Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 405 (NJ DDR 1952, S. 405); Teil der Gerichte und zwar dem überwiegenden Teil noch sehr umständlich gehandhabt wird. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, daß die durch Engelmann zur Diskussion gestellte Arbeitsmethode populär gemacht wird. Der Anregung, zwei Stempel einzurichten, einen zur Beurkundung des Genehmigungsaktes und den anderen für die Verfügung als Aktenunterlage, kann ich nur beipflichten. Bei allgemeiner Anwendung dieses Vorschlages würde eine nicht unbeträchtliche Menge von Schreibwerk und Papier erspart werden, Portokosten allerdings nur dann, wenn wie es in Sanger-hausen üblich ist die Beteiligten den beurkundenden Notar zur Empfangnahme nach § 1828 BGB bevollmächtigen, da dann an Stelle der Zustellungsurkunde ein Behändigungsschein ausreichend ist. Auch Arbeitszeit wird gespart, wobei man allerdings nicht übersehen sollte, daß weniger der urkundliche Akt der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung als vielmehr die Prüfung der eingereichten Unterlagen die meiste Zeit in Anspruch nimmt. Das ändert aber nichts daran, daß die beschriebene Methode die einfachste sein dürfte und ihre allgemeine Anwendung eine Verbesserung darstellen würde. Wenn Engelmann schreibt, daß es notwendig ist, in der Genehmigungsurkunde zum Ausdruck zu bringen, daß die Genehmigung dem Vormund oder Pfleger gegenüber erfolgt ist, dann geht er fehl. Es gibt keine Regel, die das vorschreibt. Die Genehmigung kann ja nur dem Vormund bzw. Pfleger gegenüber erklärt werden. § 1828 BGB ist zwingendes Recht. Einen Beweis dafür, daß die Genehmigung wirklich dem Vormund oder Pfleger gegenüber erklärt worden ist, kann der in der Genehmigungsurkunde durch das Gericht (oder später das in Frage kommende Verwaltungsorgan) angebrachte Vermerk nicht darstellen. Es müßte vielmehr je nach Lage des Falles im Zweifel die Zustellungsurkunde beigebracht werden, oder aber es würde z. B. auch genügen, wenn der Vormund selbst die Genehmigungsurkunde vorlegt. Lediglich wenn die Genehmigung dem Vormund mündlich eröffnet worden ist, ist es notwendig, das in der Genehmigungsurkunde zum Ausdruck zu bringen (vgl. u. a. hierzu auch Güthe-Triebel, 6. Aufl., Anm. 103 zu § 29 GBO). Engelmann erwähnt auch den Fall des Vorliegens einer sogenannten Doppelvollmacht. Hier ist also der Notar einerseits von dem Vormund bevollmächtigt, für ihn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Empfang zu nehmen (§ 1828 BGB) und sie dem „anderen Vertragsteile“ mitzuteilen, andererseits von dem Vertragspartner, für ihn die Mitteilung der Genehmigung in Empfang zu nehmen (§ 1829 BGB). Engelmann irrt jedoch, wenn er meint, daß hier der Vertrag wirksam wird, sobald die Genehmigung dem so Bevollmächtigten zugeht. Das würde dem Zweck des § 1829 BGB widersprechen. Dem Vormund ist durch diese Bestimmung die Möglichkeit gegeben, nach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nochmals von sich aus darüber zu entscheiden, ob er dem Vertrag Wirksamkeit verleihen will oder nicht. Dieses Recht und diese Pflicht obliegt nunmehr dem bevollmächtigten Dritten. Es kann also nicht der einfache Zugang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihn zugleich die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 1829 BGB nach sich ziehen. Er muß jetzt den Willen haben, die Genehmigung sich selbst, als Vertreter auch des anderen Teils, mitzuteilen. Wie dieser Wille zum Ausdruck kommt, ist unerheblich. Dem Grundbuchamt gegenüber ist z. B. diese Absicht bereits offenbart, wenn der von beiden Seiten bevollmächtigte Notar die zur Eintragung notwendigen Unterlagen einreicht. Leider werden gerade diese Bestimmungen des Familienrechts durch die Verfassung nicht unmittelbar berührt, so daß sie im Augenblick weder aufgehoben noch geändert, also geltendes Recht sind. Es tritt auch hier wieder das Problem des Erbes der alten Rechtsnormen, der „langen Schwänze“, wie H. Mine*) schreibt, in Erscheinung. Dieser langen Schwänze müssen wir uns langsam entledigen. Die Formulierung gerade des § 1829 BGB ist für den arbeitenden Menschen unverständlich, und über den Zweck dieser Bestimmung sind * S. *) „Neue Wege“ Nr. 6/18 S. 107, zitiert bei Lerneil in NJ 1950 S. 484. sich die Werktätigen erst recht nicht klar. Der § 1829 BGB ist und war in der bisherigen Praxis nichts anderes als Veranlassung