Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 402 (NJ DDR 1952, S. 402); 5. März 1952 (GBl. S. 204) private Betriebe und nach § 6 der VO über die Preisbildung im Handwerk vom 15. Juni 1950 (GBl. S. 510) auch Handwerksbetriebe in Frage kommen keine weitere gesetzliche Verpflichtung, über aufgelaufene Verzugszinsen Rechnung zu erteilen. Wenn in dem Mustervertrag eine besondere Rechnungserteilung für Verzugszinsen vorgesehen ist, dann deshalb, weil der Schuldner mit allem Nachdruck an seine Säumigkeit erinnert werden soll, aber auch, um den Strafcharakter der Verzugszinsen besonders hervorzuheben. Indes kann der säumige Schuldner auch ohne besondere Rechnungserteilung am Ende des Planjahres bis auf den Pfennig genau ausrechnen, welche Verzugszinsen er auf noch nicht beglichene Rechnungen zu zahlen hat, nämlich auf diejenigen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 15 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen worden sind. Er weiß ebenfalls, daß er sie zahlen muß, da Verzugszinsen Vertragsstrafen sind, auf deren Zahlung nicht verzichtet werden kann (§ 9 Ziff. 7 des Mustervertrages, § 5 Abs. 5 der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 GBl. S. 1141). Wie andere, bereits gezahlte Verzugszinsen haben die so er-rechneten Verzugszinsen in der Jahresbilanz zu erscheinen, so daß auch diese Zahlen ein genaues Bild davon geben, wie der volkseigene Betrieb seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Eine Lösung, wie sie in dem genannten Schreiben vom Ministerium für Aufbau gebracht wird, hieße die Mißwirtschaft in den Finanzangelegenheiten eines volkseigenen Betriebes verschleiern und ihm ungesetzlich zusätzliche Kredite auf Kosten anderer volkseigener Betriebe oder privater und Handwerksbetriebe gewähren. Damit wäre gerade das erreicht, was der Gesetzgeber durch Erhebung von Verzugszinsen als Vertragsstrafe ausschalten wollte. 2. Aber auch die Folgerungen, die das Ministerium für Aufbau aus nicht rechtzeitiger Rechnungserteilung über Warenlieferungen allgemein zieht, können nicht befriedigen. Nach der Buchungsanweisung Nr. 12 in der Fassung vom 10. November 1951, Buchstabe B (abgedruckt in der „Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft“ Heft 21, S. 30), die für Betriebe und Organisationen der volkseigenen Wirtschaft verbindlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 der 21. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 29. November 1951 GBl. S. 1120), haben die unter diese Verordnung fallenden Betriebe und Organisationen bei Wareneingang ohne Rechnung den Wareneingangsschein als vorläufige Rechnung zu kennzeichnen; soweit der Rechnungsbetrag sich aus dem Wareneingangsschein nicht ergibt, ihn zu ermitteln, dem Warenkonto zu belasten und dem Konto „Verbindlichkeiten unbestimmter Höhe“ gutzuschreiben. Die Ermittlung des mutmaßlichen Rechnungsbetrages wird in der Regel nicht schwer fallen, da an volkseigene Betriebe gelangende Warenlieferungen auf Grund von Verträgen geschehen, in denen die Preise als Bestandteil des Vertrages enthalten sind. Die Verpflichtung zur Vornahme einer solchen Zwischenbuchung ist notwendig, da nur eine vollständige Bilanz geldmäßig widerspiegeln kann, wie ein volkseigener Betrieb gearbeitet hat. Für den Lieferer Folgen an eine verspätete Rechnungserteilung in der Weise knüpfen, wie es das Ministerium für Aufbau will, hieße ein verfälschtes Bild von der Arbeit des schuldenden volkseigenen Betriebes geben, da auf diese Weise dieser Betrieb zu Gewinnen gelangt, die nicht seiner Arbeit entspringen. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, wird dem Lieferer (Gläubiger) die Möglichkeit, seinen Anspruch sei es auf Bezahlung von Warenlieferungen, sei es auf Verzugszinsen durchzusetzen, nicht dadurch genommen, daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur fristgemäßen Rechnungserteilung nicht nachkommt. Es erwachsen ihm aus dieser Pflichtverletzung, wenn man von einer eventuell eintretenden Verjährung absieht, auch keine anderen zivilrechtlichen Folgen, da der Gesetzgeber an das Nichteinhalten dieser Verpflichtung keinerlei Sanktionen knüpft. Das Fehlen einer Sanktion bei dieser Pflichtverletzung, die nichts anderes ist als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Gläu- bigers an der Erfüllung eines Schuldverhältnisses aus einem Vertrage, ist insofern außergewöhnlich, als dem Gesetzgeber die