Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 388

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 388 (NJ DDR 1952, S. 388); die Auffassung des Gesetzgebers; denn § 6 Abs. 1 der 1. burcmbest. zur AO aer früheren LWK über die ixreaiigebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaulbau privater Wohnungsbauten vom 20. Februar 1950 (GBl. b. 315) bestimmt, daß die Zinsforderungen der Gläubiger aer hinter die erstrangige Aufbaugrundschuld der Deutschen Investitionsbank zurücKtretenden Grund-stüchsiasten nach ihrem Hang (und nicht anteilsmäßig) berücksichtigt werden, soweit nach Zahlung der für aie Aufbaugrundschuld zu entrichtenden laufenden Leistungen Überschüsse verbleiben. 6. Wie vorstehend bereits angedeutet, hat auch der Gesetzgeber, ohne daß dies bislang genügend beachtet worden ist, zu den hier erörterten Problemen schon in einer Weise Stellung genommen, welcher die in vorliegendem Aufsatz vertretene Auffassung entsprechen dürfte. Die AO der DWK über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. September 1949 (ZVOB1. I S. 714) bestimmt, daß eine Wiederinstandsetzung bzw. ein Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter privater Wohnungsbauten mit öffentlichen Krediten der Deutschen Investitionsbank erfolgen kann. Damit Amortisation und Verzinsung dieser bis zu 20 Jahren laufenden Aufbaukredite, deren Bereitstellungsmöglichkeit vor allem dem Arbeitsenthusiasmus der Werktätigen im Aufbau der Friedenswirtschaft zu verdanken ist, nicht durch die auf Grund des Aufbaus neu belebten Bezugsrechte der alten Grundpfandgläubiger auf die wieder fließende Grundrente gefährdet werden, bestimmen die §§ 2 und 3 der AO vom 2. September 1949, daß zur Sicherung des bei der Deutschen Investitionsbank aufgenommenen Aufbaukredits eine Aufbaugrundschuld vorrangig vor allen anderen Grundstückslasten einzutragen ist und die Geldleistungen für die auf dem betreffenden Grundstück ruhenden übrigen dinglichen Belastungen während der Laufzeit des Aufbaukredites insoweit gesetzlich gestundet werden, als sie aus dem Ertrag des auf- oder auszubauenden Wohnungsbaus keine Deckung Anden. Darüber hinaus heißt es in § 6 Abs. 3 der 1. DurchfBest. zu der genannten AO vom 20. Februar 1950 (GBl. S. 315), daß für.die Dauer der vorerwähnten Stundung auch die Rückzahlung der Kapitalbeträge nicht verlangt werden könne. Und die hier vertretene Auffassung von der völligen Unterordnung der persönlichen Forderung unter das Grundpfandrecht wird vom Gesetzgeber weiter dadurch besonders unterstrichen, daß die Stundung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der 1. DurchfBest. ausdrücklich auch auf die persönliche Forderung aus dem durch Hypothek gesicherten Darlehn erstreckt wird, der Schutz sich also in jedem Falle auch auf den persönlichen Schuldner bezieht, der ja mit dem Grundstückseigentümer nicht identisch zu sein braucht. Der Gesetzgeber hat sich demnach dahin ausgesprochen, daß die alten Belastungen voll bestehen bleiben, aber der durch einen Wiederaufbau gewonnene Neuertrag des Grundstücks zunächst ungeschmälert der Amortisation und Verzinsung der in dem Aufbau investierten öffentlichen Mittel dienen soll. Zum anderen hat der Gesetzgeber nach der hier vertretenen Auffassung folgericntig durch die ausdrückliche Erstrek-kung aer Stundung auf die persönliche Forderung unverkennbar seine Auffassung von der völligen Unterordnung der persönlichen Forderung unter das Schicksal des Grundpfandrechts zum Ausdruck gebracht. Diese Rückbeziehung der persönlichen Forderung auf das Grundstück bzw. die an dessen Stelle tretenden Surrogate ist auch dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. S. 965) nebst DurchfVO vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 552) zu entnehmen. Dieses Gesetz, das es unternimmt, die Voraussetzungen für einen planmäßigen Aufbau und Ausbau der am schwersten zerstörten Städte der Deutschen Demokratischen Republik zentral zu regeln, muß, wenn es sein Ziel erreichen soll, weitergehen als die vorerwähnte AO der DWK vom 2. September 1949 