Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 417 (NJ DDR 1952, S. 417); Somit steht der Stadt Berlin das von ihr geltend gemachte Erbrecht an dem Nachlaß der Erblasserin nicht zu. Der Vorderrichter hat daher, wenn auch mit anderer Begründung als die Kammer, so doch im Ergebnis zutreffend die Erteilung des beantragten Erbscheins ab-. gelehnt. SMAD-Befehl Nr. 8/45, Nr. 124/45. Die Deutsche Reichsbahn ist aktiv legitimiert, die vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Forderungen der früheren Deutschen Reichsbahn geltend zu machen. OLG Halle, Urt. vom 7. August 1952 1 U 118/51. Die Deutsche Reichsbahn überließ dem Beklagten im April und am 4. und 5. Mai 1945 Waren für insgesamt 2 140, RM käuflich. Die Klägerin verlangt Bezahlung dieser Waren. Das LG hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und insbesondere sich darauf berufen, daß die jetzige Reichsbahn nicht aktiv legitimiert sei zur Einklagung der Ansprüche, welche der bis zum Zusammenbruch bestehenden früheren Reichsbahn zustanden. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Frage der Aktivlegitimation ausgeführt: Aus den Gründen: Es war die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen, da diese nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Deutschen Reichsbahn ist und der SMAD-Befehl Nr. 8 vom 11. August 1945 ihr nur die Führung (den Betrieb) der Eisenbahn übertragen hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt jedoch aus Ziff- 8 des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945, die folgendes bestimmt: „Ich mache alle Ämter, Organisationen, Firmen und Unternehmen sowie alle Privatpersonen, in deren Nutzung sich das in den Punkten 1 und 2 aufgezählte Eigentum befindet, darauf aufmerksam, daß sie die volle Verantwortung für dessen Erhaltung und die Sicherung einer reibungslosen Ausnutzung dieses Eigentums entsprechend seiner wirtschaftlichen Bestimmung tragen. Sämtliche Abmachungen über dieses Eigentum, ohne die Einwilligung der sowjetischen Militärverwaltung getroffen, werden als ungültig erklärt.“ Zu obigem Eigentum gehört auch das gesamte Reichsbahnvermögen, und die volle Verantwortung für dessen Erhaltung sowie die Sicherung seiner reibungslosen Ausnutzung muß auch die Einziehung der vor dem 8. Mai 1945 enstandenen Forderungen umfassen. Eine engere Auslegung würde den Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift verkennen. Den Anspruch der Klägerin auf Einziehung dieser Forderungen zu verneinen, würde nämlich zwangsläufig dazu führen, daß die alten Reichsbahnforderungen von niemand geltend gemacht werden könnten, da die SMAD das Recht zur Einziehung dieser alten Schulden nicht für sich in Anspruch genommen hat. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Herzfeld, Halle) § 114 ZPO. Wer grundlos dem Arbeitsprozeß fernbleibt und sich dadurch selbst in die Lage versetzt, Prozeßkosten nicht aufbringen zu können, hat keinen Anspruch auf einstweilige Kostenbefreiung. KG, Beschl. vom 29. Juli 1952 2 UH 19/52. Aus den Gründen: Die Beklagte ist zur Herausgabe verschiedener Gegenstände an die Klägerin verurteilt worden. Sie beabsichtigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen, und hat um einstweilige Kostenbefreiung und Beiordnung eines Anwaltes nachgesucht. Über die persönlichen Verhältnisse der Beklagten ergeben die Akten und ihr Gesuch folgendes: Die Beklagte ist 37 Jahre alt, verheiratet und ohne Beruf. Ihre Ehe ist kinderlos. Sie wird von ihrem Ehemann unterhalten. Der Aufforderung des Gerichts, eine etwaige Erwerbsunfähigkeit durch Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses glaubhaft zu machen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Nach § 114 ZPO setzt die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung voraus, daß die Partei außerstande ist, die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann gegeben, wenn die Partei vermögenslos ist und über kein eigenes Einkommen verfügt. Es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob