Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 406 (NJ DDR 1952, S. 406); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft kann auch durch ein erbbiologisches Gutachten erbracht werden. OG, Urt. vom 16. Juli 1952 la Zz 12/52. Die Klägerin hat den! Verklagten als unehelichen Vater auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da der Zeuge M., entgegen der uneidlichen Aussage der Kindesmutter, beschworen hatte, mit dieser innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt zu haben, und das eingeholte Blutgruppengutachten weder den Beklagten noch den Zeugen M. als Vater ausschließen konnte. In der Berufungsinstanz war zunächst die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet worden, das jedoch nicht erstattet wurde, da das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität L. infolge übeMastung die Erstattung des Gutachtens erst für das nächste Jahr iii Aussicht stellte. In seinem die Berufung zurückweisenden Urteil führt das LG aus, daß bei dem gegenwärtigen Stande der wissenschaftlichen Forschung ein erbbiologisches Gutachten zu keinem Ergebnis führen könne, da es nur Wahrscheinlichkeitsgrade angebe und die Vaterschaft1 eines der Beteiligten nicht mit Sicherheit ausschließen könne. Der Kassationsantrag führte zur Aufhebung der vorgenannten Urteile. Aus den Gründen: Zutreffend hat das LG die beantragte Beiziehung eines Reifegradzeugnisses abgelehnt, da die Zeitspanne zwischen der Beiwohnung der Kindesmutter mit dem Verklagten am 26. Juni 1938 und derjenigen mit dem Zeugen M. Anfang Juli 1938 zu kurz ist, um durch ein derartiges Zeugnis aus dem Reifegrad des Kindes auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auf die Vaterschaft des einen oder anderen Beteiligten schließen zu können. Dagegen durfte es die beantragte Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens nicht unter Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit ablehnen. Das Gericht ist verpflichtet, alle von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben, die geeignet sind, eine vermutliche Vaterschaft auszuschließen. Dazu gehört auch die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens. Das LG hatte auch in richtiger Erkenntnis der Erheblichkeit des von der Klägerin gestellten Beweisantrages die Erstattung eines Gutachtens angeordnet. Es widerspricht sich also selbst, wenn es im Urteil ausführt, daß dafür kein Raum sei. Offenbar ist die Durchführung des Beweisbeschlusses aus rein technischen Gründen unterblieben. Hierzu ist zu bemerken, daß, wenn das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik in L. wegen Überlastung zur Erstattung eines Gutachtens innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage war, dieses von einem anderen Institut hätte eingeholt werden können. U. a. ist nach der Rundverfügung Nr. 82/51 des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1951 auch das Institut für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität in Berlin NW 7, Hannoversche Straße 6, in der Lage, erbbiologische Gutachten zu erstatten. Wenn das LG davon ausgeht, daß durch erbbiologische Gutachten nicht die Vaterschaft eines der Beteiligten mit Sicherheit auszuschließen sei, so verkennt es den Beweiswert solcher Gutachten. Zutreffend hat der Generalstaatsanwalt zu dieser Frage ausgeführt, daß ein erbbiologisches Gutachten auch den positiven Beweis der Vaterschaft erbringen kann, während zum Unterschied dazu ein Blutgruppengutachten nur die Möglichkeit der Ausschließung eines vermutlichen Erzeugers kennt. Ein erbbiologisches Gutachten hat besonders hohe Beweiskraft, wenn auf Grund sorgfältiger und erschöpfender Auswertung der sonstigen Beweismittel alle Männer festgestellt worden sind, mit denen die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Dagegen ist die Beweiskraft gering, wenn die Beiwohnung anderer Männer offen bleibt oder ein etwa bekannter Mehrverkehrszeuge verstorben ist, da in diesen Fällen die Vergleichsmöglichkeit fehlt. Die erbbiologischen Gutachten können vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus nicht zu der Feststellung der in den §§ 1591 und 1717 BGB verlangten „offenbaren Unmöglichkeit“ kommen, sondern nur Wahrscheinlichkeitsgrade angeben. Dies liegt einmal in der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs, und zwar ergibt sich dies insbesondere aus der Tatsache, daß sich nicht in jedem Fall die Merkmale des Vaters so hochgradig im Kind verwirklichen, zum anderen liegt es daran, daß nicht immer alle in Betracht kommenden Männer festgestellt und daher auch nicht zur Untersuchung herangezogen werden können. Das schließt aber nicht aus, daß der Ähnlichkeitsbeweis grundsätzlich geeignet ist, bei Versagen anderer Beweismittel die Vaterschaft von Mehrverkehrszeugen auszuschließen, und zwar mit um so größerer Wahrscheinlichkeit, je vollständiger die Vergleichsmöglichkeiten sind. Wenn also der Gutachter auch nicht bezüglich der Vaterschaft „absolute Sicherheit“ oder „offenbare Unmöglichkeit“ feststellen kann, so kann doch bei zwei Beteiligten die für den einen als „sehr unwahrscheinlich“ oder „eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich“ und für den anderen als „sehr wahrscheinlich“ oder „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ festgestellte Vaterschaft als hinreichender Beweis für die „offenbare Unmöglichkeit“ der Vaterschaft des einen angesehen werden, insbesondere wenn kein sonstiger Mehrverkehr bestanden hat. Es ist auch denkbar, daß unter Umständen der Grad „unwahrscheinlich“ genügend Beweiskraft für die offenbare Unmöglichkeit einer vermuteten Vaterschaft bietet, wenn noch andere Beweise, etwa ein Reifezeugnis, vorhanden sind, die dieses Ergebnis mit stützen. Es müssen zwar strenge Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Vaterschaft gestellt werden, andererseits darf dies aber nicht dazu führen, naturwissenschaftlichen Erkenntnissen einen solchen Beweiswert zu versagen, nur weil der erbbiologische Gutachter lediglich Wahrscheinlichkeitsgrade bestimmen kann, da er sich mit den ihm bekannt gewordenen Vergleichsmöglichkeiten begnügen muß, aber niemals mit Sicherheit weiß, ob nicht ein anderer Mann der Kindesmutter beigewohnt hat, bei dem die übereinstimmenden Merkmale noch zahlreicher sind als bei dem bisher mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrade gewerteten Mann. Es kommt darauf an, das Sachverhältnis genau aufzuklären und alle Beweismöglichkeiten zu erschöpfen, bevor die Erstattung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet wird, um alle in Betracht kommenden Männer zur Untersuchung heranziehen zu können, da davon die Höhe des Wahrscheinlichkeitsgrades abhängt. Im vorliegenden Falle besteht durchaus die Möglichkeit, daß mit Hilfe eines erbbiologischen Gutachtens der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Verklagten oder des Zeugen M. erbracht wird, da zwei Männer zur Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung stehen, mit denen die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt und ein weiterer Geschlechtsverkehr offenbar nicht stattgefunden hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 406 (NJ DDR 1952, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 406 (NJ DDR 1952, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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