Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 424 (NJ DDR 1952, S. 424); Angeklagte ein gebrauchsfertiges, zum Einbau bestimmtes Kabel zerschnitten und entwendet hat. Die Strafkammer hat die Bedeutung dieser Straftat nicht unter dem Gesichtpunkt des schweren Diebstahls nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen geprüft. Der Angeklagte ist aber hierdurch nicht beschwert, so daß kein Anlaß zu einer eingehenden Stellungnahme besteht. Gesetze, die ordnungsgemäß verkündet werden, binden den Richter und machen es ihm zur Pflicht, sie unmittelbar vom Inkrafttreten ab anzuwenden. OLG Halle, Urt. vom 8. April 1952 2 b Ss 72/52. Aus den Gründen: Diese Erwägungen können auch durch das Vorbringen des Verteidigers der Angeklagten, die Tatzeit (Ende 1950 bis Anfang 1951) hätte bei der Anwendung des Handelsschutzgesetzes berücksichtigt werden müssen, denn zur damaligen Zeit sei die Bedeutung des Gesetzes noch nicht in ausreichendem Maße der Bevölkerung dargelegt worden, nicht ausgeräumt werden. Gesetze, die ordnungsgemäß verkündet werden, binden den Richter und machen es ihm zur Pflicht, sie so anzuwenden, wie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Gerade aus dieser richtigen Anwendung wird die demokratische Gesetzlichkeit gewährleistet. Wenn zur breiteren Popularisierung der wichtigsten Gesetze besondere Justizaussprachen durchgeführt werden, so geschieht es mit dem Ziel, deren Bedeutung im Hinblick auf die weitere Entwicklung und Festigung unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung zu erläutern und gleichzeitig Verstößen gegen diese Gesetze vorzubeugen. Das kann keinesfalls dazu führen, daß wie die Verteidigung etwa meint Gesetze erst dann zur Anwendung gelangen dürfen, wenn sie der Bevölkerung vorher genügend bekanntgemacht worden sind. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß nicht erst seit Erlaß des Handelsschutzgesetzes illegale Warenbewegungen strafrechtlich geahndet werden. Schon nach der Anordnung über die Versand Verpflichtung von Waren und Einführung eines Warenbegleitscheins der ehemaligen DWK vom 2. Dezember 1948 waren derartige illegale Transporte strafbar. Ebenso ist das weitere Vorbringen der Verteidigung, daß das Handelsschutzgesetz ein Ausnahmegesetz darstelle und nur bei besonders schweren Verstößen anzuwenden sei, rechtsirrig. Die von der Volkskammer beschlossenen Gesetze stellen keine Ausnahmegesetze dar, sondern entsprechen dem Willen des Volkes und dienen der Entwicklung und Festigung der Basis unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Wenn daher objektiv ein Verstoß von einer gewissen Tragweite gegen das Gesetz vorliegt, so ist bei Vorliegen der Schuld das Handelsschutzgesetz anzuwenden. § 4 Berliner VO zum Schutze des innerdeutschen Handels. 1. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den innerdeutschen Handel erfordert nicht die Feststellung einer über den Vorsatz hinausgehenden Absicht eines „typischen Handelsverbrechens“. Ebensowenig bedarf es der Feststellung einer besonderen Schädigungsabsicht oder konkreten Gefährdung. 2. Die Schuld des Angeklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er damit gerechnet hat, eine nach der HSchVO erforderliche Genehmigung nachträglich zu erhalten. KG, Urt. vom 15. Juli 1952 1 Ss 92/52. Der Angeklagte war Betriebsleiter einer volkseigenen Druk-kerei, die u. a. auch Arbeiten für Auftraggeber aus den Westsektoren Berlins ausführte. Für diese Aufträge war die Erteilung einer Druckgenehmigung auf -Grund des Befehls Nr- 90 der SMAD sowie eine weitere Genehmigung des Amtes Innerdeutscher Handel des Magistrats von Groß-Berlin erforderlich. Der Angeklagte hat in zahlreichen Fällen von Kunden aus Westberlin Aufträge angenommen und ausgeführt, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Zum Teil erschienen als Auftraggeber solcher Aufträge Personen, die ihren Wohnsitz im demokratischen Sektor hatten, um den wirklichen, in Westberlin wohnhaften Auftraggeber zu verschleiern. