Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 413 (NJ DDR 1952, S. 413); die Lieferung von Saatgut und Düngemitteln bestehen läßt Soweit es sich um den im vorliegenden Schiedsstreit in Rede stehenden Roggen handelt, ergibt sich aus dem Pfändungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers Ka. vom 3. August 1950 und 17. August 1950, daß die zugunsten des OLH auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 31. Juli 1950 gepfändete Menge von 190 dz Roggen der gesamte auf der Wirtschaft des K. geerntete und zur Zeit der Pfändung noch vorhandene Rtggen war. Daraus ergibt sich, daß die Pfändung dieses Roggens und ihre Kenntlichmachung durch eine vom Gerichtsvollzieher am Lagerplatz des Roggens in der Scheune des K. an einem Balken angebrachte, mit seiner Unterschrift und seinem Dienststempel versehene Pfandanzeige zur Durchführung der in § 9 der VO vom 9. November 1939 vorgesehenen Ausscheidung und gesonderten Aufbewahrung genügte. Es ist gerichtsbekannt, daß bei der Lagerung von Getreide in der Scheune des Landwirts die verschiedenen Getreidearten bzw. Getreide und andere Früchte nicht miteinander vermischt werden, daß vielmehr jede Getreideart und andere Fruchtarten gesondert gelagert werden. Wurde also der gesamte vorhandene Roggen gepfändet, so bedurfte es keiner besonderen Ausscheidung und gesonderten Aufbewahrung mehr, da diese Erfordernisse bereits erfüllt waren, sondern nur noch der Kenntlichmachung der Pfändung, wie sie ausweislich des Pfändungsprotokolls stattgefunden hat. Wird aus den gesamten, dem Pfandrecht unterliegenden Früchten eine bestimmte Menge ausgeschieden, gesondert aufbewahrt und dem Pfandrecht unterliegend kenntlich gemacht, so beschränkt sich das Pfandrecht auf diese Menge mit der Folge, daß § 2 Abs. 1 der VO keine Anwendung findet. In § 2 Abs. 1 ist bestimmt, daß das Pfandrecht grundsätzlich mit der Entfernung der ihm unterliegen den Früchte von dem Grundstück erlischt. Daraus ergibt sich, daß im Hinblick auf die Ausscheidung des Roggens dessen Entfernung vom Grundstück zu einem Erlöschen des Pfandrechts nicht führen konnte. Entsprechend seinen Ablieferungspflichten lieferte K. einen Teil des ausgeschiedenen Roggens mit 104,57 dz zum Preise von DM 2091,40 an die Schiedsklägerin, während er die restlichen 85,43 dz offenbar für sich verwendet hat. Uber die Lieferung wurde ihm von der Schiedsklägerin die Ablieferungsbescheinigung Nr. 168 190 ausgestellt, woraus sich ergibt, daß die Lieferung auf einmal und nicht in Teilmengen erfolgt ist. Bis zur Ablieferung des Roggens an die Schiedsklägerin bestand nach den obigen Ausführungen das Früchtepfandrecht des OLH fort; es erlosch erst mit der Übernahme des Roggens durch die Schiedsklägerin in Verbindung mit der darauffolgenden Vermischung mit gleichartigem Getreide und der Weiterlieferung durch die Schiedsklägerin. Mit dem Erlöschen des Pfandrechts an dem Roggen jedoch trat kraft dinglicher Surrogation gemäß §§ 1247, 1257 BGB der Gegenwert an die Stelle des Pfandes, d. h. die Kaufpreisforderung des K. an die Schiedsklägerin unterlag dem Pfandrecht des OLH in gleicher Weise wie vorher die Pfandsache selbst. Diese Kaufpreisforderung hatte K. durch die Urkunde vom 1. Juni 1950 an die Schiedsbeklagte abgetreten. Die Abtretung einer künftig entstehenden Forderung ist, da sie den Erfordernissen des Wirtschaftsverkehrs entspricht und vom Gesetz nicht verboten wird, für zulässig zu halten. Der Zessionär einer künftig entstehenden Forderung erwirbt diese Forderung in dem Augenblick ihres Entstehens. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, war diese Forderung jedoch im Augenblick ihres Entstehens mit dem Pfandrecht zugunsten des OLH belastet. Infolgedessen konnte die Schiedsbeklagte nur eine mit dem Pfandrecht zugunsten des OLH belastete Forderung erwerben. Gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1228 Abs. 2 BGB war im Hinblick auf dfe Fälligkeit der dem Pfand zugrunde liegenden Forderung der Schuldner, d. h. die Schiedsklägerin, berechtigt und verpflichtet, an den Pfandgläubiger, d. h. an den OLH, zu leisten. Wenn also die Schiedsbeklagte den Gegenwert des Roggens an den OLH überwies, hat sie damit an den richtigen Gläubiger gezahlt. Diese Rechtslage würde sich übrigens nicht ändern, wenn man unterstellen würde, daß das Früchtepfand- recht infolge ungenügender Aussonderung mit der Entfernung des Roggens vom Grundstück des K. untergegangen war. Denn zugunsten des OLH bestand ja neben dem Früchtepfandrecht