Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 430 (NJ DDR 1952, S. 430); § 358 StPO. Das Revisionsgericht ist an seine eigene rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung eines Urteils geführt hat, nicht gebunden, wenn es auf Grund erneuter Revision in der gleichen Sache zu entscheiden hat. OLG Halle, Urt. vom 10. Juli 1952 2b Ss 158/52 II. Der Angeklagte hatte 70 fm Holz aus seinem Betrieb nach Westberlin verschoben und war von dem DG in D. wegen Verstoßes gegen KRG Nr. 50 in Tateinheit mit Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziff, 3, Abs. 2 WStVO verurteilt worden. Das Gericht hatte einen minderschweren Fall angenommen, weil der Angeklagte den Erlös für das Holz benutzt hatte, um zur Fortführung des Sägewerks erforderliche und anderweit nicht erhältliche Ersatzteile und die zur Beseitigung der Abfuhrschwierigkeiten benötigten Autoreifen einzukaufen. Auf die Revison der Staatsanwaltschaft hatte das OLG in H. das Urteil wegen ungenügender Sachaufklärung aufgehoben und in seinem Urteil zum Ausdruck gebracht, daß die Annahme eines minderschweren Falles berechtigt sein könne, wenn sich bei der erneuten Verhandlung bestätige, daß dies aus subjektiven Gründen im Hinblick auf den Gedanken der Güterabwägung geboten sei. Auf Grund dieser Weisung hat das LG in D. erneut verhandelt und ist wiederum zur Verurteilung auf Grund des § 1 Abs. 2 WStVO gelangt. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, welcher vom OLG in H. stattgegeben wurde. Aus den Gründen: Die Strafkammer ist, den rechtlichen Ausführungen des Revisionsurteils folgend, obwohl objektiv der Normalfall des § 1 Abs. 1 WStVO von ihr selbst als gegeben erachtet worden ist, aus subjektiven Erwägungen zur Anwendung des Abs. 2 des § 1 WStVO, also zum minderschweren Fall, gelangt. Nach § 358 Abs. 1 StPO ist das Gericht, an welches das Revisionsgericht ein Verfahren zurückverweist, an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden. Das Gericht muß sich also einer Rechtsansicht des Revisionsurteils im gegebenen Verfahren auch dann unterwerfen, wenn es diese für unrichtig hält. Dieser Grundsatz setzt voraus, daß das Revisionsgericht die ihm für die Revision gezogenen Grenzen innegehalten hat. Zur Entscheidung steht hier die Frage, ob das Revisionsgericht selbst an seine in einer früheren Entscheidung in derselben Sache vertretene Rechtsansicht auch dann gebunden ist, wenn sich etwa in der Zwischenzeit eine neue Rechtsüberzeugung gebildet hat. Der Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 1951 die Rechtsansicht vertreten, daß auch bei an sich erheblichen Verstößen gegen die Wirtschaftsstrafverordnung die Annahme eines minderschweren Falles bei § 1 Abs. 1 WStVO in Betracht kommen könne, wenn der Täter aus einer unverschuldeten Zwangslage heraus im volkswirtschaftlichen Interesse gehandelt hat und wenn bei Abwägung der volkswirtschaftlichen Vorteile und Nachteile der Verstoß selbst als minderschwer erscheint. Er hat ferner die Rechtsansicht vertreten, daß die Gesamtheit subjektiver Momente, wie etwa unverschuldete Zwangslage, Aufrechterhaltung des Betriebes im volkswirtschaftlichen Interesse, auch durch ungeneh-migte Kompensationen und ähnliches bei der Prüfung der Frage, ob ein Normalfall oder ein minderschwerer Fall vorliege, beachtlich sei. In der Zwischenzeit hat sich aber die diesbezügliche Rechtsüberzeugung maßgeblich geändert, wobei darauf hinzuweisen ist, daß das OG in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1950*), also zeitlich erheblich vor der Revisionsentscheidung des OLG vom 24. Juli 1951, eindeutig zum Ausdruck brachte, daß ein minderschwerer Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO immer nur dann gegeben ist, wenn die Tat sachlich ge- *) NJ 1950 S. 405. po ringere Bedeutung hat. Diese sachlich geringere Bedeutung kann aber nur auf das durch das Gesetz geschützte