der Partei nicht zugemutet werden kann, sich durch Arbeitsaufnahme die zur Durchführung des Rechtsstreites notwendigen Mittel zu beschaffen. Es kann nicht als gerechtfertigt angesehen werden, daß ein arbeitender Mensch die Kosten eines von ihm geführten Prozesses grundsätzlich selbst zu, tragen hat, derjenige aber, der es vorzieht, dem Arbeitsprozeß fernzubleiben, seine Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der Allgemeinheit austragen kann. Die Beklagte ist eine noch junge Frau, die in kinderloser Ehe lebt. Sie hat nicht dargetan, daß gesundheitliche Gründe sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern. Sie würde bei der außerordentlich günstigen Lage des Arbeitsmarktes unschwer Arbeit finden. Schon eine keine Spezialkenntnisse voraussetzende und daher vielleicht nicht sonderlich hoch bezahlte Tätigkeit würde sie in den Stand setzen, den Prozeß zu finanzieren. Denn der Wert des Streitgegenstandes ist niedrig, und die von ihr aufzubringenden Gebühren würden daher nur gering sein. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie im Hinblick auf das ihr in erster Instanz gewährte Armenrecht mit der abweichenden Ansicht des Senats nicht rechnen konnte und die Berufungsfrist unter Umständen abgelaufen sein könnte, bevor ihr Arbeitseinkünfte zufließen. Der Beklagten droht keine Gefahr des Rechtsmittelverlustes durch Z’eitab-lauf, da ihr Ehemann verpflichtet ist, ihr den zur Bezahlung der Gebührenvorschüsse benötigten Betrag vorzuschießen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 15. Januar 1952 (NJ 1952 S. 284 f.) ausgeführt, daß die Zahlung von Kostenvorschüssen für einen von der Frau notwendigerweise zu führenden Rechtsstreit zu den persönlichen Bedürfnissen gehört, welche der Ehemann im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu befriedigen hat. Die Beklagte macht nicht geltend, daß ihr Ehemann nicht in der Lage hierzu sei. Sie meint nur, der Rechtsstreit ginge ihren Ehemann nichts an, weil die Vorgänge, welche dem Prozeß zugrunde liegen, sich vor der Eheschließung abgespielt hätten. Diese Ansicht ist unzutreffend. Es ist für die Kostenvorschußpflicht des Ehemannes belanglos, ob die Verpflichtung der Ehefrau, die Gegenstand des Prozesses ist, vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist. §§ 627, 567 ZPO. Gegen eine von der Berufungskammer des Landgerichts erlassene einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO ist die Beschwerde zulässig. KG, Beschl. vom 10. Juni 1952 2 W 33/52. Aus den Gründen: Der Senat hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob gegen eine vom Landgericht als Berufungsgericht erlassene einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde überhaupt gegeben ist. Seit der durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 2. September 1949 (VOB1.1 S. 271) erfolgten Übertragung der familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte entscheidet in Ehesachen nunmehr in erster Instanz das Amtsgericht. Das Landgericht wird hier nur noch als Berufungsgericht tätig. Das Oberlandesgericht ist insoweit ausschließlich Revisionsinstanz. Daraus folgt, daß der Wortlaut des § 627 Abs. 4 ZPO insofern eine Änderung erfahren hat, als an die Stelle der Worte „Landgericht“ und „Oberlandesgericht“ nunmehr die nach der neuen Regelung zuständigen Gerichte, nämlich das „Amtsgericht“ und für die zweite Instanz das „Landgericht“ getreten sind. Vor dem Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsregelung bestand kein Zweifel darüber, daß gegen einstweilige Anordnungen gemäß § 627 ZPO, die erst in der Berufungsinstanz erlassen worden waren, kein Rechtsmittel gegeben war. Dies ergab sich einmal aus dem heute gegenstandslos gewordenen § 567 Abs. 3 ZPO, der w;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der jeweils für die Aufgabenstellung wichtigsten operativen Diens teinheiten Sie wird vom Leiter selbst oder von einem von ihm Beauftragten geleitet.

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