Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 422 (NJ DDR 1952, S. 422); beschworen wird, wenn auch beträchtliche Zeit später. In einem solchen Falle handelt es sich nur um eine selbständig strafbare Tat, wobei die falsche uneidliche Aussage vom Meineid aufgezehrt und als straflose Vortat in der Meineidstat mit bestraft wird. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung in der Entwicklung, die zur Bestrafung der falschen uneidlichen Aussage geführt hat. Früher, als Zeugen und Sachverständige grundsätzlich zu vereidigen waren, bestand zur Bestrafung der falschen uneidlichen Aussage keine Veranlassung. Ein Bedürfnis hierzu trat erst ein, als die Möglichkeit geschaffen wurde, von der Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen abzusehen und Entscheidungen auch auf Grund solcher unbeeidigter Aussagen zu treffen. Die falsche uneidliche Aussage, die bis dahin als straflose Vorbereitungshandlung angesehen wurde ein strafbarer Versuch liegt nur vor, wenn mit der Eidesleistung selbst der Anfang gemacht ist mußte nun im Interesse der Wahrheitsermittlung unter Strafe gestellt werden. Es kam also nicht darauf an, etwas gegenüber den seitherigen Eidesdelikten völlig Neues zu schaffen, sondern lediglich darauf, eine Bestrafung auch für den Fall zu ermöglichen, daß es nicht zur Eidesleistung kam. Es gibt aber auch jetzt keinen vernünftigen Grund, nunmehr die falsche uneidliche Aussage auch dann gesondert zu bestrafen, wenn es zu deren Beeidigung kommt. Stellt sich aber in einem solchen Falle die dem Meineid vorangegangene falsche uneidliche Aussage als mitbestrafte, also nicht selbständig strafbare Vortat dar, dann scheidet sowohl die Annahme mehrerer selbständig strafbarer Handlungen als auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwischen falscher uneidlicher Aussage und dem später im gleichen Verfahren hinsichtlich der gleichen Aussage geleisteten Meineid aus. Die demnach rechtsirrtümliche Würdigung des Verhältnisses von falscher uneidlicher Aussage zum Meineid durch das Schwurgericht kann indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Zwar konnte das Schwurgericht des Vorliegen des Eidesnotstandes nicht wie geschehen mit der Begründung, es handele sich um eine Fortsetzungstat verneinen. Gleichwohl befand sich der Angeklagte nicht in einer die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigenden Zwangslage. Nach der Auffassung des Senats handelt der eidlich vernommene Täter nur dann in Eidesnotstand, wenn er die Bestrafung wegen einer Tat zu befürchten hat, die nicht in der falschen Aussage selbst, sondern außerhalb, also vor dieser liegt. Eidesnotstand setzt voraus, daß ein Zeuge oder Sachverständiger, der sich eines Meineides schuldig gemacht hat, hierzu nur aus Furcht vor einer ihm oder seinen Angehörigen im Falle der Offenbarung der Wahrheit drohenden gerichtlichen Bestrafung veranlaßt worden ist. Er muß sich also in einer durch ihn nicht mehr zu behebenden Zwangslage befunden haben. Nur eine solche Zwangslage kann die gesetzlich geschaffene Strafmilderungsmöglichkeit des § 157 StGB eintreten lassen. Sie besteht aber nur dann, wenn sie durch eine außerhalb der Aussage selbst liegende strafbare Handlung begründet worden ist, weil nur dann die bei Offenbarung der Wahrheit bestehende Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung nicht zu beheben ist. Anders verhält es sich in Fällen, in denen eine vorangegangene falsche uneidliche Aussage beschworen wird, um allein die Offenbarung der Tatsache der falschen Aussage zu vermeiden. Hier besteht für den Täter gemäß § 158 StGB die Möglichkeit, durch rechtzeitige Angabe der Wahrheit die ihm drohende Bestrafung weitgehend zu mildern bzw. vollständig auszuschalten. Wenn auch die „Gefahr“ einer gerichtlichen Bestrafung damit nicht völlig ausgeschaltet wird, so ist doch der auf den Täter lastende Druck in einem derartigen Maße verringert, daß die Anwendung des § 157 StGB nicht mehr gerechtfertigt ist, zumal § 157 StGB ursprünglich solche Fälle gar nicht erfassen sollte und konnte, da die falsche uneidliche Aussage erst durch Einfügung des § 156a StGB (jetzt § 153 StGB) durch Art. 7 der VO zur Angleichung des Strafrechts vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) mit Strafe bedroht wurde. Außerdem ist nicht einzusehen, dem Täter, welchem die Möglichkeit völliger Straffreiheit bei rechtzeitiger Angabe der Wahrheit gewährt wird, falls er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, dann noch die nicht so weitgehende Vergünstigung