Mitwirkungspflicht des Gläubigers sonst nichts Unbekanntes ist. So legt er z. B. dem Besteller (Gläubiger) eine Vertragsstrafe auf, wenn dieser die rechtzeitige Mitteilung der Versanddispositionen an den Lieferer unterläßt (vgl. Mustervertrag § 9 Ziff. 3b) und dadurch dem Lieferer (Schuldner) die Erfüllung des Vertrages erschwert. Daß die Sanktion hier völlig berechtigt ist, leuchtet ohne weiteres ein, wenn man bedenkt, welche große Bedeutung die Mitwirkungspflicht des Gläubigers bei der Erfüllung der Verträge in unserer Wirtschaft hat. Die Erfordernisse des Volkswirtschaftsplanes gebieten den Vertragspartnern nicht nur, die zum Zwecke der Erfüllung ihrer Planaufgaben abgeschlossenen Verträge strikt einzuhalten, sondern sie verpflichten sie zugleich, gemeinsam auf die Erfüllung dieser Verträge hinzu wirken. Eine derartige Verpflichtung zum Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger, Lieferer und Besteller ist hier im Gegensatz zur kapitalistischen Gesellschaft möglich, weil beider Streben auf die Erreichung des einen gemeinsamen Zieles, auf die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes, gerichtet ist. Für den Gläubiger bedeutet diese Verpflichtung', daß er den Schuldner aktiv bei der Erfüllung der Verpflichtungen ihm gegenüber zu unterstützen und im besonderen bestimmte, ihm durch Gesetz vorgeschriebene positive Handlungen vorzunehmen hat, die dem Schuldner die Leistung ermöglichen. Handelt er dieser Mitwirkungspflicht entgegen, so erschwert er dem Schuldner die Erfüllung seiner Planaufgaben. Mit Recht legt deshalb der Mustervertrag im Falle des Unterlassens der Mitteilungen der Versanddispositionen an den Lieferer eine Vertragsstrafe dem Besteller auf. Es ist nun nicht einzusehen, warum eine gleiche Sanktion nicht auch für den Lieferer bei Nichteinhalten der Verpflichtung zur Rechnungserteilung eintritt, da der Schuldner hier ebensowenig ohne die Mitwirkung des Gläubigers seine Leistung erbringen kann, wie im Falle des Ausbleibens der Versanddispositionen. Wie es scheint, unterschätzt der Gesetzgeber hier die Mitwirkungspflicht des Gläubigers. Eine derartige Unterschätzung läßt aber vermuten, daß die kapitalistischen Rechtsanschauungen noch nicht restlos überwunden sind, die eine solche Mitwirkungspflicht des Gläubigers für überflüssig hielten, da es ohnehin im Streben des Kapitalisten lag, so schnell wie möglich Rechnung zu erteilen und in deren Gefolge seinen Profit einzuheimsen. Wie schädlich solche Auffassungen jedoch für unsere volkseigenen Betriebe sein können, das zeigen die Folgen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgemäßen Rechnungserteilung. Durch die Mißachtung seiner Mitwirkungspflicht erschwert der Gläubiger nicht nur die Arbeit des Schuldners, sondern er schafft dadurch Möglichkeiten, die zur Desorganisation des Schuldnerbetriebes führen können, von einer möglichen Desorganisation seines eigenen Betriebes ganz zu schweigen. Erteilt er seine Rechnung nicht fristgemäß, so ist der schuldende volkseigene Betrieb in der Lage, die bestehenden Finanzkontrollen zu umgehen und sich ungesetzlich zusätzliche Kredite dadurch zu verschaffen, daß er mit Rohstoffen arbeiten kann, die er noch nicht bezahlt hat, da ein Betrieb nur dann eine Ware bezahlen darf, wenn die Rechnung darüber eingegangen ist. Hieran ändert auch die Zwischenbuchung nach Buchungsanweisung Nr. 12 nichts, wie sie auch ohne Einfluß auf Verzugszinsen ist, da nach dem Wortlaut des Gesetzes Waren spätestens 15 Tage nach Rechnungsdatum, nicht nach Wareneingang, zu bezahlen sind und erst nach Überschreitung dieser Frist Verzugszinsen entrichtet werden müssen. Durch die nicht fristgemäße Rechnungserteilung ist es den Kontrollorganen aber auch erschwert, Unregelmäßigkeiten in dem Finanzgebaren des Schuldners aufzudecken, da der Schuldner, wie gesagt, keine Verzugszinsen zu entrichten hat. Weiterhin besteht die Möglichkeit, daß die Vertragspartner den Verzicht auf Verzugszinsen sogar entgegen dem Gesetz dadurch vereinbaren können, daß der Lieferer die Rechnungserteilung hinausschiebt. Es ist auch zu beachten, daß eine solche mögliche Desorganisation unserer volkseigenen Betriebe nicht lf02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 402 (NJ DDR 1952, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 402 (NJ DDR 1952, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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