Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 41 (NJ DDR 1952, S. 41); land oder in Deutschland ihren Wohnsitz haben (Baumbach, Anh. nach § 110 ZPO, Ziff. 2), und kommt ihnen dementsprechend die Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht des § 110 ZPO nach dessen Abs. 2 Ziff. 2 zugute, und folgt aus der Verbürgung der Gegenseitigkeit weiterhin, daß ein Deutscher in Ruß'and ohne Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten gegen einen Russen prozessieren kann, so widerlegt sich der Gedanke einer analogen Anwendung des § 110 ZPO auf deutsche Bewohner der sowjetischen Besatzungszone selbst. Kommt eine direkte Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO mangels der rechtlichen Voraussetzungen und eine analoge Anwendung deshalb nicht in Betracht, weil sie mit dem Rechtsgedanken des § 110 ZPO nicht vereinbar ist, so erübrigen sich die insbesondere vom OLG Hamburg (a. a. O.) angestellten Erwägungen, ob eine Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt und auch bei der beiderseitigen Versagung der Anerkennung als völkerrechtliche Staaten zu erwarten sei, und ob eine tatsächliche Freistellung der Deutschen von der Sicherheitsleistungspflicht in der für sie jeweils fremden Zone eine rechtliche Vereinbarung der Gegenseitigkeit ersetzt. Diese faktische Freistellung im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in der sowjetischen Besatzungszone beruht auf der rechtlich allein haltbaren Nichtanwendung des § 110 ZPO auf Deutsche und ist der Ausdruck der Geltung der Gesamtkodiflkation der ZPO in allen deutschen Zonen, deren ethischer Gehalt höher ist, als der eventuelle wirtschaftliche Nachteil eines gegen einen klagenden Bewohner der sowjetischen Besatzungszone obsiegenden Beklagten im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen seiner Prozeßkosten. Im übrigen gewährt auch die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 ZPO nur die der Gegenseitigkeit für die Freistellung von der Sicherheitsleistungspflicht selbst, keineswegs die für die Vollstreckungsmöglichkeit im Ausland, so daß auch in den Fällen der Befreiung von der Sicherheitsleistung wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit der obsiegende Beklagte nicht unbedingt eine bessere Garantie für eine spätere Vo’lstreckung hat. als sie ihm gegen einen Bewohner der sowjetischen Besatzungszone gegeben wird. §§ 233, 234 ZPO. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist infolge Armut der Partei. LG Zwickau, Beschl. vom 6. November 1951 52 S 174/51. Der Beklagte, der in erster Instanz nicht vertreten war, ist durch Urteil des Amtsgerichts Z. vom S. März 1951 zur Zahlung von Unterhalt an die Kläger verurteilt worden. Dieses Urteil ist ihm am 16. April. 1951 zugestellt worden. Der Beklagte hat darauf nach einigen Tagen zu Protokoll der Geschäftsstelle um das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachgesucht, das ihm am 19. Juni 1951 unter Beiordnung eines Anwalts und mit der Auflage, 50 DM selbst zu zahlen, bewilligt worden ist. Der Bewilligungsbeschluß wurde dem bei'geordneten Anwalt am 31. Juli 1951 zugestellt, der den Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1951 aufgefordert hat. ihm Vollmacht und Information zu erteilen. Diese Aufforderung ist dem Beklagten, der was dem beigeordneten Anwalt nicht bekannt war vom 16. Juni 1951 bis 1. September 1951 als Musiker bei der Kurkapelle in G. beschäftigt war, erst am 1. September 1951 zugegangen. Aus den Gründen: Das mit der Berufung angefochtene Urteil des AG Z. wurde dem Beklagten am 16. April 1951 zugestellt. Die Berufungsfrist ist demnach am 16. Mai 1951 abgelaufen, die Berufungsschrift ist beim LG Zwickau am 8. September 1951, also erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Die Berufung war daher gemäß § 519 b ZPO durch Beschluß ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Dem Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren, war nicht stattzugeben. Dem Beklagten war auf seinen