des § 157 StGB zuzubilligen. Daß diese Möglichkeit besteht, ist jedem Vernünftigen bekannt. Schließlich führt eine gegenteilige Praxis im Vergleich zu den Fällen, in denen der Täter unmittelbar nach der falschen Aussage vereidigt wird, also nur eine Tat vorliegt und § 157 StGB von vornherein ausscheidet, zu Ergebnissen, die der Gerechtigkeit widersprechen. Die Vergünstigung des § 157 aber von dem vom Täter unbeeinflußbaren Zeitpunkt der Vereidigung abhängig zu machen, erscheint verfehlt. II. Die Revision des Angeklagten Fi. macht gleichfalls Eidesnotstand geltend. Der Angeklagte habe, so führt sie im einzelnen hierzu aus, den Meineid nur im Hinblick auf die vorangegangene Anstiftung und auf einen hierin liegenden versuchten Prozeßbetrug in Eidesnotstand zugelassen. Ferner habe er bereits bei der Anstiftung in Eidesnotstand gehandelt, da er für den Fall des Unterliegens im Zivilprozeß für seine Angehörigen eine Bestrafung wegen Unterschlagung befürchtet habe. Für diesen Angeklagten kommt Eidesnotstand schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vergünstigung des § 157 StGB sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf Zeugen und Sachverständige erstreckt. § 157 StGB ist demnach nicht anwendbar für den Eid, den eine Person als Prozeßpartei leistet. Das gleiche muß auch für die Prozeßpartei als Teilnehmer am Zeugenmeineid gelten. Das aber trifft für den Angeklagten Fi. zu. Die Frage, ob sich Teilnehmer am Zeugenmeineid oder der falschen uneidlichen Aussage eines Zeugen überhaupt auf Eidesnotstand berufen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. KGR Nr. 50 Art. II. Ein Betriebsleiter, der seinen Betrieb mangelhaft beaufsichtigt, begeht, selbst wenn mehrere Personen die durch die mangelhafte Aufsichtsführung geschaffene Lage zur Schädigung des Betriebes ausnutzen, nur eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen KRG Nr. 50. OLG Potsdam, Urt. vom 18. März 1952 II Ss 292/51. Der Angeklagte war Betriebsleiter einer Molkerei. Ihm unterstand die rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte W., die in der Verkaufsstelle der Molkerei tätig war und in der Zeit von Oktober 1950 bis Mai 1951 laufend an eine Anzahl ihrer Kunden ohne Bezugsberechtigung Butter zu Überpreisen und Milch zu Normalpreisen abgab. Obwohl der Angeklagte erfahren hatte, daß die W. in ihrer früheren Tätigkeit Unstimmigkeiten in der Abrechnung gehabt und auch im Sommer 1950 einmal Butter ohne Marken abgegeben hatte, kontrollierte er niemals ihre Arbeitsweise und kümmerte sich überhaupt nicht um den Betrieb der Verkaufsstelle. Außerdem holten die Familienangehörigen des Angeklagten während längerer Zeit mehrmals täglich Voll-und Magermilch aus der Molkerei, und zwar in Mengen, die das ihnen zustehende Maß weit überschritten. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten nach KRG Nr. 50 Art. II, weil er in, zwei Fällen fahrlässig gehandelt habe, einmal bei der schlechten Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Angestellten W., weiter bei der Milchentnahme durch seine Angehörigen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Aus den Gründen: Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme zweier fahrlässiger Handlungen bei der Beaufsichtigung des dem Angeklagten unterstehenden Molkereibetriebs. Der Angeklagte; hat den Betrieb liederlich beaufsichtigt. Diese Fahrlässigkeit ist von verschiedenen Personen ausgenutzt worden, nämlich von der Verkäuferin, die so ungehindert Schwarzverkäufe vornehmen konnte, und von den Familienmitgliedern des Angeklagten, die sich ohne Schwierigkeiten mit Milch versorgen konnten. Dadurch, daß mehrere Personen die durch die Fahrlässigkeit des Täters geschaffene Lage für sich ausnutzen, wird die einmal begangene Fahrlässigkeit nicht zu mehreren Fahrlässigkeiten, begangen sovielmal; als Ausnutzer vorhanden sind. Das könnte anders sein, wenn das von der Fahrlässigkeit beeinflußte Objekt jedesmal ein anderes wäre, also die Fahrlässigkeit nicht eine ununterbrochene, sondern etwa zu verschiedenen Malen mit neuem Inhalt begangene wäre. Hier sind die Angehörigen des Angeklagten, von diesem nie gehindert, eigenmächtig an die Milchzapfhähne der Molkerei gegangen und haben Milch abgezapft. Außerdem hat der Angeklagte die im Verkaufsraum tätige Verkäuferin nie kontrolliert. Selbst wenn sich die Zapfstellen nicht im Verkaufsraum und nicht unter der Aufsicht der Ver- m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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