Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 39 (NJ DDR 1952, S. 39); Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950 (VOB1. von Groß-Berlin I S. 315). Aus dem Vorstehenden folgt, daß die einjährige Ausschlußfrist des § 1594 BGB also auch auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Nichtehelichkeit eines infolge Legitimation als ehelich geltenden Kindes festgestellt werden soll. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Kläger seine Klage um viele Jahre verspätet eingereicht hat. Dem Kläger war schon vor seiner Eheschließung mit der Mutter des Beklagten genau bekannt, daß der Beklagte nicht von ihm stammt. Die Umstände, die ihn zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigen würden, lagen also schon zu diesem Zeitpunkt vor. Die Frist des § 1594 BGB begann somit schon mit dem Zeitpunkt zu laufen, von dem ab das Kind als ehelich galt, das ist nach § 1719 BGB-der Zeitpunkt der Eheschließung des Klägers mit der Kindesmutter. Am 1. September 1950, dem Tage der Klageerhebung, war die Anfechtungsfrist somit längst verstrichen. Anmerkung: Die Frage, nach welchen Vorschriften eine im Wege der Legitimation durch nachfolgende Ehe erworbene Ehelichkeit von dem „Vater“ bestritten Vierden könne, hat die Berliner Gerichte in letzter Zeit mehrfach beschäftigt; nahezu den gleichen Sachverhalt wie in dem obigen Urteil des KG hatte die Berufungskammer des Landgerichts Berlin in 1 S 879/50 und 1 S 306151 zu entscheiden. Da das Gesetz eine ausdrückliche Regelung nicht enthält, haben sich in Beantwortung dieser Frage drei verschiedene Auffassungen herausgebildet: die erste will die normalen Rechtsbehelfe gewähren, d. h. die Feststellungsklage nach § 256 ZPO bzw. die einfache, auf eine Widerlegung der Vermutungen des § 1720 BGB gestützte Einwendung gegen den Klageanspruch1). Die wohl herrschende Meinung hält ohne weitere materiell-rechtliche Beschränkungen die Statusklage nach §§ 640 ff. ZPO („Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern- und Kindesverhältnisses“) für erforderlich2), wobei allerdings ein Teil der Autoren die Geltendmachung der Nichtehelichkeit durch Dritte in analoger Anwendung des § 1593 BGB ausschließen will. Die dritte Auffassung, die in dem obigen Urteil vom KG sowie vom LG Berlin in 1 S 306/51 vertreten wird, hält die Geltendmachung der Nichtehelichkeit nur im Wege der Ehelichkeitsanfechtungsklage, d. h. unter den Voraussetzungen der §§ 1593 ff. BGB und in der Form der §§ 640 ff. ZPO für zulässig. Hierbei wird allerdings stets vorausgesetzt, daß die Legitimation durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 31 PStG festgestellt wurde. Dieser letzten Auffassung ist m. E. beizutreten, und zwar sogar für den Fall, daß anstatt der Feststellung der Legitimation durch das Vormundschaftsgericht die Legitimation auf Grund eines durch öffentliche Urkunden geführten Nachweises nur durch das Standesamt vermerkt wurde, wie das vor dem Inkrafttreten des damaligen, der jetzigen Regelung des §31 entsprechenden § 26 PStG bis zum Jahre 1920 geschah. Die Feststellung der Legitimation durch die zuständige Behörde ist von jeher grundsätzlich immer nur dann erfolgt, wenn seitens des Ehemannes der Mutter ein ausdrückliches Anerkenntnis der Vaterschaft vorlag, und es wäre mit der gerade in bezug auf den Status besonders notwendigen Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, wenn man dem Ehemann der Mutter gestatten würde, sich ohne jegliche Zeitbeschränkung von diesem Anerkenntnis wieder loszumachen. Daß die Möglichkeit, ihren Status zu bestreiten, vom Gesetz weitgehend eingeschränkt wird, ist eines der hervorstechendsten Merkmale, durch das der Status der ehelichen Kinder bestimmt wird; wollte man diesen Vorteil der Ehelichkeit den legitimierten Kindern vorenthalten, so wäre das, wie das KG richtig erkennt, eine schwerwiegende Entwertung der Vorschrift, daß das legitimierte Kind „die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes“ erlangt. Nach dem System des BGB, das insoweit den nationalsozialistischen Auffassungen nicht entsprach und da- 1) So LG Berlin in der vom KG aufgehobenen Entscheidung und, für den Fall der Geltendmachung durch Dritte, OGH Köln in JR 1948 S. 230. 