Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 411 (NJ DDR 1952, S. 411); zuschließen vermocht. Es kann daher der Meinung der Beklagten nicht beigetreten werden, daß einer Entscheidung im vorliegenden Falle die Rechtsprechung einzelner Gerichte auf dem Gebiet der sog. Ruinenhypothek zugrunde zu legen sei. Wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auch nicht mehr auffindbar ist, so daß aus ihm keine besonderen Schlüsse gezogen werden können, so kann doch von der seitens der Klägerin nicht bestrittenen Behauptung der Verklagten ausgegangen werden, daß diese der Deutschen Bank zur Sicherung der Kredite ein Holzlager übereignet hat und dieses Holzlager entschädigungslos zum Teil abgefahren und zum Teil beschlagnahmt wurde. Durch den Sicherungsübereignungsvertrag erlangte die Deutsche Bank nach außen volles Eigentum am Sicherungsobjekt, allerdings mit der schuldrechtlichen Abrede nach innen insoweit, daß das Eigentum nicht endgültig übertragen werden sollte, sondern nur für die Dauer des Bestehens der Forderung der Bank, wobei sich die Bank bei Fälligkeit und Nichtzahlung der gesicherten Forderung wie ein Pfandgläubiger befriedigen konnte. Die Sicherungsübereignung hat, wie das Wort schon andeutet, reinen Sicherungscharakter. Bei ihr ist die Übereignung als dingliches Rechtsgeschäft von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft unabhängig. Daraus folgt, daß der Untergang des Sicherungsobjekts ohne Einfluß auf die Forderung ist, der Gläubiger also bei Untergang des Objekts wohl das Eigentum an ihm verliert, aber nicht das Recht, seine Forderung geltend zu machen. Es würde zu einem unhaltbaren Ergebnis führen und das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung überhaupt illusorisch machen, wenn der Untergang des Sicherungsobjekts für den Gläubiger auch gleichzeitig den Verlust seiner Forderung bringen würde, weil dann in jedem Falle der gesicherte Gläubiger schlechter gestellt wäre als der Gläubiger, der einen Kredit hingibt, ohne sich zu sichern, da ihm der Einwand des Schuldners, daß das Sicherungsobjekt untergegangen sei, nicht entgegengehalten werden kann. Aus all diesen Erwägungen folgt zwingend, daß bei Abschluß eines Sicherungsübereignungsvertrages der Bestand des Sicherungsobjekts nicht entscheidender Faktor oder gar Geschäftsgrundlage des Vertrages bildet, sondern lediglich eine Sicherungsfunktion ausübt, deren Verminderung oder völliger Verlust niemals die Hauptforderung berührt und dem Gläubiger nicht das Recht nimmt, diese Forderung auch nach Verlust des Objekts geltend zu machen. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung des OLG Erfurt, der im Ergebnis nachdrücklich beizupflichten ist, zeigt in der Begründung einige Auffassungen, die auf schwerwiegende Mißverständnisse des Senats hinweisen und nicht unwidersprochen bleiben dürfen. Bereits der Anfang der Urteilsbegründung, in dem § 1 der StundungsVO und Ziff. 18 der VO über die Währungsreform als Entscheidungsgrundlage bezeichnet werden, ergibt ein schiefes Bild. Entscheidungsgrundlage ist der Darlehnsvertrag zwischen den Parteien, dessen Erfüllung durch Rückzahlung des hingegebenen Darlehnsbetrages die Klägerin mit Recht verlangt. Die StundungsVO hat keine neuen Rechtsgrundlagen für alte Forderungen, etwa in Gestalt einer Novation, geschaffen, sondern lediglich bei Gelegenheit der Einführung einer Vertragshilfe der Klarstellung halber zum Ausdruck gebracht, daß der Zusammenbruch des faschistischen Regimes auf die Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen grundsätzlich keinen Einfluß habe. Diese Klarstellung war in einer Zeit, in welcher über die Auswirkung der weltgeschichtlichen Ereignisse auf die bestehenden Zivilrechtsverhältnisse Unklarheit herrschen mochte, verständlich und notwendig. In den sieben Jahren seither aber ■ und Entsprechendes gilt hinsichtlich der zitierten Vorschrift der WährungsreformVO ist das Prinzip der Verpflichtung zur Zahlung alter Schulden zu einer derartigen Selbstverständlichkeit geworden, daß eine besondere Heranziehung der StundungsVO zum Zwecke der Urteilsbegründung und deren Bezeichnung als Entscheidungsgrundlage einigermaßen befremdend wirkt. Daß hier eine irrige Auffassung der Bedeutung der StundungsVO zugrunde liegt, läßt