Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 431 (NJ DDR 1952, S. 431); Literatur Bücher Das Recht des Volkseigentums, Loseblattsammlung, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Sammlung dient dem Ziel, alle diejenigen gesetzlichen Vorschriften zusammenzustellen, die in ihrer Gesamtheit den Inhalt des Volkseigentums bestimmen. Es entstand deshalb zunächst die schwierige Aufgabe, die richtige Abgrenzung zu finden. Der Begriff des Eigentums wird von Marx und Engels in doppeltem Sinne gebraucht: einmal als Inbegriff der Gesamtheit der Produktionsverhältnisse auf einer bestimmten Entwicklungsstufe der Gesellschaft, zum anderen im engeren Sinne eines Verhältnisses des Individuums oder eines Kollektivs zu den Bedingungen und Mitteln der Produktion „als zu den eigenen“. Die klassische Begriffsbestimmung Stalins, die mit dem Begriff der Produktionsverhältnisse untrennbar verknüpft ist, findet sich in „Fragen des Leninismus“. Dort heißt es: „Während der Stand der Produktivkräfte anzeigt, mit welchen Produktionsinstrumenten die Menschen die für sie notwendigen materiellen Güter produzieren, zeigen die jeweiligen Produktionsverhältnisse bereits etwas anderes an: in wessen Besitz sich die Produktionsmittel . befinden, in wessen Verfü-fügung sich die Produktionsmittel befinden, in der Verfügung der gesamten Gesellschaft oder in der Verfügung einzelner Personen, Gruppen, Klassen, die sie zur Ausbeutung anderer Personen, Gruppen, Klassen gebrauchen.“ Diese als Produktionsverhältnisse gekennzeichneten Eigentumsverhältnisse gehören als ökonomische Verhältnisse zur Basis. Sie erfahren durch den Staat eine rechtliche Regelung und erscheinen so als Verhaltensregeln, die vom Gesetz als Ausdruck des Willens der herrschenden Klasse normiert werden. Dem Eigentumsrecht als Rechtsinstitut, das ein bestimmtes System der Verteilung der Produktionsmittel und der Produkte der Produktion in einer gesellschaftlichen Formation fixiert, , Eigentumsverhältnis im engeren Sinne, das nur das Verhältris zu den Produktionsmitteln und zu den Produkten der Produktion ,,als zu eigenen“ umfaßt stehen die Eigentumsverhältnisse im weiteren Sinne gegenüber. Diese bedeuten das Eigentum als Gesamtheit der Produktionsverhältnisse einer bestimmten gesellschaftlichen Formation. In der gesellschaftlichen Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gehören zu diesen Eigentumsverhältnissen mehrere Kategorien des Eigentums, darunter die bedeutendste und die Ordnung bestimmende Kategorie des gesellschaftlichen Eigentums, das wiederum in den beiden Formen des Volkseigentums und des genossenschaftlichen Eigentums in Erscheinung tritt. Die Eigentumsverhältnisse im weiteren Sinne als Gesamtheit der Produktionsverhältnisse im volkseigenen Sektor werden nicht nur bestimmt durch das Rechtsinstitut des Eigentums, sondern auch durch weitere Rechtsinstitute, darunter auch solcher des Verwaltungsrechts, des Arbeitsrechts usw. Hierher gehören auch die Normen der Planung, die Investitionen, das Kreditwesen usw. Diese Ausführungen zeigen bereits, daß eine wissenschaftliche Abgrenzung der Sammlung nicht erreicht werden konnte. Der Versuch einer wissenschaftlich begründeten Vollständigkeit hätte einen nicht mehr handlichen Umfang der Sammlung bedeutet. Deshalb mußte letzten Endes der Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bestimmend sein. Dies galt auch für die Frage, bis zu welcher Grenze Bestimmungen aus den einzelnen Sachgebieten abgedruckt werden sollten. Hierbei waren folgende Gesichtspunkte bestimmend: Die Sammlung setzt sich zum Ziel, eine gute Orientierung für das gesamte Gebiet des Volkseigentums zu ermöglichen, sie will und kann aber nicht Spezialsammlungen für die einzelnen Gebiete der volkseigenen Wirtschaft ersetzen. Es ist in Buchbesprechungen bemängelt worden, daß Anordnungen über den Verkauf der freien Treibstoffe, über die Verteilung von Kraftstoffen durch die DKMZ nicht abgedruckt wurden, daß die Sonderbestimmungen über Preise, Steuern und Haushalt nicht aufgenommen wurden, daß