für Spitzfindigkeiten der „Juristen“. Was wußte der aus dem werktätigen Volke stammende Vormund davon, welche Folgen es nach sich zog, wenn er die Tatsache der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung dem Vertragspartner des Mündels mitteilte oder nicht? Für den Werktätigen ist ein Vertrag geschlossen und verbindlich geworden, wenn die Unterschrift unter dem Dokument steht und soweit notwendig die entsprechenden behördlichen Stellen ihn genehmigt haben. Die Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik begrüßen deshalb die auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands durch den Generalsekretär der SED, Walter Ulbricht, erhobene Forderung, nicht nur ein neues Strafrecht zu schaffen, sondern auch an Stelle des BGB der Bourgeoisie ein neues Zivilgesetzbuch, das „den Willen der Werktätigen zur Festigung des Staates, zur Verteidigung der Rechte und Interessen der Bürger zum Ausdruck bringt“. Dieses Zivilrecht muß Normen enthalten, die einerseits in ihrer politischen Zielsetzung deutlich und scharf, andererseits aber für die Masse der Werktätigen klar und verständlich sind, wie Dr. Leszek L e r n e 11, Warschau, sehr richtig in seinen in NJ 1950 S. 483 ff. wiedergegebenen Ausführungen „Über die Aufgaben des Rechts und der Juristen“ zum Ausdruck bringt. Referent Harri Harrland, Klostermansfeld Bedarf es bei bestehender Ehe noch der Pflegerbestellung für die Klage des Kindes auf Unterhalt? Ist eine Ehe geschieden, so besteht kein Zweifel, daß der Ehegatte, dem die Personenfürsorge übertragen ist, ohne weiteres das Kind im Unterhaltsstreit gegen den geschiedenen Ehegatten vertreten kann. Anders aber bei bestehender Ehe. § 1795 Abs. 1 Ziff. 3 BGB bestimmt, daß der Vormund den Mündel nicht bei einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten und dem Mündel vertreten kann. Nach § 1630 Abs. 2 BGB ist der Inhaber der elterlichen Gewalt in gleicher Weise an der Vertretung des Kindes verhindert, so daß nach § 1909 BGB die Bestellung eines Pflegers erforderlich wird. Hieran hat sich durch § 16 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau nichts geändert. Dort ist lediglich bestimmt, daß die elterliche Sorge und das Recht, die Kinder zu vertreten, beiden Eheleuten gemeinschaftlich zustehen. Die §§ 1795 Abs. 1 Ziff. 3, 1630 Abs. 2 BGB schließen aber gerade den Inhaber der elterlichen Gewalt in diesem besonderen Falle wegen des befürchteten Interessenwiderstreits von der Vertretung aus. Das Hindernis betrifft also den Ehemann genau so wie die Ehefrau. Die genannten Vorschriften verstoßen deshalb nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, so daß sie auch nicht durch entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung aufgehoben worden sind. In der Praxis wird aber meist von der Bestellung eines Pflegers abgesehen, weil die Gerichte glauben, aus § 16 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz den Wegfall dieses Erfordernisses herleiten zu können. Sie legen dabei die Betonung auf den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Gewalt. Audh die Rundverfügung Nr. 82/52 des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vertritt offensichtlich diesen Standpunkt, allerdings ohne zu der Frage der Weitergeltung des § 1795 Abs. 1 Ziff. 3 BGB Stellung zu nehmen. Zweifellos besteht ein praktisches Bedürfnis für diese Handhabung. Ein Interessenwiderstreit besteht nie, da in allen Fällen die Ehegatten nicht mehr miteinander einig sind. Dazu kommt die Dringlichkeit der Lösung der Unterhaltsfrage. Auch bei großer Beschleunigung führt die Pflegerbestellung zu einer Verzögerung. Unangemessen hohen Unterhaltsansprüchen aber kann das Gericht dadurch steuern, daß es die in den weitaus meisten Fällen begehrte einstweilige Kostenbefreiung versagt. Was hier über die Unterhaltsansprüche des Kindes gesagt ist, wird auch für alle übrigen Fälle zutreffen, in denen der eine Ehegatte das Kind gegen den anderen im Rechtsstreit vertreten will. Es wird daher die baldige Aufhebung des § 1795 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zu erstreben sein- Oberrichter Dr. G. Ullmann, Plauen JfOl);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 405 (NJ DDR 1952, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 405 (NJ DDR 1952, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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