Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 441 (NJ DDR 1952, S. 441); Parteien und die Massenorganisationen werden ein Interesse daran haben, zu erfahren, wie sich die von ihnen nominierten Schöffen entsprechend ihrer Verpflichtung bei ihrer Tätigkeit verhalten. Auf die Schulung der Schöffen muß um so mehr Gewicht gelegt werden, als sie das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter in den Verhandlungen in Straf- und Zivilsachen ausüben. Neu ist die Regelung, die § 33 enthält. Die Schöffen werden nicht mehr wie bisher in mehr oder weniger eindrucksloser Form bei ihrer ersten Dienstleistung, sondern in einer gemeinsamen Sitzung feierlich verpflichtet. Der richtigen Vorbereitung und Ausgestaltung dieser Sitzung werden die Direktoren der Kreisgerichte ihre besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, denn hier handelt es sich darum, den Schöffen die hohe Bedeutung ihres Amtes zum Bewußtsein zu bringen und dadurch ihrer Einstellung zu dieser Tätigkeit von vornherein eine neue Richtung zu geben. Die Vorsitzenden der Straf- und Zivilkammern bei den Kreisgerichten können, abweichend von der Reihenfolge der Listen, Schöffen für Verfahren in besonderen Fällen bestimmen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß es in vielen Verfahren angebracht ist, aus dem Kreis der Schöffen Fachleute für den speziellen Fall z. B. bei Fragen des Handwerks einen Handwerker heranzuziehen. Eine parallele Entwicklung finden wir im neuen Verwaltungsaufbau bei den ständigen Kommissionen des Kreistages, die zu ihrer Unterstützung in fachlichen Spezialfragen ein Aktiv von Fachleuten um sich bilden (vgl. Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise vom 24. Juli 1952, GBl. S. 623). Schöffen, die den Sitzungen unentschuldigt fern-bleiben, haben die Kosten, die durch das Ausbleiben verursacht wurden, zu tragen, falls sie nicht bis spätestens eine Woche nach dem Termin eine Entschuldigung abgeben. Man möchte hoffen, daß eine gute Schöffenauswahl dazu beiträgt, daß von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht werden muß; sie setzt Menschen mit einem zurückgebliebenen Bewußtsein voraus und nimmt sich daher in einem dem sozialistischen Aufbau dienenden Gesetz einigermaßen seltsam aus. 4. Die Bezeichnung „Straf- und Zivil kam me r“ bei den Kreisgerichten (.§ 40) weist auf eine grundlegende Neuerung im Vergleich mit den Amtsgerichten hin: in Zukunft gibt es keine Einzelrichter mehr, sondern nur noch Kollegialgerichte, eben die Kammern, die mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt sind. Soweit der Richter allein tätig wird (vgl. z. B. § 45 Abs. 2), tut er dies nicht als „Einzelrichter“ im Sinne der bisherigen Gerichtsverfassung, sondern in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kammer. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts in Straf- und Zivilsachen regeln die §§ 41 und 42. Der Kreis der Sachen, die nach dem neuen Gesetz vor dem Kreisgericht zur Verhandlung kommen, ist, verglichen mit dem früheren Amtsgericht, erheblich gewachsen. Das gilt insbesondere für Strafsachen. So werden z. B. Meineidsachen nicht mehr vor einem größeren Kollegium, dem Schwurgericht, verhandelt, sondern entsprechend ihrer jetzt geringeren Bedeutung beim Kreisgericht erledigt werden. In einer Gesellschaftsordnung, in der Kritik und Selbstkritik das Entwicklungsgesetz darstellen und in der sich bei den Menschen ein sozialistisches Bewußtsein herausbildet, können Meineidsverfahren nur noch als Rudimente einer verflossenen Zeit betrachtet werden, denen keine besondere Bedeutung mehr beikommt. Entsprechendes gilt von fast allen Verbrechen, für deren Aburteilung bisher das Schwurgericht zuständig war. In hohem Maße erzieherisch kann das Kreisgericht bei der Verhandlung von Strafsachen nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels wirken. Gerade die illegalen Berlinfahrer müssen in ihrem Kreis bloßgestellt und angeprangert werden. Bei diesem Kreis handelt es sich in vielen Fällen um die Bezieher der illegal eingeführten Waren, die dem Verbrecher die Möglichkeit zur Ausübung seines Tuns gegeben haben. Diese Prozesse werden in beson- ders hohem Maße die Aufgabe haben, solchen Menschen die Bedeutung und Folgen ihres