Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 392 (NJ DDR 1952, S. 392); gerichtet sind. Sie dienen der Vorbereitung oder Übermittlung von Akten der Staatsorgane, die auf die Organisierung gesellschaftlicher Verhältnisse gerichtet sind, bzw. stellen die Begleitumstände dar, unter denen die vollziehende und verfügende Tätigkeit der Staatsorgane vor sich geht. Deshalb kann eine verfügende und vollziehende Tätigkeit auch nur von solchen Personen im Staatsapparat ausgeübt werden, die eine Funktion innehaben, ein Amt ausüben, die also in der Lage sind, Maßnahmen zu treffen, die auf die Organisierung gesellschaftlicher Verhältnisse gerichtet sind. Keine vollziehende und verfügende Tätigkeit, da nicht unmittelbar auf die Organisierung von gesellschaftlichen Verhältnissen gerichtet, sind alle Handlungen, die die staatlichen Organe in Erfüllung bestimmter Pflichten oder in Ausübung bestimmter Rechte vornehmen, die ihnen im Zuge der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit anderer Staatsorgane auferlegt bzw. eingeräumt werden, z. B. die Erfüllung der Produktions- oder Finanzpläne, die Duldung der Untersuchung von Produkten durch die Organe der Lebensmittelaufsicht. Aus dem gleichen Grunde sind auch Mitteilungen, Berichte, Beurkundungen usw. nur besondere Fälle der materiell-technischen Handlungen. Bei der Bestimmung des Begriffs der staatlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik muß jedoch die Verwaltungstätigkeit noch gegenüber einer anderen Tätigkeit der staatlichen Organe, insbesondere der volkseigenen Betriebe, abgegrenzt werden. Diese Tätigkeit ist die wirtschaftliche Tätigkeit der Staatsorgane, die auf die Herstellung bestimmter gesellschaftlicher Beziehungen gerichtet ist (z. B. auf die Durchführung einer Warenlieferung zwischen zwei staatlichen Betrieben), die ganz andere Merkmale auf weisen als die gesellschaftlichen Verhältnisse, die im Prozeß der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit entstehen, und die deshalb auch vom Zivilrecht geregelt werden. Die vollziehende und verfügende Tätigkeit der Staatsorgane ist die auf die unmittelbare Verwirklichung der demokratischen Staatszwecke und -ziele gerichtete Tätigkeit, bei der die Staatsorgane als Machtorgane, als Organe des Knüppels der herrschenden Klasse, der Maschine der herrschenden Klasse zur Niederhaltung der feindlichen Klassen, wie Lenin sagt, als Organe der als Staat organisierten herrschenden Klasse auftreten. Eine vollziehende und verfügende Tätigkeit liegt deshalb dort nicht vor, wo die Staatsorgane in ihrer Funktion als juristische Person auftreten, da sie hier als Rechtsträger von staatlichem Eigentum (Volkseigentum) in Erscheinung treten. Falsch ist es, die Über- und Unterordnung der an einem gesellschaftlichen Verhältnis beteiligten Subjekte als Erfordernis der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit aufzustellen. Das Verhältnis der Überund Unterordnung ist eine Frage des Behördenauf-baus, des Behördensystems, der Struktur, also nur ein Element in bestimmten mit der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit verbundenen gesellschaftlichen Beziehungen zwischen staatlichen Organen, nicht aber eine Frage der gesellschaftlichen Beziehungen, in die die staatlichen Organe eintreten, überhaupt. In der Deutschen Demokratischen Republik kann man die gesellschaftlichen Verhältnisse zwischen den Staatsorganen und den demokratischen Massenorganisationen oder Bürgern nicht als Über- und Unterordnungsver-hältnisse bezeichnen. Der Bürger, der aktiv an der Bildung und Vollziehung des staatlichen Willens teilhat, steht gegenüber den Staatsorganen in keinem Unterordnungsverhältnis. Der Bürger, der von seinem Recht auf Beschwerde und Kritik oder von seinem Recht auf aktive Mitgestaltung an der Verwaltung Gebrauch macht, der von den Staatsorganen Rechenschaft verlangt oder bewußt und freiwillig den ihm von den Staatsorganen auferlegten Pflichten nachkommt, steht in keinem Unterordnungsverhältnis zu den staatlichen Organen. Von einem Unterordnungsverhältnis in den Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den demokratischen Massenorganisationen zu sprechen, wäre eine Verkennung der Rolle und Bedeutung der Massenorganisationen und ihrer Unabhängikeit vom Staate. Eine Über- und Unterordnung gibt es nur zwischen den Klassen und ihrem Verhältnis zum Staat. Mit Hilfe des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik hat die Arbeiterklasse sich den Ausbeuter- klassen übergeordnet. Es wäre aber eine Verkleisterung des