Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 383 (NJ DDR 1952, S. 383); § 268 StPO. Unter welchen Voraussetzungen ist die Berichtigung offensichtlicher Versehen in einem Strafurteil möglich? OLG Erfurt, Urt. vom 6. November 1951 2a V L Rev. 327/51. Aus den Gründen: In seinem Beschluß vom 26. Januar 1950 (3 Ss 511/1949), veröffentlicht in NJ 1950 S. 226, hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, daß in einem Strafurteil ähnlich wie im Zivilprozeß offensichtliche Versehen von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich durch Beschluß behoben werden können, wenn dies aus Gründen einer vernünftigen Prozeßökonomie und der Billigkeit geboten erscheint. Hierbei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Versehen ein solches zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ist. Die Offenbarkeit des Mangels muß nur außer Zweifel stehen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. In dem Ergänzungsbeschluß heißt es, daß sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der Beratung der tateinheitliche Währungsverstoß und die Einziehung der sichergestellten Gegenstände eingehend im Sinne der Vervollständigung des Urteils behandelt worden sind. Bei der schriftlichen Abfassung des Spruchs sei dies nur infolge heftiger Schmerzen des in ärztlicher Behandlung stehenden Vorsitzers unterblieben. Darüber hinaus wird auch in den Gründen des angefochtenen Urteils bereits ausgeführt, daß der Angeklagte sich eines tateinheitlichen Vergehens nach § 9 WStVO in Verbindung mit der AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 schuldig gemacht hat und daß die Einziehung der Gegenstände auf § 16 WStVO beruhe. Anmerkung: In seinem Beschluß vom 26. Januar 1950 NJ 1950 S. 226 hatte das OLG lediglich ein Versehen im Interesse des Angeklagten (Anrechnung der Untersuchungshaft) berichtigt. In der vorliegenden Entscheidung wird ausgesprochen, daß es für die Zulässigkeit der Berichtigung ohne Belang ist, ob die Berichti- gung eines Versehens zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten erfolgt ist. Das OLG hat weiter ausgeführt, daß als Voraussetzung hierzu „die Offenbarkeit des Mangels außer Zweifel stehen muß“, und hält diese bereits dann für gegeben, wenn sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der Beratung die späteren Berichtigungen „eingehend im Sinne der Vervollständigung des Urteils“ behandelt worden sind. Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken. Wenn es auch verständlich erscheint, daß die Gerichte aus prozeßökonomischen Erwägungen eine weitgehende Möglichkeit zur Berichtigung offensichtlicher Fehler bejahen, so darf doch der wesentliche Unterschied nicht übersehen werden, der darin besteht, ob es sich um die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers handelt oder um die Richtigstellung sachlicher Unrichtigkeiten, die regelmäßig von viel weitergreifender Bedeutung ist. Der Ansicht des OLG, es genüge für eine spätere sachliche Berichtigung, daß die zur Entscheidung stehende Frage in der Hauptverhandlung und in der Beratung zur Sprache gekommen ist, kann nicht zugestimmt werden. Die Offenbarkeit des Mangels kann nur dann außer Zweifel stehen, wenn allen Prozeßbeteiligten die Entscheidung im Sinne des Berichtigungsbeschlusses in der Hauptverhandlung deutlich erkennbar geworden ist. Die Tatsache allein, daß über den Inhalt des Ergänzungs- bzw. Berichtigungsbeschlusses verhandelt worden ist, bedeutet aber noch nicht, daß eine Entscheidung ergangen ist. Die Entscheidung des Gerichts ergibt sich lediglich aus dem Urteilsspruch und der Urteilsbegründung. Eine sachliche Berichtigung wäre also nur dann denkbar, wenn in der mündlichen Urteilsbegründung eindeutige Ausführungen über den betreffenden Teil der Entscheidung gemacht worden sind und er lediglich in dem verkündeten Urteilsspruch bzw. in dem schriftlichen Urteil xiergessen worden ist. Mit der Forderung dieser Voraussetzung würde auch der Gefahr einer zu weiten Ausdehnung und der Vornahme sachlicher Berichtigungen in großem Umfange begegnet V'erden. Richter am Obersten Gericht Irmgard Eisermann Literatur Bücher Lehrbuch des Sowjetischen Arbeitsrechts. Herausgegeben unter der Redaktion von Prof. N. G. Alexandrow. übersetzt von H. Werner. Verlag Kultur und Fortschritt, Berlin 1952, 420 Seiten. Zu den großen Aufgaben, die die Zweite Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands der deutschen Wissenschaft gestellt hat, gehört die beschleunigte Aneignung und Anwendung der Errungenschaften der Sowjetwisenschaften. Die verstärkte und planmäßige Herausgabe von Übersetzungen ist eine der dazu notwendigen Voraussetzungen. Auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft beschränkte sich die Herausgabe sowjetischer Rechtsliteratur bisher auf kleinere Werke, Zeitschriftenartikel und ähnliches. Mit der vorliegenden, Übersetzung des sowjetischen Lehrbuches