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens gegen die VO1 zum Schutze des innerdeutschen Handels verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die von der Verteidigung gegen das Urteil vorgetragenen weiteren Bedenken richten sich gegen die Anwendbarkeit der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels auf den festgestellten Sachverhalt. Die Verteidigung ist der Auffassung, daß diese Verordnung auf die Handlungen des Angeklagten keine Anwendung finden könnte, weil es sich nicht um typische, auf die Störung des innerdeutschen Handels abgestellte Taten handele und der gesetzliche Tatbestand des § 4 HSchVO zwar „formal“ erfüllt sei, aber die Handlung des Angeklagten nicht ein „typisches Handelsverbrechen“ sei. Die Geschäfte mit den Westberliner Kunden habe der Angeklagte nicht aus persönlichen Gründen und um eigener Vorteile willen getätigt, sondern als Betriebsleiter aus der Verantwortung um die Vollbeschäftigung und Rentabilität des von ihm geleiteten Betriebes. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber zweifelsfrei die Anwendbarkeit der Handelsschutzverordnung und die Verurteilung des Angeklagten nach § 4 dieser Verordnung. Die Revision verkennt einmal völlig das Wesen des gesetzlichen Tatbestandes, mit dem das Gesetz die Merkmale des Verbrechens. angibt, zum anderen verkennt sie den Charakter des Verbrechens nach § 4 HSchVO. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte dadurch, daß er Transporte von Waren ungenehmigt in die Westsektoren Berlins durchzuführen unternommen hat, den Tatbestand des Gesetzes verwirklicht hat. Er hat nicht nur den äußeren Tatbestand erfüllt, sondern, wie die Strafkammer festgestellt hat, auch vorsätzlich gehandelt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels gegeben. Eine über den Vorsatz hin-ausgehende Absicht eines „typischen Handelsverbrechens“ erfordert der gesetzliche Tatbestand nicht. Wenn die Verteidigung zur Begründung ihrer Auffassung auf die Präambel der Verordnung hingewiesen hat, in der von Feinden unserer demokratischen Wirtschaft gesprochen werde, die den innerdeutschen Handel und dadurch unseren Wirtschaftsaufbau zu stören versuchen, so verkennt sie, daß der in § 4 der Verordnung auf gestellte Tatbestand klar kennzeichnet, welche Handlungen den innerdeutschen Handel und damit den Wirtschaftsaufbau stören. Das Unternehmen der Durchführung von Warentransporten entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen ist eine Störung des innerdeutschen Handels und schädigt die im Interesse der weiteren Verbesserung der Lebenslage der Werktätigen unternommenen Bemühungen um die Belebung des innerdeutschen Handels, und weil solche Handlungen diesen Charakter haben, hat sie das Gesetz verboten und unter Strafe gestellt, um einen Schutz des Objektes zu schaffen. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer besonderen „Schädigungsabsicht“ oder konkreten Gefährdung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1952 (1 Ss 44/52 (57/52)*) unter Hinweis auf OG in NJ 1951 S. 511, 512 ausgeführt hat. Das Gesetz will den innerdeutschen Handel gegen jeden zersetzenden Einfluß sichern und unterwirft daher die Warenbewegung einer umfassenden Kontrolle. Wie schon in dem oben bezeichneten Urteil ausgeführt ist, ist der gesetzliche Tatbestand des § 4 erfüllt, wenn der Täter es unternimmt, Waren dieser tKontrolle zu entziehen; das hat der Angeklagte getan. Der Hinweis der Verteidigung auf die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte auf Grund des schwierigen Genehmigungsverfahrens diesen Weg eingeschlagen hat, ist ebenfalls nicht geeignet, den Schuldausspruch rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Aus den möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung kann keineswegs die Berechtigung hergeleitet werden, von der Einholung der Genehmigung auch nicht in eiligen Fällen abzusehen. Ebensowenig ist die etwa beim Täter bestehende Erwartung, daß die Genehmigung vom Amt Innerdeutscher Handel noch nachträglich erteilt werden wird, geeignet, die Schuld auszuschließen. m *) NJ 1952 S. 382.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 424 (NJ DDR 1952, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 424 (NJ DDR 1952, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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