Klassenwesens des Staates, wollte man die Frage der Über- und Unterordnung hinsichtlich des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft schlechthin stellen. Mit der Frage der Uber- und Unterordnung hat es nichts zu tun, daß, gemäß dem Klassencharakter und dem Wesen des Staates in der Deutschen Demokratischen Republik, gegen Werktätige, die die demokratische Gesetzlichkeit nicht einhalten, Zwang angewandt wird, daß ihre egoistischen, gegen die Interessen der Werktätigen gerichteten Interessen diesen untergeordnet werden. Natürlich ist die Zwangsanwendung nicht die einzige Methode der vollziehenden und verfügenden Gewalt der Staatsorgane in der Deutschen Demokratischen Republik. Den meisten Akten der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit wird freiwillig Folge geleistet, sehr viele Akte werden überhaupt erst durch die Initiative der Massen ausgelöst, und das wichtigste und verbreitetste Mittel der Durchsetzung der verpflichtenden Verwaltungsakte ist das Mittel der Überzeugung. Gleichwohl is es unzweifelhaft, daß die Staatsorgane den Bürgern und Massenorganisationen in Ausübung vollziehender und verfügender Tätigkeit immer als Machtorgane der herrschenden Klasse gegenüberstehen, auch dann, wenn sie Überzeugung anwenden. Soweit aber eine Tätigkeit der Staatsorgane in Frage steht, die sie als Träger staatlichen Eigentums und nicht als Träger staatlicher Macht ausüben, wie Miete, Pacht, Eigentumsübertragung, Auftragserteilung usw., handelt es sich um keine vollziehende und verfügende Tätigkeit. IV Damit dürfte die erste für die Frage nach dem Gegenstand des demokratischen Verwaltungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik wichtige Untersuchung nach dem Begriff der staatlichen Verwaltung abgeschlossen sein. Die demokratische staatliche Verwaltung (die vollziehende und verfügende Tätigkeit der Staatsorgane) der Deutschen Demokratischen Republik ist diejenige Tätigkeit der Staatsorgane, die sie als staatliche Machtorgane zur unmittelbaren Verwirklichung des Aufbaus des Sozialismus als dem Zweck und Ziel unseres volksdemokratischen Staates in der Form der schöpferischen Gestaltung und Organisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die den Werktätigen genehm und vorteilhaft sind, ausüben. Zu Beginn der Untersuchung wurde festgestellt, daß Gegenstand des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik die gesellschaftlichen Verhältnisse der volksdemokratischen Ordnung sind, die den Werktätigen genehm und vorteilhaft sind, ferner, daß Gegenstand der einzelnen Rechtszweige Komplexe gesellschaftlicher Verhältnisse sind, die sich durch bestimmte Merkmale voneinander unterscheiden, und schließlich, daß der Gegenstand des Verwaltungsrechts sich dadurch von anderen Komplexen gesellschaftlicher Verhältnisse unterscheidet, daß die vom Verwaltungsrecht geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse mit der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit des Staates in irgendeiner Weise in Verbindung stehen. Demnach erhebt sich die weitere Frage: Wie ist diese Verbindung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit der Verwaltung gestaltet? Die gesellschaftlichen Verhältnisse als Gegenstand des Rechts (der Rechtszweige) entstehen bei Vorhandensein entsprechender Rechtsnormen durch Rechtstatsachen (Ereignisse oder Handlungen Willenserklärungen, Rechtshandlungen, rechtswidrige Handlungen). Die gesellschaftlichen Verhältnisse, die Gegenstand des Verwaltungsrechts sind, entstehen ebenfalls durch Ereignisse und Handlungen und zwar dann, wenn diese mit der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit der staatlichen Organe in Verbindung stehen. Da die Rechtstatsachen sehr mannigfaltig sind (z. B. Geburt eines Menschen, Antrag eines Bürgers, Verwaltungsakt), wäre es falsch zu sagen, daß die gesellschaftlichen Verhältnisse, die Gegenstand des Verwaltungsrechts sind, nur durch die vollziehende und verfügende Tätigkeit der Staatsorgane entstehen. Es ist unzweifelhaft, daß solche gesellschaftlichen Verhältnisse, bei Vorhandensein entsprechender Rechtsnormen, durch Rechtstatsachen jeder Art (Ereignisse und die verschiedenen Arten der Handlungen) entstehen können. 392;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Verursachers getroffen werden. Das Gesetz gibt somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Befugnisse zur Gefahrenabwehr gleichzeitig einen Beitrag zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zu leisten.

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