Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 415 (NJ DDR 1952, S. 415); § 48 EheG. Die Möglichkeit, daß die Frau bei einer Scheidung nacn § 48 EheG eine ihr im Falle des Vorversterbens des Ehemannes zustehende Witwenrente verliert, rechtfertigt lür situ allein nicht den Widerspruch gegen die Scheidung einer unheilbar zerrütteten Ehe. KG, Urt. vom 30. Mai 1952 2 UR 190/51. Aus den Gründen: . Auch der Hinweis der Beklagten, daß sie, falls der Kläger vor ihr sterbe, die Witwenrente aus der Sozialversicherung ihres Ehemannes verliere, kann die Auirechterhaltung dieser zerstörten Ehe nicht recht-fertigen. Bas Oberste Gericnt aer Beutsehen Demokra-tiscnen Republik hat in dem wiederholt angeführten Urteil vom 1. Dezember 1950*) ausgeführt, daß ein Grund für die Aulrechterhaitung einer unheilbar zerrütteten Ehe nicht darin liegen kann, daß der beklagte Ehegatte durch die Scheidung für den Fall, daß der Kläger vorverstirbt, nicht mehr Erbe oder Miterbe eines etwaigen Vermögens sein würde. Dies muß grundsätzlich in gleichem Maße auch für andere auf der Ungewißheit des Vorversterbens des Klägers beruhende vermögensrechtliche Ansprüche und somit auch für die Witwenrente gelten (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Kammergerichts vom 28. Februar 1952 1 Kas 160/51 Kas. Z. 1/52). Der Senat verkennt nicht, daß die Witwenrente ihren Ursprung in dem Versorgungsgedanken hat, der darin besteht, daß die im Haushalt tätige Ehefrau, für die die Ehe nach dem bisherigen Rechtszustand eine Versorgungsgrundlage im Alter war, diese durch die Arbeitsleistungen des Mannes für sie geschaffene Versorgung auch nach seinem Tode nicht verlieren soll. Bei der gealterten Ehefrau, die keinen Beruf erlernt hat und einen solchen auch oft nicht mehr ausüben kann, ist der Versorgungsgedanke auch heute noch von durchaus maßgeblicher Bedeutung und demgemäß zu berücksichtigen (vgl. Benjamin „Die Ehe als Versorgungsanstalt“ in NJ 1949 S. 209 und die mehrfach zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950). Das kann aber nicht so weit führen, daß eine unheilbar zerrüttete Ehe nur deshalb aufrechterhalten bleibt, weil die Ehefrau möglicherweise den Mann überleben und dann als seine Witwe Versorgungsansprüche stellen könnte. Bei dem derzeitigen Alter des Klägers muß nach der allgemeinen Lebenserfahrung zudem damit gerechnet werden, daß der Versorgungsfall, selbst wenn der Kläger vor der Beklagten sterben sollte, erst in vielen Jahren eintritt. Sollte die Beklagte dann wegen Fehlens anderer Unterhaltsverpflichteter auf eine öffentliche Altersversorgung angewiesen sein, so mag sie versichert sein, daß sich im Hinblick auf die stetig wachsenden Erfolge unserer Wirtschaft der allgemeine Lebensstandard der Bevölkerung und damit auch die Versorgungssätze für arbeitsunfähige alte Leute dann derart verbessert haben werden, daß irgendein wesentlicher Nachteil gegenüber der materiellen Hilfe, die sie sich heute durch die Witwenversorgung verspricht, für sie nicht bestehen dürfte. Auch in gesellschaftlicher Hinsicht wird die Beklagte durch die Scheidung der Ehe nicht benachteiligt. Sie fürchtet dies offenbar, wenn sie vorträgt, daß sie sich als geschiedene Frau „verstoßen“ Vorkommen würde. Diese „Verstoßung“ wie es die Beklagte nennt würde nicht erst durch die rechtliche Auflösung der inhaltlich nicht mehr bestehenden Ehe eintreten; sie ist vielmehr bereits tatsächlich dadurch eingetreten, daß sich der Kläger seit Jahren offen und unmißverständlich von der Beklagten abgewandt und anderen Frauen zugewandt hat. Es ist nicht damit zu rechnen, daß der Kläger je wieder zu der Beklagten zurückkehrt, was er auch selbst wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Es ist daher auch nicht damit zu rechnen, daß ein die Scheidung verweigerndes Urteil den Kläger dahin beeinflussen könnte, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten wiederaufzunehmen, so daß sich an dem derzeit bestehenden tatsächlichen Zustand also selbst dann nichts ändern würde, wenn die Ehe nicht geschieden würde. Was im übrigen die Stellung der geschiedenen Frau in unserer Gesellschaftsordnung anlangt, so hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (vgl. NJ 1952 S. 89) hierzu ausgeführt, daß der Wert der Frau als Mitglied unserer Gesellschaft und auch als Frau durch die Tatsache der Scheidung in keiner Weise beeinträchtigt wird. Das Ansehen eines Menschen wird nicht dadurch bestimmt, ob er ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden ist, sondern dadurch, welchen Platz er in der Gesellschaft einnimmt. §§ 50 bis 75 Teil II, Titel 19 ALR; Ziff. II des Hofreskripts vom 2. Juli 1801; Art. 15, 144 der Verfassung. Die Stadt Berlin hat kein Erbrecht am Nachlaß von Unterstützungsempfängern. LG Berlin, Beschl. vom 4. Januar 1952 la T 584/51. Aus den Gründen: Die am 29. April 1951 in Berlin verstorbene Witwe Marta K. bezog bis zu ihrem Tode von dem Bezirksfürsorgeverband der Stadt Berlin, vertreten durch den Magistrat von Groß-Berlin, Bezirksamt Mitte, Bez. Abt. Sozialfürsorge und Gesundheitswesen, eine Fürsorgeunterstützung. In der Verhandlung vom 4. Dezember 1947 vor dem Bezirksamt Mitte war ihr bekannt gemacht worden, daß im Falle ihres Todes der Stadt Berlin gemäß Art. 139 EGBGB, den §§ 50 bis 75 Teil II, Titel 19 des Preußischen ALR und Ziff. II des Hofreskripts vom 2. Juli 1801 (abgedr. in Rabe, Sammlung Preußischer Gesetze und Verordnungen VI, S. 542) ein gesetzliches Erbrecht an ihrem Nachlaß zustehe. Die Stadt Berlin hat beantragt, ihr einen Erbschein als alleiniger Erbin nach der Erblasserin zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Stadt Berlin Beschwerde eingelegt. In der Begründung heißt es, daß die betreffenden Bestimmungen des ALR und des Hofreskripts vom 2. Juli 1801, auf denen das gesetzliche Erbrecht beruhe, niemals aufgehoben worden seien. Aus der Tatsache, daß die damalige Alliierte Kommandantur dem Magistratsbeschluß vom 17. September 1945 betreffend die Aufhebung des Rezesses des Kurfürsten Joachim I. vom 27. Dezember 1508 nicht zugestimmt hat, folge vielmehr, daß auch die hier in Betracht kommenden Bestimmungen weitere Geltung haben müßten. Was die Unentgeltlichkeit der Fürsorgeunterstützung anlange, so ergebe sich diese aus dem in der Erbrechtsbekanntmachung vom 4. Dezember 1947 sinngemäß enthaltenen Verzicht auf irgendwelche Rückerstattungsansprüche seitens der Stadt Berlin. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Bestimmungen, auf die das in Anspruch genommene Erbrecht gestützt wird, sind zwar nirgends ausdrücklich aufgehoben worden. Es muß aber untersucht werden, ob sie im Laufe der Entwicklung des Armenfürsorgerechts, insbesondere unter Berücksichtigung der gewandelten Auffassungen von Staat und Gesellschaft obsolet geworden sind. Hierzu bedarf es eines geschichtlichen Rückblicks. Für den ehemaligen preußischen Staat ist die Armenfürsorge unter Aufhebung aller früheren gesetzlichen Regelungen im Preußischen Allgemeinen Landrecht vom 1. Juni 1794 in Teil II, Titel 19 abschließend kodifiziert worden. Die technische Abwicklung der Unterstüzungs-gewährung wurde für Preußen durch das Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Preuß. GesS. 1843 S. 5) sowie das Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (Preuß. GesS. 1843 S. 8) und später für den Norddeutschen Bund durch das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (BGBl. S. 155) sowie das Gesetz über den UnterstützungsWohnsitz vom 6. Juni 1870 (BGBl. S. 360) geändert. Eine einheitliche, für alle deutschen Länder gleichmäßige Regelung der Armenfürsorge ist sodann durch die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 in der heute gültigen Fassung vom 5. Juni 1931 erfolgt. Hierzu sind Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ergangen, die im wesentlichen in der Fassung vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) niedergelegt sind. Schließlich hat die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. S. 4) in Art. 15 Abs. 2 das Grundrecht jedes Bürgers auf Arbeit und im Notfälle auf notwendigen Unterhalt geschaffen. Eine Gegenüberstellung der §§ 50 75 Teil II, Titel 19 ALR mit der FürsorgepflichtVO und Art. 15 der Ver- ■415 *) NJ 1951 S. 128.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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