Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 408 (NJ DDR 1952, S. 408); Aus den Gründen: Die Annahme der Vorderrichter, durch den Abruf des fünften Waggons Pflanzkartoffeln seitens der Kreisverwaltung zugunsten der Verklagten sei trotz der späteren Weiterleitung des Pflanzgutes unter den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen, ist rechtsirrig. Bevor das Amtsgericht in L. in die sachliche Prüfung der Klageforderung eintrat, hätte es sich damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen und mit welchen Funktionen im vorliegenden Fall die Kreis- und Gemeindeverwaltungen in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung tätig geworden sind. 1948 herrschte für Belieferung mit den meisten Verbrauchsgütern, insbesondere Nahrungsmitteln, das System der Lieferanweisungen. Die Erzeuger verkauften die Verbrauchsgüter an Händler (Privathändler und Genossenschaften) und diese an Verbraucher. Der Verkauf an Händler und Großverbraucher war aber davon abhängig, daß der Verkäufer hierzu von den Kreisen oder Gemeinden angewiesen wurde. Diese Anweisungen ergingen grundsätzlich auf Grund einer Weisung oder Genehmigung der übergeordneten Stelle, also gegenüber der Gemeinde durch den Kreis, gegenüber den Kreisen durch die Landesregierung, die auf Grund des in dem Gebiete der anweisenden Stelle nachgewiesenen Bedürfnisses erteilt wurde. Diese Anweisungen waren also Tätigkeiten der Verwaltung, die erst den Abschluß des privatrechtlichen Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer ermöglichten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht durch Benutzung von vorgedruckten Urkunden Lieferanweisungen im engeren Sinne vorgenommen wurden, sondern in anderer schriftlicher oder in mündlicher Form erfolgten. Die Lieferanweisungen waren also verwaltungsrechtliche Erklärungen, ebenso wie die Bezugsberechtigungen, die den Kleinverbrauchern grundsätzlich in Form von Karten oder Bezugscheinen erteilt wurden und die ebenfalls den Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages, hier zwischen Händlern und Kleinverbrauchern, ermöglichten. Als privatrechtlich konnte die Tätigkeit einer Gemeinde nur gelten, wenn sie Verbrauchsgüter zu eigenem Nutzen erwarb, z. B. Nahrungsmittel für ihre eigene Werkküche oder Heizung für ihre Amtsräume. Hier waren die Saatkartoffeln für Bauern bestimmt, deren Betriebe im Gebiete der Gemeinde lagen. Nur sie also kamen als Käufer in Betracht. Der Kauf bedurfte der Lieferanweisung zunächst durch den Kreis und dann durch die Gemeinde. Zustande kam er aber erst dadurch, daß die Bauern nach Erlaß der Lieferanweisung die Kartoffeln erhielten oder wenigstens die Lieferung einer bestimmten Menge von Kartoffeln, z. B. durch die Eintragung in die von der Gemeinde aufgestellten Listen, vereinbarten. Die Gemeinde hat also hier nur eine obrigkeitliche Verteilerfunktion ausgeübt. Ein Kaufvertrag mit ihr ist nicht zustande gekommen. Wenn sie die infolge von Schwierigkeiten in der Ausführung des Verteilerplans zunächst nicht absetzbaren Kartoffeln einlagerte, so wurde sie hierdurch nicht Käufer, sondern übte nur eine Obhut aus, wie sie sich auch sonst aus der Verwaltungstätigkeit einer Behörde ergeben kann, ohne das Gebiet der Verwaltung zu überschreiten (z. B. Aufbewahrung der Kleider eines Strafgefangenen oder des Gepäcks eines Verunglückten). Der von der Klägerin behauptete Kaufvertrag hat sich also, soweit es sich um ihre Beziehungen zur Gemeinde handelt, als ein Rechtsgeschäft des Verwaltungsrechts erwiesen. Die Prüfung, ob aus diesen verwaltungsrechtlichen Beziehungen der Gemeinde etwa Rechtsfolgen erwachsen sind, aus denen von der Klägerin Ansprüche hergeleitet werden könnten, liegt gemäß § 13 GVG ausschließlich den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ob. Der Rechtsweg ist hierfür nicht zulässig. Mangels Vorliegens dieser Prozeßvoraussetzung ist somit die Klage unter Aufhebung der Instanzurteile als unzulässig abzuweisen. §§ 13, 14 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933; Art. 6 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung) vom 4. Dezember 1943. Die Anordnung der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist nur in Übereinstimmung mit den Interessen unserer Volkswirtschaft möglich. OG, Urt. vom 23. April 1952 1 Zz 8/52. Der Schuldner ist Eigentümer des im Grundbuch U. Band V Blatt 8 