Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 407 (NJ DDR 1952, S. 407); § 13 GVG. Ein der Ware-Geldbeziehung zuzuordnender Vertrag, den eine Verwaltungsbehörde zur Durchführung einer ihr der Öffentlichkeit gegenüber obliegenden Pflicht mit einer Privatperson abschließt, ist in der Regel zivilrechtlicher Natur. Für alle aus einem solchen Vertrage hervorgehenden Ansprüche ist daher der Rechtsweg zulässig. Bei der Beurteilung des Rechtscharakters eines Vorganges, der die Gewährung oder den Austausch von Leistungen zur Folge hat, müssen jedoch immer die räumlichen und zeitlichen Verhältnisse, unter denen er zustande kam, berücksichtigt werden. OG, Urt. vom 30. April 1952 1 Zz 109/51. Der Kläger hat am 8 Mai 1945 durch das Bauamt in T. und den damaligen Bürgermeister der Stadt T. den Auftrag erhalten, in einem in Stadtnähe gelegenen Ausländerdurchgangslager unter Mitverwendung des ihm zui diesem Zweck von der britischen Besatzungsmacht überlassenen Materials Installationsarbeiten auszuführen. Für die Durchführung dieser Arbeiten fordert der Kläger vom Rat der Stadt T., dem Verklagten, einen Restbetrag von 23 465,69 RM. Der Verklagte hat, soweit der Kläger Arbeitslohn fordert, Veriährung geltend gemacht, und im übrigen, soweit er die Bezahlung des verwendeten Materials verlangt, die Unzulässigkeit des Rechtweges eingewendet. Das DG in St. hat mit Zwischenurteil vom 28. November 1950 die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Einrede der Verjährung verworfen. , Der Antrag des Genera1 Staatsanwalts der Deutschen Demokratischen, Republik auf Kassation des Urteils ist begründet. Aus den Gründen: Das LG in St. hat die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges zwar nicht nur in dem Umfange geprüft, wie sie vom Verklagten aufgeworfen wurde, sondern das gesamte Rechtsverhältnis in diese Prüfung einbezogen. Es hat aber die Tatsache, daß der Verklagte bereits am 8. Mai 1945, also unmittelbar nach dem Einmarsch der britischen Besatzungstruppen, den Kläger mit diesen Arbeiten in Durchführung des ihm von dem örtlichen Kommandanten erteilten Befehls beauftragte und der Kläger diesen Auftrag erfüllte, rechtsirrig als Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages angesehen, der auf Grund übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien zustande gekommen und demgemäß nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sei. Der an sich richtige Rechtssatz, daß ein der Ware-Geldbeziehung zuzuordnender Vertrag, den eine Verwaltungsbehörde zwecks Durchführung einer ihr der Öffentlichkeit gegenüber obliegenden Pflicht mit einer Privatperson abschließt, in der Regel bürgerlich-rechtlicher Natur ist und daß daher für alle aus diesem Vertrag hervorgehenden Ansprüche der Rechtsweg zugelassen ist, kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Rechtscharakter eines Vorgangs, der die Gewährung oder den Austausch von Leistungen zur Folge hat, muß immer in Verbindung mit den räumlichen und zeitlichen Verhältnissen, unter welchen er zustande gekommen ist. beurteilt werden. So waren auch im vorliegenden Falle die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich unmittelbar nach der Besetzung Deutschlands darstellen, zu berücksichtigen, um zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen. Nach der am 8. Mai 1945 erfolgten bedingungslosen Kapitulation des Hitlerstaates lag die Ausübung der Staatsgewalt ausschließlich in den Händen der Besatzungsmächte. Dieser auf dem Recht des Siegers beruhende Zustand wurde von den Siegermächten in ihrer Erklärung vom 8. Juni 1945 bestätigt. Darin ist bestimmt, daß „die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der Deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden“ von ihnen übernommen wird. Das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 enthält den gleichen Grundsatz. In seinem Teil A wird ausdrücklich festgestellt, daß zum Zwecke der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen der Demokratisierung u. a. die lokale Selbstverwaltung in ganz Deutschland „nach demokratischen Grundsätzen wiederhergestellt“ werden soll. Aus diesen Erklärungen der vier Besatzungsmächte geht hervor, daß die von den örtlichen Kommandanten unmittel- bar nach dem Einmarsch der Besatzungstruppen aus den Reihen bewährter Antifaschisten berufenen Bürgermeister im staatsrechtlichen Sinne noch nicht als Organe einer deutschen Selbstverwaltung anzusehen waren, obwohl mit ihrer Tätigkeit schon