das durch die Pfändung des Roggens auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 31. Juli 1950 entstandene Pfändungspfandrecht. Im Gegensatz zu der Sonderregelung beim Früchte-plandrecht geht ein Pfändungspfandrecht nicht dadurch unter, daß die Pfandsache aus dem Besitz des Schuldners entfernt wird, vielmehr bleibt das Pfändungspfand-recht erhalten, solange nicht ein anderer gesetzlicher Untergangsgrund hinzutritt. Selbst also, wenn das ursprüngliche Früchtepfandrecht erloschen wäre, hätte sich das Pfändungspfandrecht mindestens bis zum Verkauf des Roggens an die Schiedsklägerin erhalten und sich an dem Gegenwert, d. h. dem Kaufpreisanspruch gegen die Schiedsklägerin, fortgesetzt. Wenn es hiernach bereits bei Anwendung aller Vorschriften der VO vom 9. November 1939 feststeht, daß im vorliegenden Falle das Früchtepfandrecht an dem streitigen Roggen nicht vorzeitig erloschen ist und es daher zur Entscheidung des Schiedsstreites nicht mehr darauf ankommt, so wünscht das Schiedsgericht doch zum Ausdruck zu bringen, daß nach seiner Auffassung § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO vom 9. November 1939 heute nicht mehr anwendbar ist, d. h. ein Erlöschen des Früchtepfandrechts auch dann nicht eintreten kann, wenn die Früchte ohne besondere Ausscheidung oder Erwerb eines Pfändungspfandrechts an ihnen vom Grundstück entfernt werden. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 trugen den Erfordernissen des Rechtsverkehrs zur Zeit des Erlasses der Verordnung Rechnung. Wenn auch bereits im Jahre 1939 eine Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestand, so hielt sich diese Regelung doch im Rahmen der damals bestehenden kapitalistischen Wirtschaft, in welcher der sogenannte freie Handel herrschte. Gepfändete Früchte konnten beliebig versteigert werden, bei der Versteigerung konnten zugelassene Händler bieten, es konnte auch ein freier Pfandverkauf zum Marktpreis an einen Händler stattfinden. Der Pfandgläubiger konnte also zugreifen und sich durch Verwertung des Pfandes befriedigen. Auf der anderen Seite hätte es der Sicherheit im Rechtsverkehr nicht entsprochen, wenn die hiernach im freien Handel befindlichen Früchte mit einem nicht weiter kenntlichen gesetzlichen Pfandrecht belastet gewesen wären. Der letztere Grund machte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich, durch welche vermieden wurde, daß Früchte in den freien Handel gelangten, die, ohne daß es kenntlich gewesen wäre, mit einem gesetzlichen Pfandrecht belastet waren. Diese Regelung konnte auch getroffen werden, ohne die Interessen des Saatgut- und Düngemittel-Lieferanten zu verletzen, da dieser eben die Möglichkeit hatte, sich jederzeit aus den Früchten zu befriedigen. Alle diese Voraussetzungen der damaligen Regelung sind heute nicht mehr gegeben. Die plangemäße Erfassung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erfolgt ausschließlich auf dem Wege über die volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe, der „freie Handel“ mit diesen Erzeugnissen ist ausgeschlossen. Die volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe stehen in enger Verbindung mit den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften, die ihnen Mitteilung davon machen, welche Saatgut- und Düngemittellieferungsforderungen ihnen zustehen. Das Interesse an der Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordert also nicht mehr das Erlöschen des Früchtepfandrechts mit der Trennung, da die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Zirkulationssphäre nicht mehr irgendwelche unkontrollierten Wege gehen können, sondern stets den plangemäßen Weg vom Erzeuger zum Erfassungsbetrieb nehmen müssen. Aus dem gleichen Grunde aber steht es dem Saatgut- und Düngemittel-Lieferanten, d. h. in aller Regel der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft, nicht mehr frei, das Früchtepfandrecht nach Belieben zu realisieren; eine Versteigerung \*;r Früchte ist ausgeschlossen, da ihr Weg zum Erfassungsbetrieb vorgeschrieben ist. Es entspricht aber nicht den Erfordernissen der Wirtschaftsplanung und der demokratischen Gesetzlichkeit, daß die BHG mit der pflichtgemäßen und einzig möglichen Ablieferung der Ernte an den Erfassungsbetrieb JflS;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 413 (NJ DDR 1952, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 413 (NJ DDR 1952, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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