Verhaltens vor Augen zu führen und die erzieherische Funktion des Strafprozesses zur Geltung zu bringen. Bedeutsam ist weiter, daß das Kreisgericht für die Verhandlung fast sämtlicher Zivilsachen zuständig ist. Ausgenommen sind lediglich die Sachen, in denen eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt. Diese Regelung entspricht in jeder Beziehung unserer Entwicklung; einerseits betont sie die besondere Schutzwürdigkeit unseres gesellschaftlichen Eigentums, andererseits schafft sie für Prozesse des einzelnen Bürgers und des privaten Unternehmers oder Kaufmanns die für das kapitalistische Recht charakteristische Zweiteilung der I. Instanz nach Maßgabe des Streitwerts ab und verweist alle Sachen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts vor dieselbe I. Instanz, eben das Kreisgericht. 5. Eine der Institutionen, die bei richtiger Handhabung zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen Gericht und werktätiger Bevölkerung führen wird, ist die Rechtsauskunftsstelle, die bei jedem Kreisgericht zu bilden und für die der Direktor des Kreisgerichts persönlich verantwortlich ist. Im Bezirk Bautzen beispielsweise bestanden schon früher derartige Rechtsauskunftsstellen, die mehr oder weniger gut geleitet wurden. Auch der Landgerichtspräsident hatte in Bautzen eine Rechtsauskunftsstelle eingerichtet, für die er zwar die persönliche Verantwortung trug, um die er sich aber in Wirklichkeit kaum kümmern konnte. So blieb sie dem Geschäftssteilenleiter überlassen, der nun bemüht war, irgendeinen Richter, den er erreichen konnte, dafür heranzuholen. Das darf es in Zukunft nicht mehr geben. Der Direktor des Kreisgerichts soll die Erteilung von Rat und Rechtsauskünften so vornehmen, daß von einer wirklichen Verbundenheit mit den Werktätigen und von einem hohen Staatsbewußtsein gesprochen werden kann. Er hat das Vertrauen, das die Werktätigen in ihn setzen, zu recht-fertigen und seine Pflichten als Staatsfunktionär ernst zu nehmen. Die Rechtsauskunftsstelle ist nicht identisch mit dem, was man bei manchen Gerichten bisher unter „Rechts-antragsstelie“ verstand. Die Verfahrensgesetze gestatten den Parteien, Klagen, Rechtsmittel oder sonstige Anträge zu gerichtlichem Protokoll zu geben. Zur Entgegennahme solcher Anträge in schon anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren war die Rechtsantragsstelle bestimmt, die also bei jedem Gericht vorhanden sein mußte und entweder zentral oder bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle geführt wurde. Diese Antragsstehen müssen natürlich auch in Zukunft vorhanden sein. Dagegen ist die neue Rechtsauskunftsstelle als reine Recntsberatung vor allem also für noch nicht anhängige Angelegenheiten gedacht, die nur bei den Kreisgerichten eingerichtet wird. Ob sie dort mit den auch weiterhin erforderlichen Rechtsantragsstellen zusammengelegt wird, ist eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, die je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden zu beantworten sein wird. Besonders begrüßenswert ist die vom Gesetz festgelegte Verpflichtung zur öffentlichen Berichterstattung, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muß. Diese Berichterstattung wird dazu beitragen, unter Mitarbeit der Werktätigen die etwa im Kreise bestehenden Mängel aufzudecken und die Schwerpunktaufgaben auf dem Gebiete der Rechtspflege für die Zukunft festzulegen. Die selbstkritische und kritische Betrachtung der bisherigen Arbeit wird zu einer weiteren Verbesserung der Verbindung von Gericht und Werktätigen führen und die demokratische Entwicklung fördern. 6. Aus der Organisation der Geschäftsstellen ist der Sekretär hervorzuheben, der diese Geschäftsstelle leitet. Auch hier kann wiederum auf die Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise verwiesen werden, nach der dem Sekretär des Rates des Kreises u. a. die Koordinierung und Kontrolle der Arbeit des Rates übertragen ist. Wenn auch dem Gerichtssekretär Kontrollfunktionen hinsichtlich der Rechtsprechung natürlich nicht zustehen, so bekleidet er als Leiter der Geschäftsstelle doch eine höchst verantwortungsvolle Stellung. Neben Ul;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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