Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 420 (NJ DDR 1952, S. 420); feindlichen Elemente, gegen Schieber und Wirtschaftssaboteure, gegen Agenten der alten monopolkapitalistischen Welt, gegen Faschisten und Kriegshetzer. Der Angeklagte hat dieses Vertrauen mißbraucht. Er ist damit dem deutschen Volke in den Rücken gefallen und hat darüber hinaus das Ansehen der Volkspolizei als fester Schutzwall der Friedenskräfte geschädigt. Durch seine Angaben ausländischen und westhörigen Dienststellen gegenüber hat er die öffentlichen Interessen des deutschen Volkes auf das schwerste gefährdet. Wenn auch die Angaben des Angeklagten schon bekannt gewesen sein sollen, so dient nach Ansicht des Senats doch die Bestätigung dieser Kenntnisse durch den Angeklagten der Stärkung des gegnerischen Spionagedienstes, der sich aus dem Mosaik der eintreffenden Einzelheiten ein genaues Bild der jeweiligen Struktur der Volkspolizei und anderer Behörden unserer Deutschen Demokratischen Republik machen kann. Die letzten politischen Ereignisse lassen aber gerade immer klarer erkennen, wie der amerikanische Imperialismus den Krieg gegen die friedliebenden Völker der Welt, die Sowjetunion, die Volksdemokratien vorbereitet und fordert und wie nicht nur Westdeutschland, sondern ganz Deutschland zum Kriegsschauplatz werden soll. Es ist deshalb selbstverständlich, daß alles, was im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik vor sich geht, für ihn von Interesse ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts beteiligt sich derjenige, der so wichtiges Informationsmaterial liefert, selbst an der Vorbereitung zum Krieg, an der Hetze zum Krieg, treibt selbst Kriegshetze. Demgemäß ist die Anwendung des Art. 6 der Verfassung unbedingt zu bejahen. Die Strafkammer hat ihn zu Unrecht nicht angewandt. Die Ansicht des Gerichts, daß durchaus Fälle denkbar sind, bei denen die Verletzung des Amtsgeheimnisses seitens eines Volkspolizeiangehörigen gleichzeitig eine Verletzung des Art. 6 der Verfassung darstellen kann, ist richtig und im vorliegenden Falle gegeben. Es sind natürlich auch Fälle möglich, die lediglich eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellen, denn der Bruch des Geheimnisses wird nicht immer so schwerwiegend sein wie im vorliegenden Falle, da er dem ausländischen Geheimdienst gegenüber erfolgte. Es widerspricht den Gesetzen der Logik, wenn im Falle der Bejahung des Verbrechens gegen Art. 6 die Gefährdung des Friedens nach KRD Nr. 38 verneint wird Ein Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung löst auch die Friedensgefährdung im Sinne der KRD Nr. 38 aus. Der Angeklagte wird also in der erneuten Verhandlung nach Art. 6 und nach KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III zu bestrafen sein, ferner in Tateinheit dazu nach § 353 b StGB. Eine Handlung des Angeklagten kann nur dann mehrere Gesetze verletzen (bei Erfüllung der Tatbestände derselben), wenn mehrere Objekte verletzt sind. Die verletzten Objekte sind auf der einen Seite bei Art. 6 der Verfassung die friedliche Entwicklung und Festigung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, andererseits bei § 353 b StGB die Interessen unseres Staates an der Wahrung von Amtsgeheimnissen. Die begangene Tat sowie ihr gefährlicher Charakter kann und muß also bei dem vorliegenden Sachverhalt, da es sich 'bei dem Angeklagten gerade um einen Volkspolizeiangehörigen handelt, nur durch die Anwendung vorliegender mehrerer Gesetze genügend und erschöpfend charakterisiert werden. Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Angeklagte sich demnach nach Art. 6 der Verfassung und KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III in Tateinheit mit § 353 b StGB und Tatmehrheit mit § 350 StGB zu verantworten haben wird. Es erhebt sich dabei die Frage, ob es nicht genügte, nur den Art. 6 der Verfassung und KRD Nr. 38 zur Anwendung zu, bringen. Bei der qualifizierten Schwere des vorliegenden Sachverhalts, da es sich bei dem Angeklagten nicht um irgendeinen beliebigen Menschen, sondern um einen Träger und ein Sicherheitsorgan der staatlichen Ordnung handelt, werden die qualifizierten Bestimmungen hinzuzuziehen sein. In einem anders gelagerten Falle würde es sich erübrigen, Bestimmungen des StGB heranzuziehen, da zwischen dem Tatbestand des Art. 6 der Verfassung und den