die künftige, auf den Prinzipien des Potsdamer Abkommens beruhende Wiederherstellung der deutschen lokalen Selbstverwaltung in die Wege geleitet wurde. Das LG verkennt die tatsächlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse, wenn es zu der Auffassung kommt, daß es dem Kläger freigestanden hätte, den Auftrag des damaligen Bürgermeisters anzunehmen oder abzulehnen, und daraus den Schluß zieht, dies sei ein Zeichen dafür, daß zwischen dem Kläger und dem Verklagten ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Der Verklagte war kurz nach dem Einmarsch der Besatzungstruppen überhaupt nicht befugt, Verwaltungsaufgaben ohne Wissen und Wollen der Besatzungsmacht zu erfüllen, im Gegenteil, die Erfüllung solcher Aufgaben war bis zur Wiederherstellung der deutschen Selbstverwaltung einzig und allein Sache der Besatzungsmacht. Befehle dieser Besatzungsmacht wurden von deutschen Personen, auch wenn ihnen eine amtliche Bezeichnung wie Bezirksvorsteher oder Bürgermeister verliehen wurde, nicht in Ausübung eigener verwaltungsrechtlicher Befugnisse durchgeführt, vielmehr waren diese Personen ausschließlich in Vollziehung des Willens der Besatzungsmacht tätig. Daß dieser Wille sich mit den Interessen des deutschen Volkes deckte und dementsprechend von den antifaschistisch-demokratischen Kräften nicht nur formell, sondern ihrem Inhalt entsprechend mit eigener Initiative in die Tat umgesetzt wurde, ändert nichts daran, daß alle dementsprechenden Handlungen als im Namen der Besatzungsmacht durchgeführt anzusehen sind. Es hing keineswegs von dem freien Willensentschlusse des einzelnen ab, seine Mitwirkung an der Durchführung der ihm übermittelten Befehle der Besatzungmacht zu versagen. Das galt auch für den Kläger in dem vorliegenden besonderen Falle. Da mithin die von deutschen Personen in unmittelbarer Durchführung der Besatzungsbefehle in jener Zeit bewirkten rechtlichen Beziehungen als Ausfluß des Besatzungshoheitsakts angesehen und beurteilt werden müssen, ist der Rechtsweg für solche Ansprüche ausgeschlossen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden, sich darüber in eigener Zuständigkeit mit den Personen, an die sie den Befehl der Besatzungsmacht weitergeleitet haben, auseinanderzusetzen. Das LG hätte deshalb die Klage wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges abweisen müssen. Seine gegenteilige Entscheidung verletzt den § 13 GVG. § 13 GVG. Verteilt eine Gemeinde Kartoffeln, die von einem Großhändler auf Grund einer Lieferanweisung geliefert sind, an die in ihrem Gebiet ansässigen Bauern, so schließt sie hiermit keinen Kaufvertrag mit dem Großhändler ab, sondern übt eine verwaltungsrechtliche Verteilerfunktion aus. Für etwaige Ansprüche gegen sie aus dieser Funktion ist der Rechtsweg unzulässig. OG, Urt. vom 4. Juni 1952 1 Zz 9/52. Der Bedarf der verklagten Gemeinde an Pflanzkartoffeln für das Jahr 1948 wurde nach Prüfung der von ihr eingereichten Aufstellungen durch die Keisverwaltung auf 850 dz festgesetzt. In dieser Höhe erteilte die Kreisverwaltung verschiedenen Firmen Lieferanweisungen, darunter auch der Klägerin, die an die Verklagte im April 1948 einen Waggon Pflanzkartoffeln mit 144 dz für 1798,3C DM lieferte. Bei Eingang dieses Waggons wurde festgestellt, daß die Verklagte die ihr zustehende Menge an Pflanzkartoffeln durch vorangegangene Lieferung bereits erhalten hatte, was sie der Kreisverwaltung mitteilte; auf deren Weisung lagerte die Verklagte die Kartoffeln vorläufig ein und sandte auf eine weitere Weisung 80 dz an die Gemeinde Z. und 52,5 dz an die Gemeinde D. Da die Klägerin von diesen zunächst keine Zahlung erhielt, erhob sie gegen die verklagte Gemeinde Klage, die sie nach Zahlung von Teilbeträgen seitens der beiden anderen G-emein-den auf einen Restbetrag von 639,40 DM richtete. Die Verklagte begründete ihren Klageabweisungsantrag damit, daß sie bei der Klägerin keine Kartoffeln bestellt habe und lediglich auf Anweisung der Kreisverwaltung als Verwaltungskörperschaft tätig geworden, sei; daher sei der Rechtsweg unzulässig. Die auf Verurteilung der Verklagten bzw. Zurückweisung der Berufung lautenden Urteile des AG in L. und des LG in T. wurden auf Kassatiönsantrag aufgehoben. IfOü;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 407 (NJ DDR 1952, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 407 (NJ DDR 1952, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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