Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 391 (NJ DDR 1952, S. 391); gesellschaftlichen Verhältnisse, auf die Klassenverhältnisse beziehen13 14). Gleichwohl kann man die z. B. vo.n Forsthoff zur Abgrenzung von Rechtsprechung und Verwaltung benutzten Elemente durchaus auch heute noch verwenden. Für die Rechtsprechung sind dies: das ad-hoc-Moment; der Umstand, daß das richterliche Urteil in bezug auf einen konkreten Tatbestand ergeht; daß der Richter in Ansehung des Tatbestandes keine Initiative hat; daß Aufgabe der Rechtspflege die tatbestandbezogene Entscheidung im Wege der Rechtserkenntnis ist; daß die Justiz in Akten der Erkenntnis wirksam wird; daß alle diese Umstände die Stellung der Justiz rechtfertigen und die richterliche Unabhängigkeit nur ihren Sinn unter der Voraussetzung hat, daß der Richter nicht verwaltet, sondern erkennt. Ebenso sind die von Forsthoff gegebenen Merkmale für die Verwaltung verwendbar: die Verwaltung ist auf eigene Initiative gestellt; die Verwaltung wird gestaltend tätig; sie wirkt gestaltend in die Zukunft; sie bedarf der Kontinuität und der einheitlichen Leitung, was die Unabhängigkeit notwendig ausschließt. Die Wirklichkeit wird jedoch erst dann richtig wiedergegeben, wenn man den von Forsthuii verwendeten abstrakten Begriff der „Sozialgestaltung“ durch die Verwaltung mit dem realen Klasseninhalt füllt und durch „Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die der herrschenden Klasse genehm und vorteilhaft sind“ ersetzt, bzw. wenn man die Tätigkeit der Justiz nicht mit-dem abstrakten Begriff der „Entscheidung von Tatbeständen“ umschreibt, sondern als „Entscheidung von Konfliktsfällen in den gesellschaftlichen Verhältnissen, die der herrschenden Klasse genehm und vorteilhaft sind und die durch die Produktionsverhältnisse, durch die ökonomische Struktur der Gesellschaft bestimmt sipd“ bezeichnet. Die Wirklichkeit wird erst dann richtig widergespiegelt, wenn man die prinzipielle Einheitlichkeit der nur verschiedenen Methodik der staatlichen Tätigkeit betont, die beide im Prinzip das gleiche sind, Verwirklichung des Staatszieles und Staatszweckes, die durch die herrschende Klasse bestimmt werden. Das bedeutet, daß die herrschende Klasse je nach der Klassensituation den Staatszweck mit dieser oder jener Methodik, mit dieser oder jener Form der staatlichen Tätigkeit in die Wirklichkeit umsetzt, und zwar stets in der Form, in der der Staat seiner Überbaufunktion, der Festigung und Entwicklung der Basis der Gesellschaft, am besten gerecht wird. So kann z. B. in einer bestimmten Klassensituation die Erledigung von Wirtschaftsstrafsachen durch Verwaltungsorgane erfolgen, in einem Verfahren, das in vielen Punkten dem vor den ordentlichen Gerichten üblichen Erkenntnisverfahren entspricht; oder es kann die Überprüfung von Verwaltungsakten auf ihre Rechtmäßigkeit in einer bestimmten Klassensituation Verwaltungsgerichten übertragen sein, die auch in einem dem Erkenntnisverfahren der ordentlichen Gerichte ähnlichen Verfahren über die Gültigkeit von Verwaltungsakten entscheiden. In einer anderen Klassensituation können die erstgenannten Angelegenheiten von den ordentlichen Gerichten, also in rechtsprechender Tätigkeit, wahrgenommen werden, die letztgenannten von der Staatsanwaltschaft, übergeordneten Verwaltungsorganen u. ä., d. h. also auf dem Wege der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit. Weil Rechtsprechung und Verwaltung keine prinzipiell voneinander verschiedenen Tätigkeiten des Staates, sondern zwei Methoden, zwei Formen staatlicher Tätigkeit bei der Verwirklichung des Staatszwecks sind, kann auch eine staatliche Tätigkeit Elemente beider Methoden enthalten. Deshalb kann die herrschende Klasse den Staatszweck auch auf dem Wege der Kombinierung beider Formen wobei einmal Elemente der einen Form, das andere Mal Elemente der anderen Form überwiegen verwirklichen. Die Kombination erfolgt in der Weise, in der der Staat jeweils seiner Überbaufunktion am besten gerecht wird, d. h. so, wie es der Klassensituation am besten entspricht. Als Beispiel für eine Kombination beider Elemente seien genannt: die Tätigkeit der staatlichen Vertragsgerichte, das allgemeine Beschwerdeverfahren, das Befinden über eine förmliche Beschwerde, das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Wirtschaftsstrafverfahren. 