des Arbeitsrechts ist der erste Schritt getan, größere Werke dem deutschen Leser zugänglich zu machen. Es ist um so wichtiger, als die II. Parteikonferenz auch die Ausarbeitung eines neuen Arbeitsgesetzbuchs auf die Tagesordnung gesetzt hat und die Erfüllung dieser Aufgabe ohne Nutzbarmachung der Ergebnisse der sowjetischen Arbeitsrechtswissenschaft undenkbar wäre. Dazu wird da vorliegende Lehrbuch eine nicht hoch genug einzuschätzende Hilfe bieten. Für die Vertreter anderer Disziplinen der Rechtswissenschaft ist das Lehrbuch als eine geschlossene Darstellung eines Rechtszweiges nicht weniger wichtig, da es seiner großzügigen Anlage nach für die gesamte Rechtswissenschaft wichtige Probleme wie Gegenstand, System u. ä. behandelt. Die hauptsächliche Bedeutung des Lehrbuchs wird jedoch in seinem Einfluß auf die arbeitsrechtliche Praxis zu finden sein. Für Arbeitsrichter, Funktionäre im Staatsapparat, Parteien und Massenorganisationen, die auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, der Sozialpolitik usw. arbeiten, wird es sich als ein unentbehrliches Hilfsmittel erweisen. Besonders die Gewerkschaften sollten es sich zur Aufgabe machen, das Lehrbuch zu verbreiten und sein Studium anzuleiten. Das Werk enthält, auf der Grundlage der Bemerkungen der Klassiker über das Recht und1 speziell über das Arbeitsrecht, eine klare Darstellung des Wesens des sowjetischen sozialistischen Arbeitsrechts und des Arbeitsrechts der kapitalistischen Länder. Es gibt eine gute Anleitung zum Studium der Klassiker, wofür die ausführliche Literaturangabe (S. 407) besonders wertvoll ist. Die Darstellung ist durch eine konsequente Parteilichkeit gekennzeichnet. Nicht nur in dem IV. Abschnitt des Buches, der sich speziell mit dem Arbeitsrecht der kapitalistischen Länder befaßt, sondern auch bei der Behandlung jeder einzelnen Frage wird der ausbeuterische Charakter des kapitalistischen Arbeitsrechts gezeigt und dem sowjetischen sozialistischen Arbeitsrecht als fortschrittlichstem Arbeitsrecht gegenübergestellt. Sätzawie: „Die/ Arbeitsrechtswissenschaft untersucht diese Normen in ihrer letztlichen Bedingtheit durch die materielle Basis der Sowjetgesellschaft und ihrem untrennbaren Zusammenhang mit der Politik der Kommunistischen Partei“, oder „Die sowjetische Arbeitsrechtswissenschaft untersucht die Normen des sowjetischen Arbeitsrechts in ihrer Einwirkung auf die realen gesellschaftlichen Verhältnisse .“ (S. 23, 24) sind für die Methode des Buches kennzeichnend. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn die Unwissenschaftlichkeit der bürgerlichen Arbeitsrechtslehre (Kap. I, § 7) bloßgestellt und insbesondere der verhängnisvolle, in der bürgerlich-reformistischen Arbeitsrechtstheorie vorherrschende Einfluß der Sozialreformisten und Rechtssozialisten betont wird (vgl. S. 26, 27), deren Hauptvertreter in Deutschland, P o 11 h o f f .behauptete, daß vom bürgerlichen Arbeitsrecht die tatsächliche Demokratisierung und Sozialisierung ausgehe. Das Lehrbuch ist in 4 Teile gegliedert, und zwar in einen allgemeinen und einen besonderen Teil des sowjetischen sozialistischen Arbeitsrechts, denen sich die Darstellung der Grundzüge des Arbeitsrechts der Länder der Volksdemokratie und der rechtlichen Regelung der Arbeit in den kapitalistischen Ländern anschließen. Die Systematik geht davon aus, daß das Arbeitsrecht ein selbständiger Zweig des sowjetischen sozialistischen Rechtes ist. Dies entspricht der Bedeutung der Arbeit in der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Die Qualität der sowjetischen Arbeitsrechtswissenschaft tritt besonders hervor in der Klarheit und Eindeutigkeit, mit der sie den Gegenstand des Arbeitsrechts bestimmt; die bürgerliche Lehre mußte schon an diesem Ausgangspunkt scheitern. Auf der Grundlage der Erkenntnis der Klassiker, daß die Arbeit ein gesellschaftliches Verhältnis ist (S. 6), werden als Gegenstand des Arbeitsrechts die gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse und einige mit ihnen verbundene gesellschaftliche Verhältnisse bestimmt (S. 22). Sie sind ein Teil der jeweiligen Produktionsverhältnisse und werden ihrem Charakter nach durch das den Produktionsverhältnissen zugrunde liegende Eigentum bestimmt. Sie sind im Sinne der Arbeitsrechtswissenschaft die Verhältnisse, ,*die unmittelbar der Durchführung des Arbeitsprozeses und der Verwertung der Arbeitskraft dienen“ (S. 7). In einem besonderen Kapitel des allgemeinen Teiles werden die Hauptprinzipien des sowjetischen sozialistischen Arbeitsrechts behandelt. Das Recht auf Arbeit, auf Entlohnung, auf materielle Versorgung und das Recht auf Schutz der Arbeits- 383;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 383 (NJ DDR 1952, S. 383) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 383 (NJ DDR 1952, S. 383)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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