Antrag vom 5. Mai 1951 mit Beschluß vom 19. Juli 1951 einstweilige Kostenbefreiung mit der Einschränkung, daß der Beklagte 50, DM selbst zu bezahlen hat, bewilligt worden. Der Beklagte gibt an, daß er den Informationsbrief seines Rechtsanwalts erst am 1. September 1951 erhalten hat, da er vom 16. Juni bis 1. September 1951 ortsabwesend war. Die Tatsache, daß der Beklagte ortsabwesend war und deshalb den Brief seines Rechtsanwalts erst am 1. September erhielt, ist kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Der Beklagte hatte zahlreiche Möglichkeiten, um zu erreichen, daß ihm Briefe rechtzeitig nachgesandt wurden. Er wußte, daß er einen Prozeß laufen hatte und daß er beabsichtigte, das ergangene Urteil mit der Berufung anzufechten. Auf Grund der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung war ihm auch bekannt, daß die Berufungsfrist einen Monat, vom Tage der Zustellung an gerechnet, beträgt. Er hatte daher die Pflicht, dafür zu sorgen, daß eingehende Post ihm nachgesandt werden konnte. Unbeachtlich ist dabei, ob der Beklagte möglicherweise infolge seiner Unterlassung bis zum 1. September 1951 noch keine Kenntnis von der Beiordnung des Rechtsanwalts gehabt hat. da sein Verhalten ursächlich für seine Unkenntnis war. nicht aber ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Sein Anwalt hat den Beschluß des LG Zwickau vom 19. Juli 1951 am 31. Juli 1951 erhalten; damit war das Hindernis, das einer Berufungseinlegung entgegengestanden hat, behoben. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO nicht eingegangen war, war diesem daher nicht stattzugeben. Die Berufung gilt also als verspätet eingegangen. Anmerkung: Der Beschluß des Landgerichts weicht insofern von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der gebräuchlichsten Kommentatoren zur ZPO ab, als er das Hindernis der Armut der Partei in dem Augenblick als behoben ansieht, in dem dem beigeordneten, von der Partei noch nicht bevollmächtigten Anwalt der Armenrechtsbewilligungsbeschluß zugestellt worden ist. Demzufolge läßt das Landgericht die Htägige Frist des § 234 ZPO bereits von diesem Zeitpunkt an laufen. Die bisherige Rechtsprechung, wie sie insbesondere von Stein-Jonas und Baumbach in den Erläuterungsbüchern zur ZPO angeführt wird, vertritt die Ansicht, 1. daß durch die bloße Beiordnung des Anwalts ein Vertretungsverhältnis gemäß § 232 ZPO nicht begründet wird, es vielmehr hierzu der Vollmachtserteilung durch die Partei bedarf, 2. daß, wenn das Armenrechtsgesuch von der Partei selbst eingebracht worden war, die arme Partei persönlich Kenntnis davon erhalten haben muß, daß ihre Armut für die Prozeßführung behoben und damit der Hinderungsgrund wegge-'-fallen ist, 3. daß es, um diese Kenntnis zu vermitteln und um den Beginn der Frist des § 234 ZPO zuverlässig festzulegen, gemäß § 329'Abs. 2 ZPO der förmlichen Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die arme Partei selbst, nicht nur an den beigeordneten Anwalt, bedarf. (Vgl. hierzu Stein-Jonas, ZPO, 16. Aufl., Anm. II zu § 234; Baumbach, ZPO, 15. Aufl., Anm. 1 B zu § 126, Anm. B zu § 234 unter b; Anm. 1 zu § 232 ZPO.) Ich vermag in der Entscheidung des Landgerichts Zwickau einen Fortschritt nicht zu erblicken. Zum Schutz der rechtsunkundigen Bevölkerung vor Rechtsnachteilen erscheint es mir unerläßlich, daß an dem Erfordernis der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die arme Partei selbst festgehaHen wird. Es wäre sogar wünschenswert, den Bewilligungsbeschluß mit einem Hinweis auf d:e Frist des § 234 ZPO zu versehen. Rechtsanwalt Lincke, Zwickau Die Bestimmungen der ÄnderungsVO zur RAGebO vom 21. April 1944 sind anwendbar. KG, Beschl. vom 7. Dezember 1951 1 Ss 110/50. Aus den Gründen: Der Erinnerungsführer war dem Angeklagten L. als Offizialverteidiger sowohl für die 1. Instanz wie für das Revisionsverfahren beigeordnet worden. Für den 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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