noch klarer der nächste Absatz der Entscheidungsgründe erkennen, in dem der Senat die Meinung vertritt, daß „diese gesetzliche Regelung“, also die genannte Vorschrift der StundungsVO, von einigen Gerichten mit ihrer Rechtsprechung zur Frage der Ruinenhypotheken „durchbrochen“ worden sei. Was die StundungsVO mit der Problematik der Ruinenhypotheken zu tun hat, ist schlechthin unerfindlich. Die in der StundungsVO enthaltene Klarstellung hinsichtlich des Fortbestandes alter Forderungen ändert doch in keiner Weise etwas an den Umständen der einzelnen Forderung, sondern statuiert lediglich, daß der Zusammenbruch der Naziherrschaft dem Schuldner einer rechtmäßigen und keiner sonstigen Einwendung unterliegenden Forderung kein Leistungsverweigerungsrecht gebe. Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung über die Herabsetzung der Ruinenhypothekenforderungen mit keinem Wort davon die Rede, daß die Forderungsherabsetzung oder die völlige Streichung der Hypothekenforderungen deshalb erfolgen müsse, weil die Forderung vor dem 8. Mai 1945 entstanden sei und infolge des Zusammenbruchs des früheren Staates nicht mehr geltend gemacht werden könne. Tatsächlich basieren die Einwendungen gegenüber der Geltendmachung der Ruinenhypotheken auf einem Ereignis, das u. U. schon lange Zeit vor dem 8. Mai 1945 eingetreten ist, nämlich auf der Zerstörung des auf dem belasteten Grundstück stehenden Gebäudes, und daß Einwendungen, die einer Forderung schon vor dem 8. Mai 1945 entgegenstanden, durch die StundungsVO in keiner Weise berührt werden, sollte dem OLG Erfurt doch wirklich bekannt sein. Daß der Senat die Rechtsprechung über die Ruinenhypotheken mit der StundungsVO überhaupt in Zusammenhang bringt, läßt erkennen, daß er entweder deren Bedeutung oder den Inhalt jener Rechtsprechung völlig mißverstanden hat. Dieses Mißverständnis zeigt sich schließlich auch darin, daß der Senat die Rechtsprechung über die Ruinenhypotheken als „Abwertungsrechtsprechung“ bezeichnet. Dieser Ausdruck weist darauf hin, daß dem Senat irgendein Zusammenhang zwischen der Trümmerhypothekenfrage und der Währungsreform vorgeschwebt haben muß, wie ja auch schon im Anfang der Entscheidungsgründe die VO über die Währungsreform ganz unmotiviert herangezogen wird. In Wirklichkeit hat die Frage der Ruinenhypotheken mit der „Abwertung“ genau ebensowenig zu tun wie mit der StundungsVO, und schon die Wahl dieses Ausdrucks zeigt eine recht bedenkliche Vermengung verschiedener nicht zusammengehöriger Probleme. (Nebenbei sei bemerkt, daß es auch unzulässig ist, die Bezeichnung „Abwertung“ auf die Vorgänge unserer Währungsreform anzuwenden. Unter Abwertung verstehen wir ausschließlich die Auswirkungen der Inflation in den Jahren 1918 bis 1923 auf die damals bestehenden Forderungen. Auf diese paßt der Ausdruck durchaus, denn er verschleiert nur notdürftig das, was die Inflation in Wirklichkeit war, nämlich ein unverschämter Raub- und Bereicherungsfeldzug des Monopolkapitals zu Lasten der Arbeiterklasse und der Mittelschichten des Volkes. Dagegen hatte die Währungsreform lediglich eine „Umwertung“ zum Gegenstand, d. h. die Zurückführung der im Umlauf befindlichen Geldmenge auf ein dem Umfang der Warenproduktion entsprechendes Verhältnis und die Beseitigung der durch den Raubkrieg und seine Vorbereitung bedingten inflatorischen Maßnahmen des Hitlerregimes alles dies im Interesse der Werktätigen. Die WährungsreformVO spricht demgemäß niemals von Abwertung, sondern stets von Umwertung.) Hätte das OLG den Inhalt der Rechtsprechung über die Ruinenhypotheken nicht derart mißverstanden, so wäre es in der Lage gewesen, den völlig abwegigen Einwand der Beklagten, diese Rechtsprechung müsse auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, mit besseren Argumenten zurückzuweisen als nur mit allgemeinen Redensarten, die das Wesen der Sache nicht berühren. Soweit die Gerichte Klagen auf Zahlung einer auf einem Trümmergrundstück lastenden Hypothek abgewiesen haben, ist dies aus dem Gesichtspunkt geschehen, daß der Hypothekengläubiger das Schicksal seiner Forderung in einem Umfange mit dem Schicksal des Grundstücks verknüpft habe, der es im ui;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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