13) So z. B. Jellinek, a. a. O. S. 5: Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, München 1951, S. 2 ff. Es ist klar, daß von dem Überwiegen des einen oder anderen Elements auch die Frage der Unabhängigkeit des tätig werdenden Organs abhängt. Die Organe der staatlichen Vertragsgerichtsbarkeit können hinsichtlich ihrer Entscheidung Weisung erhalten. Sie sind nichts anderes als ein Hilfsinstrument der Regierung zur Festigung der Plan- und Vertragsdisziplin usw. Auf der anderen Seite kann ein Urteil des Verwaltungsgerichts von keiner Aufsichtsbehörde abgeändert werden; dem Verwaltungsgericht können keinerlei Weisungen erteilt werden. Versucht man, dem Unterschied zwischen Verwaltung und Rechtsprechung näher zu kommen, so muß man beide Tätigkeiten zunächst an Hand bestimmter wesentlicher, typischer Merkmale charakterisieren. Die entsprechende Tätigkeit ist die Verwirklichung des Staatszwecks auf dem Wege der Entscheidung von Konfliktsfällen, d. h. Störungen in den gesellschaftlichen Beziehungen, zum Zwecke der Wiederherstellung der normalen gesellschaftlichen Verhältnisse. Diese Konfliktsfälle sind in der Regel Einzelfälle, da die die gesellschaftlichen Beziehungen regelnden Normen in den meisten Fällen eingehalten werden. Lenin bezeichnet das Gericht als das in Zeiten normaler gesellschaftlicher Entwicklung für die Zwangs- und Gewaltanwendung typische Staatsorgan, dessen Tätigkeit an die Stelle der militärischen Unterdrückung und der Erschießung an Ort und Stelle in stürmischen Zeiten der gesellschaftlichen Entwicklung tritt.1') Die recMspre-chende Tätigkeit ist deshalb Entscheidung von Einzelfällen. Sie vollzieht sich nach einem prozessualen Verfahren, das der Feststellung der objektiven und subjektiven Ursachen des Konfliktsfalles und der richtigen Anwendung der Normen auf den Konfliktsfall dient. Die rechtsprechende Tätigkeit geschieht durch ein in der juristischen Entscheidung nicht durch Weisung gebundenes Staatsorgan, da eine richtige Entscheidung nur durch ein Organ erlassen werden kann, das die objektiven und subjektiven Ursachen der Störung der gesellschaftlichen Beziehungen durch eigene Untersuchung feststellt. Die Verwaltungstätigkeit ist Verwirklichung des Staatszwecks auf dem Wege organisierender, nämlich der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit. Sie ist die Tätigkeit des Staates zur Organisierung, d. h. zur Schaffung, Änderung oder Aufhebung von gesellschaftlichen Verhältnissen. Mit Hilfe der Verwaltungstätig-keit organisiert der Staat sowohl einzelne als auch Gruppen von gesellschaftlichen Verhältnissen. Dies geschieht durch Erlaß von individuellen und normativen Verwaltungsakten. Die organisierende Tätigkeit erfordert sowohl die Untersuchung einzelner gesellschaftlicher Beziehungen als auch die Analyse der allgemeinen gesellschaftlichen Verhältnisse. Sie wird ausgeübt durch weisungsgebundene Staatsorgane, da die höheren staatlichen Organe sowohl in der Untersuchung einzelner als auch in der Analyse der allgemeinen gesellschaftlichen Verhältnisse bessere Normativ- und Individualakte erlassen können als die unteren. Die Verwaltungstätig-keit besteht in der Verfügung von Akten und in der Vollziehung von Akten und wird deshalb auch als vollziehende und verfügende Tätigkeit bezeichnet. Deshalb muß die Definition ersehen lassen, daß es sich bei der demokratischen staatlichen Verwaltung (der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit) der Deutschen Demokratischen Republik um diejenige Tätigkeit der Staatsorgane handelt, die sie zur unmittelbaren Verwirklichung des Aufbaus des Sozialismus als dem Zweck und Ziel unseres volksdemokratischen Staates in der Form der schöpferischen Gestaltung und Organisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die den Werktätigen genehm und vorteilhaft sind, ausüben. Durch das Merkmal der „Organisierung“ bestimmter gesellschaftlicher Verhältnisse ist gleichzeitig eine Abgrenzung der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit der Staatsorgane von den materiell-technischen Handlungen dieser Organe gegeben. Zu den materiell-technischen Handlungen der Staatsorgane gehören z. B. solche Tätigkeiten wie Anfertigung von Statistiken, Kalkulationen, Diktaten usw. Die materiell-technischen Handlungen unterscheiden sich von der vollziehenden und verfügenden Tätigkeit dadurch, daß sie nicht auf die Organisierung von gesellschaftlichen Verhältnissen 14) Lenin, Ausgewählte Werke, Bd. II, Berlin 1952, S. 382. 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 391 (NJ DDR 1952, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 391 (NJ DDR 1952, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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