die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr fehlen und daß die Kreditrichtlinien vergessen worden seien. Eine solche Ausführlichkeit der Sammlung würde bedeuten, daß ihr Umfang sich vervierfachen müßte. Der gegebene Ausweg ist, daß in der Praxis neben dieser Sammlung für das ganze Gebiet des Volkseiger turns für die einzelnen Wirtschaftszweige besondere Sammlungen solcher Spezialvorschriften geschaffen werden müssen, die insbesondere diejenigen Vorschriften zu enthalten hätten, die nicht als gesetzliche erlassen wurden. Die Gliederung begegnete oft schwierigen Fragen. Grundsätzlich können sie als gelöst betrachtet werden. Hier wurde bemängelt, daß der volkseigene Großhandel bei den einzelnen Industriezweigen aufgeführt wurde. Dieser Gliederung lag d e Überlegung zugrunde, daß nach § 2 der Verordnung über die Verbesserung der Arbeit der DHZ diese ausdrücklich den Fachministerien und Staatssekretariaten unterstellt wurden und daß die Präambel dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit den Industrieministerien fordert. Es sind auch wichtige grundsätzliche Bestimmungen aufgenommen worden, die bereits außer Kraft getreten sind. Damit sollte der wissenschaftlichen Arbeit und dem Studium eine Hilfe gegeben werden, zumal es sonst oft sehr zeitraubend ist, diese früheren Vorschriften zusammenzustellen. Darüber hinaus sind heute noch des öfteren Vorgänge rechtlich zu beurteilen, für die frühere Bestimmungen noch anzuwenden sind. Bei der Herausgabe wurde angestrebt, den Preis der Sammlung möglichst niedrig zu halten. Damit mußte aber auf eine gewisse Bequemlichkeit verzichtet werden, die darin bestanden hätte, daß jede Verordnung auf einem besonderen Blatt abgedruckt wurde, um gegebenenfalls zusammenhängende Vorschriften im Zuge der Ergänzung der Sammlung auch in der entsprechenden Reihenfolge einordnen zu können. Eine solche Anordnung hätte den Preis bedeutend erhöht. Deshalb wurde innerhalb der einzelnen Abschnitte die chronologische Ordnung gewählt, die aber im Zusammenhang mit der weitgehenden Untergliederung der Sammlung und dem ausführlichen Stichwortverzeichnis eine ausreichende Orientierung gewährt. Das Ministerium der Justiz ist für jede Kritik und für jeden Verbesserungsvorschlag dankbar. Es ist selbstverständlich, daß die ständige Fortführung einer solchen Sammlung nicht ohne Zusammenarbeit mit denjenigen Kreisen erfolgen kann, die sie in der praktischen Anwendung erproben. Es hieße jedoch den Zweck dieser Sammlung verkennen, wenn man das Fehlen wirtschaftlicher Anordnungen auf Spezialgebieten als ernsten Mangel der Sammlung ansprechen wollte. Dr. W. A r t z t. Anordnungen und Rundverfügungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts. II. Halbjahr 1951. Herausgegeben vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Bekanntlich werden im Zentralverlag in einer besonderen Sammlung die Abgabengesetze durch das Ministerium der Finanzen herausgegeben. In dieser Gesetzsammlung erscheinen auch die vom Finanzministerium (Abgabenverwaltug) herausgegebenen Anordnungen und Rundverfügungen in Jahres- bzw. Halbjahresbänden. Der 3. Band „Anordnungen und Rundverfügungen 1951, II. Halbjahr“ liegt nun vor. Die Einteilung des Werkes ist die gleiche geblieben wie in den vorausgegangenen Sammlungen des Jahres 1950 und dei 1. Halbjahres 1951. Im ersten Teil kommen die Anordnungen zum Abdruck, der zweite enthält die während dieser Zeit herausgegebenen Rundverfügungen. Je ein Sachregister erleichtert das Aufsuchen der einzelnen Bestimmungen. Für jeden Steuerpflichtigen wird daher auch dieser neue Band ein brauchbares Hilfsmittel und eine erfreuliche Ergänzung seiner Fachbibliothek sein, sofern er beruflich oder persönlich mit Abgaben- und namentlich Steuerfragen zu tun hat. Dr. S t i e b e n s. Sowjetwissenschaft, Gesellschaftswissenschaftliche Abteilung, 1951, Heft 3 und 4, Verlag Kultur und Fortschritt. In diesen Heften befinden sich neben anderen hervorragenden Beiträgen auch zwei, die für den Juristen von großem Interesse sind. In Nr. 