und alsbald endgültige, klare Verhältnisse schaffen, die einen von früheren Rechtsverhältnissen unbeschwerten Neuaufbau ermöglichen. Je länger, je mehr wird das Aufbaugesetz den Fragenkomplex der „Ruinenhypotheken“ in diesen Städten und Industriegebieten der in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Regelung unterwerfen, während die AO der DWK Bedeutung dort behalten wird, wo es sich nicht um den einheitlichen Neuaufbau ganzer Stadtbezirke, sondern um den Aufbau und die Beseitigung von Schäden an Einzelobjekten handelt. Nach § 14 Abs. 2 AufbauG kann eine dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen. Gemäß § 6 der DurchfVO vom 7. Juni 1951 können die dinglichen Rechte an Grundstücken nach Maßgabe der Inanspruchnahme nicht mehr geltend gemacht werden. An ihre Stelle tritt zugunsten der Berechtigten die festzusetzende Entschädigung. Diese Konzentrierung des Rechtsverhältnisses auf die Entschädigung kann nur dahin verstanden werden, daß damit nicht nur ein weiteres Zurückgreifen auf das Grundstück, sondern auch ein solches auf die persönliche Schuld endgültig ausgeschaltet werden soll. 7. Die vorstehenden Ausführungen haben ergeben, daß die reale Natur der bis 1945 bestellten Grundpfandrechte die hier vertretene Sonderbehandlung der „Ruinenhypotheken“ einschließlich der zugrunde liegenden Forderungen gegenüber den nicht mit einem Grundpfandrecht verbundenen Darlehnsschulden und Kaufpreisschulden durchaus rechtfertigt. Die Gerichte brauchen demgemäß in der Frage der „Ruinenhypotheken“ nicht auf den Gesetzgeber zu warten, sondern vermögen bei realistischer Beurteilung des Wesens der unter den Bedingungen und Verhältnissen der hinter uns liegenden Zeit entstandenen, jetzigen „Ruinenhypotheken“ schon heute Entscheidungen zur Sache zu treffen, die dem durch Total- oder Teilzerstörung der Grundstücke eingetretenen Aussetzen oder Absinken der Grundrente Rechnung tragen. Der Gegenstand des demokratischen Verwaltungsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik Von Karl Bönninger, komm. Direktor des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Leipzig I In jeder Gesellschaftsordnung schafft sich die herrschende Klasse zum Schutz, zur Festigung und Entwicklung der ihr genehmen und vorteilhaften gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der alle übrigen bestimmenden Produktionsverhältnisse, der Basis, einen entsprechenden politischen, juristischen usw. Überbau. Deshalb besteht ein unzerreißbarer Zusammenhang zwischen .den Produktions- und anderen gesellschaftlichen Verhältnissen und dem Recht als einem Teil des juristischen Überbaus. Das Recht spiegelt die gesellschaftlichen Verhältnisse einmal wider und wirkt andererseits aktiv auf sie zurück, dient ihrem Schutz, ihrer Festigung und Entwicklung. Die Produktionsverhältnisse und die gesellschaftlichen Beziehungen der Menschen und Klassen innerhalb der Gesellschaft sind das Entscheidende, an dessen Aufrechterhaltung der herrschenden Klasse am meisten gelegen ist, denn sie sind die Grundlage ihrer Klassenherrschaft. Deshalb regelt die herrschende Klasse mit Hilfe des Rechts nicht bestimmte Lebensgebiete, etwa die Produktion, die Verwaltung, die Familie, den Grund und Boden schlechthin, sondern die ihr genehmen und vorteilhaften gesellschaftlichen Verhältnisse auf diesen Lebensgebieten. Nur von hier aus ist der Klassencharakter jedes Rechts und der Klassencharakter des Gegenstandes jedes Rechts zu verstehen. Würde man Familie, Grund und Boden usw. für den Gegenstand der rechtlichen Regelung halten, so würde man damit den prinzipiellen Unterschied der einzelnen Rechtstypen leugnen, würde man leugnen, daß das Feudalrecht feudale gesellschaftliche Verhältnisse der Familie, des Bo- 388;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität begangen haben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter Operative Personenkontrolle zu stellen. RückfluBinformation Form der Informierung auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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