Objekt bezogen werden, nämlich auf die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung. Daher liegt ein minderschwerer Fall nur dann vor, wenn durch die Tat bei Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Lage die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung nur geringfügig gefährdet ist. Ausschließlich in der Person des Täters liegende Umstände, z. B. Unbestraft-heit, Geständnis, Reue, wirtschaftliche Notlage oder ähnliches, müssen deshalb bei der Entscheidung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, außer Betracht bleiben, da sie auf den Umfang der Gefährdung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevölkerung durch die Tat keinen Einfluß haben. In einer Vielzahl von weiteren Entscheidungen des OG ist eindeutig zum Ausdruck gekommen, daß die Güterabwägung, also die Abwägung des volkswirtschaftlichen Nutzens gegenüber dem der Volkswirtschaft zugefügten Schaden, im Wirtschaftsstrafrecht nicht zulässig sei, weil in der Konsequenz einer derartigen Betrachtungsweise letzten Endes eine Durchbrechung der Plandisziplin und ein willkürliches Eingreifen in die Durchführung der Wirtschaftsplanung straflos bleiben müßte, was keinesfalls gebilligt werden könnte. Dieser Rechtsansicht hat sich auch der erkennende Senat längst angeschlossen. Er hat in einer Vielzahl von Entscheidungen die diesbezügliche Auffassung, daß also weder die Güterabwägung noch das Hineintragen von subjektiven Erwägungen für die rechtliche Würdigung eines Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung maßgeblich sein können, niedergelegt. Damit hat sich also auch in der Rechtsprechung des Wirtschaftsstrafsenates des OLG Halle diese neue Rechtsüberzeugung soweit durchgesetzt, daß sie zu einer in dieser Materie ständigen geworden ist. Die Entschließung der Vereinigten Strafsenate des OLG vom 18. Januar 1951 zur Frage des § 358 Abs. 1 StPO hat sich eindeutig dahingehend ausgesprochen, daß auch das Revisionsgericht, sofern sich in der Zwischenzeit in der Rechtsprechung eine neue Rechtsansicht herausgebildet hat, an seine in gleicher Sache früher vertretene Rechtsansicht nicht mehr gebunden ist. Wie schon ausgeführt, hat sich in der Zwischenzeit zu dem hier in Frage stehenden Komplex eine allgemein anerkannte Rechtsüberzeugung allmählich, aber nicht etwa schon mit der Entscheidung des OG vom 20. Juli 1950 entwickelt, so daß der Strafsenat an seine in der gleichen Sache früher vertretene Rechtsauffassung nicht mehr gebunden ist. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung insoweit, als sie ausführt, daß schon zum Zeitpunkt der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung, also im Sommer 1950, diese Rechtsansicht bereits entwickelt und zu einer allgemeinen geworden war, so daß danach der Strafsenat nunmehr an seine in dieser Sache einmal vertretene Rechtsüberzeugung gebunden sei. Das würde im Ergebnis bedeuten, einen aus Rechtsirrtum begangenen Fehler durch einen zweiten, der ebenfalls nur auf einem Fehler beruhen könnte, zu vertuschen. Das aber kann nicht Sinn und Inhalt einer demokratischen Rechtspflege sein. Aus den oben dargelegten Gründen ist daher der erkennende Senat an seine frühere Auffassung des Urteils vom 24. Juli 1951 nicht gebunden. Nachdem im angefochtenen Urteil eindeutig ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO im Normalfalle festgestellt wurde, die Gesamtheit der subjektiven Erwägungen aber ebenso wie die Güterabwägung in Fortfall kommen muß, hat die Strafkammer durch Nichtanwendung dieser materiellrechtlichen Bestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt materielles Recht verletzt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 430 (NJ DDR 1952, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 430 (NJ DDR 1952, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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