3/1951 befassen sich N. D. Kasanzew und P. P. P j a t n i z k i mit den „Maschinen- und Traktorenstationen (MTS) und ihren vertraglichen Beziehungen zu den Kolchosen“. Dieser Beitrag gewinnt gerade jetzt für uns besondere Bedeutung, weil sich die werktätigen Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik zu Produktionsgenossenschaften auf freiwilliger Grundlage zusammenschließen. Mit der sozialistischen Entwicklung auf dem Lande muß die Zusammenarbeit zwischen Produktionsgenossenschaften und MAS verbessert werden, müssen die Rechtgrundlagen ihrer vertraglichen und sonstigen Beziehungen geschaffen werden. Auch die arbeitsrechtliche Stellung der als Traktoristen arbeitenden werktätigen Bauern, die Fragen ihrer Anstellung und Entlohnung müssen geklärt werden. Hierbei gibt uns die Arbeit von Kasanzew und Pjatnizki wertvolle Hinweise für die rechtswissenschaftliche Untersuchung dieser Fragen und für ihre konkrete praktische Lösung. Ausgehend von dem Aufbau und der rechtlichen Stellung der MTS, behandeln die Verfasser die Organisationsform der Traktorenbrigaden und die rechtliche Stellung ihrer Mitglieder. Zum Personal der MTS gehört sowohl das Stammpersonal, das auf Grund von Arbeitsverträgen mit der MTS tätig wird, als auch die Kolchosbauern, die als Traktoristen arbeiten. Die Traktoristen sind in Arbeitsbrigaden zusammengefaßt, sie sind Mitglieder einer Kolchose im Bereich der MTS. Sie werden von den Kollektivwirtschaften entlohnt, denen sie angehören, und erhalten ebenso wie die anderen Mitglieder des Kolchos ihren Anteil in Natural- und Geldform entsprechend den von ihnen geleisteten Tagewerken. Damit werden die Traktoristen unmittelbar an einer guten Feldarbeit interessiert, die eine Voraussetzung hoher Erträge der Kollektivwirtschaften ist. Ausführlich wird die Rechtsnatur der Verträge zwischen MTS und Kolchos behandelt. Diese Verträge sind ein bedeutsamer Hebel, um die sozialistische Landwirtschaft weiterzuentwickeln. Sie können von den MTS ui. d den Kolchosen nicht in beliebiger Form abgeschlossen werden, sondern richten sich nach dem von der Regierung der UdSSR bestätigten Mustervertrag. Subjekte dieses Vertrages sind die MTS und die Kolchosen. Objekt dieses Vertrages sind die durchzuführenden landwirtschaftlichen Arbeiten und die von den Kolchosen hierfür zu leistenden Vergütungen. Die Verfasser schildern das Verfahren beim Abschluß dieser Verträge, sie legen dar, wie die Verträge erfüllt werden und wie die Erfüllung kontrolliert wird. Der Beitrag behandelt ferner das für die geleisteten Arbeiten von den Kolchosen zu zahlende Naturalentgelt, das an den Staat abzuführen ist. Interesse beansprucht auch die Rezension des Buches von S. N. Bratus „Die Subjekte des Zivilrechts“. Eine Übersetzung dieses Buches wäre zu wünschen, da die Fragen der Rechtspersönlichkeit, insbesondere derjenigen der staatlichen juristischen Personen, in der Deutschen Demokratischen Republik bisher weder von der Rechtswissenschaft noch der Rechtspraxis genügend behandelt worden sind. Eine interessante, vor allem den Rechtstheoretiker berührende Arbeit stellt der Beitrag von Z. A. Jampolskaja über „Rechtsnorm und Rechtsverhältnis“ in Heft 4 der „So- 4SI;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 431 (NJ DDR 1952, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 431 (NJ DDR 1952, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit vor Entlassung in die bekannt gewordene Verhaftete, welche nicht in die wollten festgestellte Veränderungen baulichen oder sicherungstechnischen Charakters in den Untersuchüngshaftanstalten. Bestandteil der von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis nicht mitgeteilt. Personen, die in den Fahndungsmitteln zur Sperre der Einreise erfaßt sind und im nicht vom Abkommen zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung, Disziplin und Ruhe nicht zu beeinträchtigen. Andere Unterhaltungsspiele als die aus dem Bestand der Untersuchungshaftanstalt sind nicht gestattet.

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