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Nutzfläche von 9,18 ha. Der Gläubigerin steht gegen den Schuldner laut Anerkenntnisurteil vom 15, September 1950 2 b P" 1/50 des LG in P. eine Forderung in Höhe von 6 000, DM nebst Anhang zu. Diese Forderung ist hypothekarisch am oben genannten Grundstück gesichert. Die Gläubigerin ist die Schwester der Frau des Schuldners. Die Gläubigerin hat auf Grund des Anerkenntnisurteils die Zwangsverwaltung in das Grundstück des Schuldners beantragt Nach der Behauptung des Schuldners war es ihm nicht möglich, die Forderung zu tilgen bzw. ein Darlehn zu erhalten, um die Gläubigerin zu befriedigen. Seinen Z'nsver-pflichtungen gegenüber der Gläubigerin sei er bis zum 31. August 1950 nachgekommen. Durch Beschluß des Amtsgerichts in R. vom 10. Oktober 1950 ist die beantragte Zwangsverwaltung angeordnet worden. Als Zwangsverwalter wurde der landwirtschaftliche Arbeiter Otto G . der Ehemann der Gläubigerin, aus U bestellt. Dem Eigentümer und Schuldner wurde gleichzeitig die Räumung des Grundstücks aufgegeben. Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts in R. vom 10. Oktober 1950 wurde vom LG in P. durch Beschluß vom 8 November 1950 wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Am 2. November 1950 legte der Schuldner bei dem Amtsgericht in R. gegen den Beschluß vom 10. Oktober 1950 Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein, da er bei der Bestellung des Zwangsverwalters nach § 13 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302 ff.) übergangen worden war. Durch Beschluß des Amtsgerichts in R. vom 28. November 1950 wurde der Schuldner als Zwangsverwalter an seinem eigenen Grundstück bestellt. Als Aufsichtsperson gemäß § 14 der VO vom 26. Mai 1933 wurde der Bürgermeister der- Gemeinde U. bestellt. Am 30. Januar 1951 hat der Schuldner gemäß Art. 6 der genannten Verordnung beantragt, die Zwangsverwaltung aufzuheben. Das Amtsgericht in R. hat dem Antrag durch Beschluß vom 22. Februar 1951 stattgegeben und die Zwangsverwaltung aufgehoben. Auf die von der Gläubigerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde d:eser Beschluß durch das LG in P. mit Beschluß vom 16. März 1951 aufgehoben und erneut die Zwangsverwaltung angeordnet. Ein weiterer Antrag des Schuldners, dia Zwangsverwaltung nach Art. 6 der SchutzVO aufzuheben, wurde durch Bschluß des Amtsgerichts in P. vom 20. Juli 1951 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldner und Eigentümer als Zwangsverwalter abgesetzt, weil er die Zwangsverwaltung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Neuer Zwangsverwalter wurde der Landwirt R. Auch die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners wurde vom LG in Z. durch Beschluß vom 10. August 1951 als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts in P. vom 20. Juli 1951 und des DG in' Z. vom 10. August 1951 beantragte Kassation ist begründet. Aus den Gründen: Beide Entscheidungen beruhen auf einer Verletzung des Art. 6 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943. In der antifaschistisch-demokratischen Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik kommt der Produktion der landwirtschaftlichen Betriebe eine entscheidende Bedeutung zu. Der werktätige Bauer sichert durch seine Arbeit die Erfüllung und Übererfüllung des Fünfjahrplans. Um das Ablieferungssoll erfüllen zu können, stützen sich die werktätigen Bauern auf die zur Festigung ihrer Betriebe geschaffenen gesellschaftlichen Organisationen (VdgB-BHG). Aber auch die Verwaltungen, vor allem Kreisrat und Gemeinderat, die nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus von Werktätigen gebildet wurden, sind anleitend und zur Unterstützung der werktätigen Bauern tätig. Diesen Organisationen und Verwaltungen kommt eine stets wachsende Bedeutung zu. Obwohl vor Erlaß der angefochtenen Beschlüsse vier Gutachten eingeholt wurden, und zwar ein Gutachten vom Kreisrat in P., ein Gutachten von der VdgB (BHG), Kreisverband P., ein Gutachten vom Gemeinderat in U. und ein Gutachten vom Landwirt H., hat das Amtsgericht sich in der Entscheidung vom 20. Juli 1951, mit der es den Antrag des Schuldners, m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß es sich dabei überwiegend um Angeklagte handelt, die der Begehung von Verbrechen gemäß und des Strafgesetzbuch anderer schwerer Straftaten hinreichend verdächtig sind.

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