäße Ausübung seines richterlichen Fragerechts ermöglichen. Eine systematische Schöffenschulung, in deren Leitung der Direktor des Gerichts eine wichtige Aufgabe sehen wird, sollte den Schöffen die notwendige Kenntnis der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie des maßgeblichen materiellen Rechts vermitteln können. Es wäre jedoch falsch, die neue Stellung des Schöffen lediglich unter dem Gesichtspunkt dessen zu beurteilen, was ihm von dem Berufsrichter gegeben werden kann. Wichtiger ist umgekehrt die dem Berufsrichter gebotene Möglichkeit, aus der Summe der Erfahrungen und des praktischen Wissens der mitten im Leben unseres Volkes stehenden Schöffen zu lernen und seinen Gesichtskreis zum Nutzen der Rechtsprechung zu erweitern. Dies wird sich auch in der Zusammenarbeit aller am Bezirksgericht tätigen Berufsrichter mit den Schöffen in Arbeits- und Dienstbesprechungen zeigen. VII An der Rechtsprechung selbst nehmen die Schöffen beim Bezirksgericht nur in den in erster Instanz verhandelten Straf- und Zivilsachen in den dafür gebildeten Straf- und Zivilsenaten teil. In dieser ersten Instanz entscheiden die Straf- und Zivilsenate in der Besetzung mit einem Oberrichter oder Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Dabei werden die zu berufenden Schöffen von dem Vorsitzenden nach der Reihenfolge der bei jedem Gericht geführten Listen bestimmt. Besondere Gründe, wie z. B. Spezialkenntnisse eines Schöffen auf dem einen oder anderen Sachgebiet, gestatten jedoch ein Abweichen von der Reihenfolge. Durch diese Beweglichkeit wird das Streben nach einer wirklichkeitsnahen Rechtsprechung in einer nur zu begrüßenden Weise gefördert. Außerhalb der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein (§ 51 Abs. 1). In besonders umfangreichen Strafsachen kann der Direktor des Bezirksgerichts die Mitwirkung eines zweiten Berufsrichters anordnen (§ 51 Abs. 2). Die Notwendigkeit zu einer solchen immer als Ausnahme von der Regel zu betrachtenden Maßnahme wird sich beispielsweise in besonders umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen ergeben können, die etwa in erweiterter Öffentlichkeit verhandelt werden und in denen der Vorsitzende eine Unterstützung in der Prozeßführung braucht. Sie wird sich jedoch mit der zunehmenden Qualifizierung der Schöffen immer seltener erforderlich machen; ein Grund mehr, der Schulung der Schöffen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Sofern sich bei einem solcherart mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzten Senat bei der Ab- U3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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