2) So außer früheren: LG Berlin in 1 S. 879/50. her nach 1933 an allen einschlägigen Stellen abgeändert wurde, jetzt aber wiederhergestellt ist, ist es den Beteiligten überlassen, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind sei es durch Unterlassung der Ehelichkeitsanfechtung seitens des Ehemannes der Mutter, sei es durch Anerkennung seitens des angeblichen nichtehelichen Erzeugers auch dann zu begründen, wenn eine wirkliche Vaterschaft nicht besteht oder zweifelhaft ist; erwägt man, daß das gleiche Verwandtschaftsverhältnis zwischen zugegebenermaßen fremden Personen im Wege der Adoption hergestellt werden kann, so erscheint eine solche Regelung auch keineswegs unnatürlich. Geht man abef von dieser grundsätzlichen Einstellung des Gesetzes aus. so verdient diejenige Lösung der Streitfrage, welche am meisten geeignet ist, den Ehemann der Mutter an seinem einmal abgegebenen Anerkenntnis festzuhalten, den Vorzug. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan §§ 1833, 823, 254 BGB. Zur Schadensersatzpflicht des Nachlaßpflegers für Versäumnisse bei der Feststellung des gesetzlichen Erben. OLG Potsdam, Urt. vom 1. November 1951 2U 91/51. Die Klägerin als alleinige gesetzliche Erbin des am 23. November 1939 verstorbenen Pensionärs Friedrich T. verlangt vom Beklagten als früherem Nachlaßpfleger Schadensersatz mit der Begründung, daß der Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, die Erben des verstorbenen T. zu ermitteln, so daß der ehemalige Preußische Fiskus zum gesetzlichen Erben erklärt und ihr (dar Klägerin) dadurch die Erbschaft entgangen sei. Das Landgericht P. hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Aus den Gründen: Der Anspruch der Klägerin kann nur auf § 1960 BGB in Verbindung mit § 1833 BGB bzw. auf § 823, allenfalls noch auf § 826 BGB gestützt werden. Der Nachlaßpfleger ist Vertreter einer allerdings noch nicht bestimmten individuellen Person, nämlich desjenigen, der schließlich als endgültiger Erbe eintritt, und hat dessen Rechte und Interessen wahrzunehmen. Seine Rechtsstellung ist dieselbe wie die des Vormundes, dessen Haftung sich aus § 1833 BGB ergibt. Die Schadensersatzpflicht des Nachlaßpflegers setzt also voraus, daß ihm eine Pflichtverletzung als Verschulden anzurechnen ist. Er hat in seiner Tätigkeit die Sorgfalt zu beobachten, die von einem normalen Menschen verständigerweise verlangt werden kann. Bevor die Schuldfrage aber zu erörtern ist, ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beklagten für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen ist. Daß der Klägerin ein Schaden erwachsen ist und dieser auch nicht mehr beseitigt werden kann, steht fest, nachdem die Erbschaft dem früheren Preußischen Fiskus als gesetzlichem Erben zugefallen ist, letzterer aber nicht mehr besteht und ein Rechtsnachfolger, der für die Schulden haften würde, nicht vorhanden ist. Wie die Nachlaßakten des Amtsgerichts R. ergeben, hat der Beklagte u. a. mit Schreiben vom 1. November 1944 dem Amtsgericht mitgeteilt, daß die Klägerin vor dem Erblasser verstorben und schon 1939 tot gewesen sei. Damit hat der Beklagte zwar eine Vorbedingung zu dem Beschluß des Nachlaßgerichts vom 13. Januar 1945 gesetzt, durch den der damalige Preußische Fiskus als Erbe festgestellt wurde. Das Nachlaßgericht hätte aber nicht ohne weiteres den Angaben des Beklagten folgen dürfen, es hätte zumindest prüfen müssen, auf Grund welcher Feststellungen der Beklagte zu der Ansicht gekommen war, daß die Ehefrau des Erblassers schon vor diesem verstorben sei. Das Nachlaßgericht hat aber weder eine Anfrage an den Beklagten gerichtet noch selbst weitere Ermittlungen angestellt, was bei der gegebenen Sachlage unbedingt geboten gewesen wäre. Das Gericht hat lediglich eine öffentliche Aufforderung im Reichs- und Staatsanzeiger vom 11. November 1944 ergehen lassen, worauf sich der Privatgenealoge G. allerdings nicht für die Klägerin für weiter entfernte, nicht namentlich genannte Verwandte mit einem am 6. Dezember 1944 beim Nachlaßgericht eingegangenen Schreiben meldete. Darauf hätte das Gericht 39;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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