Tatbeständen des StGB kein quantitativer, sondern ein qualitativer Unterschied besteht. Anmerkung: Das Oberlandesgericht hat den Charakter der Straftat im Wesen zutreffend analysiert, wenn es feststellt, daß das in Art. 6 geschützte Objekt, überdies auch das Objekt der KRD Nr. 38 Art. Ill A III, verletzt und der Angeklagte nach diesen Strafbestimmungen schuldig zu erkennen sei. Es hat aber noch andere Tatbestände als verwirklicht angesehen; so sei der Angeklagte auch nach § 353 b StGB und wegen Unterschlagung der Uniform überdies nach § 350 StGB in Tateinheit mit Art. 6 und KRD Nr. 38 Art. Ill A III zu bestrafen. Das Oberlandesgericht hat bei der Heranziehung des § 353b StGB jedoch verkannt, daß im gegebenen Falle des verbrecherischen Wirkens der westlichen Spionagestellen und der diesen Stellen dienenden Handlung des Angeklagten nicht gegen das spezielle Interesse unseres Staates an der Geheimhaltung von Kenntnissen, die der Täter in Ausübung einer öffentlichen Stellung erlangte, sondern darüber hinaus gegen das unvergleichlich weitergehende Interesse an der Integrität der Grundlagen unserer Ordnung und der Erhaltung des Friedens verstoßen wurde. Schließlich ist auch die Anwendung des § 350 StGB verfehlt, weil die Aneignung der Uniform nur eine bedeutungslose Teilhandlung bei der Ausführung des Verbrechens ist. Obwohl das Oberlandesgericht die Frage nach dem Objekt ernsthaft gestellt hat, ist es nicht zu einer konsequenten Lösung gekommen. Richter am Obersten Gericht Dr. Rothschild Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. III AIII. Zur Frage der Abgrenzung des Organisationsverbrechens von der Mittäterschaft. OLG Dresden, Urt. vom 5. März 1952 21-14/52. Aus den Gründen: Der Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist das entscheidendste Gesetz zum Schutze der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Daraus folgt, daß nach diesem Gesetz nur Straftaten geahndet werden, die in ihrer Zielrichtung sich gegen den verfassungsmäßigen Bestand unserer Gesellschaftsordnung richten. Alle vier Angeklagten haben, wie aus den tatsächlichen Feststellungen unmißverständlich hervorgeht, sich zu einer antidemokratischen Gruppe zusammengetan und gegen die Volks wähl vom 15. Oktober 1950, gegen die Sowjetunion und die Deutsche Demokratische Republik gehetzt und sich gegenseitig offen oder der jeweiligen Situation entsprechend weniger offen unterstützt. Ihre verbrecherischen Handlungen, die in einem für unsere Volkswirtschaft und den friedlichen Aufbau entscheidenden Betrieb begangen wurden, richteten sich offensichtlich gegen die anti-faschistisch-demokratische Ordnung. Ihre Wühlarbeit hatte durch den Zusammenschluß zu einer Gruppe einen organisierten Charakter. Eben der Umstand, daß die Angeklagten eine systematische Zersetzungsarbeit unter den fortschrittlichen Bergarbeitern leisteten, läßt die Zielrichtung ihrer Straftaten, das durch Art. 6 der Verfassung und KRD Nr. 38 geschützte Objekt anzugreifen, eindeutig erkennen. Der Standpunkt der Strafkammer, die dem Einwand der Verteidigung folgt, die Angeklagten seien als Einzeltäter zu betrachten, ist irrig und zeigt eine Unterschätzung der Gefährlichkeit der Taten der Angeklagten. Bei Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist das politisch-kriminelle Gesamtverhalten des Täters bzw. der Täter zu würdigen. Das bedeutet, daß die Strafkammer die einzelnen hetzerischen Äußerungen der Angeklagten nicht isoliert von der festgestellten Tatsache betrachten darf, daß die Angeklagten zu dem bewußten Zweck sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben. Diese Äußerungen sind der Ausfluß der durch die Gruppenbildung begonnenen staatsfeindlichen Tätigkeit. Es ist daher unbeachtlich, ob der eine oder andere der Angeklagten bei der von diesem oder jenem unter den Bergarbeitern verbreiteten Äußerung zugegen war. Ein Zusammenhang zwischen den von einzelnen Angeklagten getanen Äußerungen und den anderen Angeklagten bestand insofern, als die Angeklagten sich in dieser antidemokratischen Gruppe zu dieser Wühlarbeit, d. h. also auch zu der b20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 420 (NJ DDR 1952, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 420 (NJ DDR 1952, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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